Arbeitsgericht Vergleich

3. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
sabine freise
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitsgericht Vergleich

Hallo,
Ich bin auf meiner letzten Arbeitsstelle fristlos gekündigt worden.Natürlich meinerseits zu Unrecht.
Bei der ersten mündlichen Verhandlung auf dem AG wurde ein Vergleich vorgeschlagen das die fristlose Kündigung in eine Normale Kündigung mit der gesetztlichen Kündigungsfrist umgewandelt wird.Beide Parteien stimmten zu.Nun hat der Arbeitgeber alle Papiere auch so umgeschrieben sprich Sozialversicherungsnachweis etc.aber diese Zeit nicht vergütet.Viele Meinungen habe Ich dazu gehört.z.b das der AG diese Zeit auch vergüten muss,die anderen sagen, er müsse dies natürlich nicht, da Ich auch nicht gearbeitet habe dafür???????????
Kennt sich jemand damit aus, zumindest ob es sich lohnt zu einen Anwalt zu gehen.Es geht hier dann um ungefähr 1100€ Brutto
Vielen dank im Voraus
MfG

Sabine

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

M.M.n. müsste dann die Zeit bis zum fristgerechten Kündigungsdatum bezahlt werden, Stichwort Annahmeverzugslohn § 615 BGB .
Anzurechnen wäre ein anderweitig erworbener Verdienst, wenn Sie bereits vor dem Beendigungsdatum eine neue Stelle gefunden haben.

Waren Sie mit oder ohne RA vor dem Arbeitsgericht?

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#2
 Von 
sabine freise
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen dank erstmal für die Antwort.
Das erste mal ohne Anwalt.Hatte nur Hilfe von einen netten Sachbearbeiter vom AG.Nun weiss Ich aber nicht ob es sich lohnt, da keine RSV vorhanden is,t ob sich der Aufwand lohnt
Und bis Kündigunsfrist hatte Ich keine Einkünfte da die Arbeitsagentur immer noch von einer fristlosen Kündigung ausgeht oder wenn Vergleich angenommen wird/wurde ich bis dahin ja Sozialversicherungspflichtig beschäftigt war/bin.
Seit Ende Kündigunsfrist habe Ich einen neuen JOB.

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und bis Kündigunsfrist hatte Ich keine Einkünfte da die Arbeitsagentur immer noch von einer fristlosen Kündigung ausgeht oder wenn Vergleich angenommen wird/wurde ich bis dahin ja Sozialversicherungspflichtig beschäftigt war/bin. <hr size=1 noshade>


Wenn der Vergleich angenommen wurde, haben Sie gemäß § 158 SGB III Absatz 4 Anspruch auf ALG I.

Ob der AG Ihnen noch Lohn schuldet müsste man aus dem Vergleich ermitteln. Wenn dort so etwas wie eine ordnungsgemäß Abrechnung steht, dürfte Ihnen der Lohn zustehen, auch wenn im Vergleich steht, dass weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen.

Hier wären die genaue Formulierungen hilfreich.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Und bis Kündigunsfrist hatte Ich keine Einkünfte da die Arbeitsagentur immer noch von einer fristlosen Kündigung ausgeht oder wenn Vergleich angenommen wird/wurde ich bis dahin ja Sozialversicherungspflichtig beschäftigt war/bin.


Na dann wäre ein Vergleich mit einer Umwandlung in eine fristgemässe Kündigung doch witzlos, wenn der AG trotzdem keinen Lohn nachzahlen muss.

Und wenn Sie die Klage vor dem Arbeitsgericht bezüglich der fristlosen Kündigung alleine hinbekommen haben, dann dürfte die Lohnklage ebenfalls zu bewältigen sein.
Wichtig: den Bruttolohn einklagen!

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Lohnklage.html

MitEtwas Erfahrung hat es bereits geschrieben: der genaue Wortlaut des Vergleichs ist nicht ganz unwichtig.


quote:
Wenn dort so etwas wie eine ordnungsgemäß Abrechnung steht, dürfte Ihnen der Lohn zustehen,


Ich glaube eher nicht, dass es auf einen derartigen Satz ankommt. Wenn nicht gerade vereinbart wurde, "der AN wird ohne Bezahlung bis zum Ende der Küfrist freigestellt", dann dürfte es bezüglich des nachzuzahlenden Lohnes wenig zu diskutieren geben.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Umwandlung von einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung macht durchaus Sinn. Keine Sperre bei der AfA, und man hat die Chance, wieder einen Job zu bekommen. Was bei einer fristlosen Kündigung ja fast ausgeschlossen ist.

Ob noch ein Anspruch auf Bezahlung besteht, ist so aus der Entfernung schwer einzuschätzen. Wohl eher nicht. Es sei denn, die Arbeitskraft ist nach der fristlosen Kündigung angeboten worden. Ansonsten stünde es doch in dem Vergleich drinnen. Und dann wäre noch zu schauen, ob etwa der Schlußsatz dasteht: "damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erfüllt" oder so ähnlich.

wirdwerden



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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Die Umwandlung von einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung macht durchaus Sinn. Keine Sperre bei der AfA, und man hat die Chance, wieder einen Job zu bekommen. Was bei einer fristlosen Kündigung ja fast ausgeschlossen ist.


Natürlich ist die Umwandlung in eine fristgerechte Kündigung sinnvoll. Das betreitet niemand.
Nur was bringt mir eine frietsgerechte Kündigung, wenn der AG nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss abrechnen muss?
Die AA ist im Übrigen nicht an die Entscheidung des Gerichtes gebunden und kann zunächst an einer Sperre festhalten.

quote:
Ob noch ein Anspruch auf Bezahlung besteht, ist so aus der Entfernung schwer einzuschätzen. Wohl eher nicht. Es sei denn, die Arbeitskraft ist nach der fristlosen Kündigung angeboten worden.


Das Anbieten der Arbeitskraft ist nach einer fristlosen Kündigung grundsätzlich entbehrlich und nicht erforderlich, um Annahmeverzugslohnansprüche auszulösen.

http://unternehmerarbeitsrecht.de/index.php/2011/08/arbeitnehmer-muss-nach-arbeitgeberkuendigung-seine-arbeitsleistung-nicht-anbieten/

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass in Deutschland Milliarden von fristlosen Kündigungen in der Welt sind.

wirdwerden

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