Ich habe vor einem halben Jahr 1 Monat lang bei einer Zeitarbeitsfirma als 400€ Jobber gearbeitet und dafür 200€ erhalten. Persönliche Schutzausrüstung (muss kostenlos gestellt werden) + 2 Hosen + 2 Jacken erhalten. Im Vertrag steht nicht, dass ich diese selbst bezahlen muss und Kosten wurden nicht erwähnt.
Jetzt möchte die Zeitarbeitsfirma die Arbeitskleidung in Rechnung stellen und hat mir nachträglich eine korrigierte Gehaltsabrechnung geschickt (abzüglich 110€). Ich habe die Arbeitskleidung bisher noch nicht zurückgegeben.
- Kann ich die 2 Hosen + 2 Jacken einfach gewaschen zurückgeben?
- Ich habe etwas über Pfändungsschutz gelesen. Bei 200€ könnten Sie das Geld wohl nicht einfach einbehalten (ist ja sowieso zuspät). Dürfen sie es trotzdem in Rechnung stellen?
- Kann ich auf eine detaillierte Rechnung bestehen?
-- Editiert am 29.06.2011 17:56
Arbeitskleidung bezahlen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn Ihnen persönliche Schutzkleidung vom AG kostenlos gestellt wird, heißt das nicht, dass Sie die Kleidung nach Ausscheiden aus der Firma einfach behalten dürfen!
Die Schutzkleidung ist Eigentum des AG.
Sie sollten die Kleidung umgehen zurückgeben und sich diese Rückgabe (in ordnungsgemäßem Zustand) auch schriftlich bestätigen lassen.
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Kann sich die Firma weigern die Sachen zurückzunehmen und stattdessen auf die Zahlung bestehen? Mehr als die übliche Abnutzung ist nicht sichtbar.
-- Editiert am 29.06.2011 19:08
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quote:
Kann sich die Firma weigern die Sachen zurückzunehmen und stattdessen auf die Zahlung bestehen? Mehr als die übliche Abnutzung ist nicht sichtbar.
Dazu würde mir jetzt keine Rechtsgrundlage einfallen.
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quote:
Ich habe vor einem halben Jahr
Schauen Sie mal in den AV bzw, dem angewendetem TV nach den Ausschlussfristen.
Grundsätzlich sehe ich es auch wie nachtmieze: die Sachen zurückgeben und dabei unbedingt auf eine Quittung bestehen. Am besten gleich selber schreiben und denen zur Unterschrift vorlegen.
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Der Tipp mit der Ausschlußfrist ist gut! Im TV der IGZ steht z.B. dazu:
§ 10 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
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