Guten Tag,
nach der Geburt unserer Tochter (27.06.2018) hat meine Frau nach Ablauf des Mutterschuzes 3 Jahre Elternzeit
beantragt.
Kurz nach Beginn dieser, wurde ihre Arbeitsstätte geschloßen. Die Betreiberin hat beschloßen die Selbstständigkeit aufzugeben und arbeitet nun in der Firma ihres Mannes mit.
Neben der 3-jährigen Elternzeit hat meine Frau Elterngeld beantragt. Dieses wurde ab dem 3. Lebensmonat 10 Lebensmonate lang bezahlt.
Außerdem habe ich als leiblicher Vater im Zeitraum vom 28.4-26.6 Elternzeit und Elterngeld beantragt.
Jetzt, mehr als ein Jahr nach Geburt unserer Tochter bekommt meine Frau also kein Elterngeld mehr und ist ohne Beschäftigung.
Besteht die Möglichkeit auf Grund der Schließung des Arbeitsplatzes in der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beantragen?
Vielen Dank, wir sind gespannt auf ihre Antwort.
Viele Grüße
Tim K.
Arbeitslosengeld in der Elternzeit nach Schließung der Arbeitsstätte
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat:Besteht die Möglichkeit auf Grund der Schließung des Arbeitsplatzes in der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beantragen?
Nein, während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf ALG.
Hat Deine Frau denn eine Kündigung erhalten?
Zitat:
Hat Deine Frau denn eine Kündigung erhalten?
Ja die Kündigung ist bei uns eingegangen.
Die Elternzeit beantragt man ja beim Arbeitgeber, wenn dieser nicht mehr existent ist kann doch auch die bantragte Elternzeit nicht mehr gültig sein, oder?
-- Editiert von Samstag123 am 01.08.2019 13:11
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Würde Deine Frau denn jetzt überhaupt Vollzeit arbeiten wollen? Bei der aktuellen Arbeitsmarktlage muss man damit rechnen, dass man schnell vermittelt wird.
Nein, das wäre vorerst noch nicht das Ziel.
Wie sieht es hier aus, wenn man kaum eine Chance auf eine Kinderbetreuung hat. Bei uns in Bayern sind Kita-Plätze mehr als rar. Eine Vollzeitstelle kan ja nur angetreten werden, wen die Kinderbetreuung gewährleistet ist.
Zitat:Nein, das wäre vorerst noch nicht das Ziel.
Grundvoraussetzung für den Bezug von ALG ist ohnehin, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Schau mal, sie hätte auch bei Weiterbestand des Betriebes doch im Augenblick kein Geld bekommen. Wieso soll sich das durch die Betriebsschließung ändern? Arbeitslosengeld bekommt sie nach Ende der Elternzeit oder aber, wenn sie vorzeitig dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht.
wirdwerden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten