Arbeitsgericht - Erstattung erstinstanzlicher Kosten?

25. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
reality
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Arbeitsgericht - Erstattung erstinstanzlicher Kosten?

Hallo,

in der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Ist es aber möglich, diese erstinstanzlichen Kosten nach Obsiegen in der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) von der unterliegenden Partei zurückerstattet zu bekommen, oder bleiben diese Kosten aus der ersten Instanz immer an der jeweiligen Partei hängen?

Vielen Dank für gute Tipps!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

also ich meine, die Kosten der I. Instanz sind in der II. nicht festsetzbar.

Hierfür würde es einer Kostenentscheidung/Kostenabänderungsentscheidung durch die II. Instanz bedürfen, wenn sie das erstinstanzliche Urteil kassiert, die jedoch nicht möglich ist, da in der I. Instanz keine Kostenentscheidung/-verteilung getroffen wird. Ergo, keine Erstattung.

Aber vielleicht weiß ja noch jemand was dazu.

-- Editiert von runa am 25.10.2004 12:48:57

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#2
 Von 
yvonneF
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo,

also meines Wissens nach sind die Kosten der I. Instanz in der II. Instanz als NEBENFORDERUNG also als Aufwand/Schadensersatz geltend zu machen. Liegt aber sicher auch im Ermessen des einzelnen Richters.
Grundsätzlich ist das aber machbar.

-----------------
"YvonneF"

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#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo YvonneF,

das wäre ja interessant. Ich habe das noch nicht gehört.

Ich weiß, daß in Zivilprozeßsachen die außergerichtlich entstandenen Kosten nach Anrechnung nun als Nebenforderung im extra Klagantrag geltend zu machen sind.

Das gilt dann auch für Kosten I. Instanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren II. Instanz?

Oder habe ich Dich bei dem Begriff "Nebenforderung" jetzt falsch verstanden? Ist das als gesonderter Klagantrag geltend zu machen?

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#4
 Von 
yvonneF
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

also ich sage ja - ich bin der Meinung - sicher bedarf es hierzu einen RA, der das ganz genau sagen kann, aber ich glaube, dass das so mit der "Nebenforderung" geltend gemacht werden kann. Also ob das nun im Berufungsverfahren als "extra" Berufungsantrag zu stellen ist kann ich aber auch nicht sagen, aber ich denke mal.

Ich würde es in jedem FAll versuchen bzw. GANZ HEISSER TIP - beim Gericht anrufen/hingehen und einen Rechtspfleger fragen. Die wissen das auch ganz genau und in der Regel kosten die (noch) nichts!

-----------------
"YvonneF"

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also meines Wissens nach sind die Kosten der I. Instanz in der II. Instanz als NEBENFORDERUNG also als Aufwand/Schadensersatz geltend zu machen. Liegt aber sicher auch im Ermessen des einzelnen Richters.
Grundsätzlich ist das aber machbar. <hr size=1 noshade>



Sehe ich anders. § 12 a ArbGG greift mE auch insoweit durch. Würde man RA-Kosten in I. Instanz bei Obsiegen in II. Instanz im Wege des Schadenersatzes geltend machen können, würde § 12 a ArbGG unterlaufen. Deswegen nur Erstattungsfähigkeit von RA-Kosten in II. Instanz bei Obsiegen.

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 562x hilfreich)

@ thosim

Gräbst du derzeit alles raus, was mit Kosten zu tun hat - selbst wenn es uralt ist? ;)

Net bös gemeint, nur schmunzelnd. :)

-----------------
"
Suum cuique (Jedem das seine) "

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#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

@ Schnuckelchen

So ein Forum ist schließlich auch von archäologischem Interesse!


:)

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