Arbeitspläne kurzfristig änderbar ohne Nachfrage?

4. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
nokiomk
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitspläne kurzfristig änderbar ohne Nachfrage?

Hallo,

ich bin Aushilfe in einer Supermarktkette und arbeite 3 mal wie Woch mit insgesamt 12 Wochenstunden.

Die Arbeitspläne werden bei uns ca. 3 Wochen im Vorraus ausgehängt. Nun hatte ich schon mehrere Male das Problem dass die Arbeitspläne plötzlich kurzfristig geändert wurden.



Beispiel:



3 Woche vorher stand im Plan, dass ich in der Woche A Samstag frei habe. In Woche A habe ich Mittwoch freiwillig im Laden geholfen und musste plötzlich feststellen, dass ich für Samstag nachträglich eingetragen wurde. Jedoch hat mich der Arbeitgeber gar nicht gefragt ob ich an diesem Tag arbeiten kann.



Diese Woche ist es genau das selbe. seit ca. 1 Monat steht fest dass ich diesen Samstag frei habe.

Als ich letzten Samstag gearbeitet habe, musste ich wiedermal festellen dass ich diesen Samstag nicht mehr frei habe sondern Abends arbeiten muss. Natürlich wurde ich wiedereinmal nicht gefragt.



Jetzt meine Frage :

Ist das erlaubt, meine Arbeitszeiten so plötzlich ohne mich zu fragen zu ändern ? Ich bin Student und muss meine Tage bzw Wochenenden auch irgendwie planen und wenn ich sehe, dass ich an einem Samstag frei habe plane ich da natürlich etwas anderes und dann muss ich plötzlich doch arbeiten.



Ich finde das ganze ein bisschen unmenschlich. Wie ist die Rechtslage ? Soll ich mich bei der Zentrale beschweren ?



Vielen Dank



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

das direktionsrecht des arbeitgebers beinhaltet zu sagen, wann du deine arbeitsleistung zu erbringen hat. das tut er, indem er z.b. arbeitspläne aufstellt. sobald er die pläne aber veröffentlicht, also aushängt, jedem ins fach legt, oder, oder oder .. . dann aber hat er sich festgelegt und ist gebunden, er hat damit sein direktionsrecht wahrgenommen und sozusagen auch verbraucht. der aushang ist ein dokument, das einseitig nicht mehr geändert werden darf - es wäre sogar urkundenfälschung. im einvernehmen ist es natürlich etwas anderes.
die erste adresse für deinen protest ist natürlich der chef vor ort - erst, wenn das nichts hilft, ist vielleicht der gang an die zentrale angesagt.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

@ blaubär

dem halte ich mal mit folgendem urteil entgegen :

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf auch entweder Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern . Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91 )

obwohl sich das sehr gut anhört, "das direktionsrecht wäre verbraucht"

§ 315 BGB gilt jedoch trotzdem
und dann wären wir wieder bei der einzelfallbetrachtung
auch unter beachtung des § 12 TzBfG

urkundenfälschung finde ich nun starken tobak
es fehlt das tatbestandsmerkmal der "täuschung im rechtsverkehr"





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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joerg_do
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 47x hilfreich)

"und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern ."

Die Frage ist wie eine Änderung im Dienstplan zu erfolgen hat. Kann ein Dienst einen Tag vor dem Dienst angeordnet werden? Wenn ja, wie erfährt davon ein Mitarbeiter der gerade frei hat?

Welche Pflichten hat ein Angestellter die Informationen zu erlangen die in einem eventuell kurzfristig geänderten Dienstplan stehen?

Was ist wenn lt. Dienstplan ein Angestellter zwei Wochen frei (kein Urlaub) hat und diese Zeit für eine Afrikareise nutzt, muss der Angestellte sich immer und überall über eventuelle Dienstplanänderungen informieren?

Gruß

Jörg



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6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

@ joerg

die ankündigungsfrist des § 12 TzBefG wird in ermangelung anderer vorschriften in der rechtsprechung als maßstab auch für andere arbeitsverhältnisse herangezogen

d.h. ankündigungsfrist 4 tage vorher

wenn du länger im urlaub warst, könnte man schon verlangen, daß du vor dienstantritt dich nochmal telefonisch erkundigst, ob sich was geändert hat

man könnte auch den 315 BGB dahingehend auslegen, daß es eben nicht "recht und billigkeit" entspricht, dienstpläne verbindlich zu ändern, wenn der betroffene keine möglichkeit hat, von den änderungen zu erfahren

falls du einen dienstplan hast, liegt es meines erachtens im verantwortungsbereich des AG, dir änderungen zur kenntnis zu bringen
da ein bekanntgegebener dienstplan vom AN erstmal als rechtsverbindlich angesehen werden kann

aber das thema ist noch nicht so rechtssicher ausgeurteilt, daß man allgemeine grundsätze anführen könnte
wobei wir wieder beim einzelfall wären:

das gericht wird unter genauer prüfung des einzelfalls feststellen, ob der AN verpflichtet war, gemäß der vom AG durchgeführten dienstplanänderung zu arbeiten oder nicht

nach dem motto :erst wenn das kind im brunnen liegt, untersucht man, wer daran schuld hatte

unbefriedigende sachlage.......................

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

//// und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern .

und es lohnt sich, auch weiterzulesen: der ag ist berechtigt .... aber nur mit zustimmung des br und zwar für jeden einzelnen beschäftigten. das urteil stärkt also die rechte des br. und bedeutet eine massive bremse bei eigenmächtigem handeln des ag.
nun wird der laden von #nokiomk keine br haben. und anscheinend hat noch kein individuum diese frage bis vor das bag gebracht.
klar ist mal, dass der dienstplan eben genau dazu da ist festzulegen, wann ein an arbeiten muss und wann eben nicht.eingriffe in diese disposition müssent daher stark eingeschränkt und reglementiert sein. jedenfalls muss man nicht ohne weiteres annehmen, dass wegen solcher lücken (wenn es denn solche gibt) gleich der ag machen kann und darf, was er mag.

freilich kann der ag oft genug mehrarbeit anordnen usw. - um so wichtiger wird aber das procedere. anrufen zuhause und das kurz vor knapp? ein an muss nicht am telefon warten, er muss nicht einmal einen anruf entgegen nehmen usw. was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß! usw. usw.

vielleicht ficht der fragesteller die sache ja mal durch. seine lage ist jedenfalls nicht schlecht.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

klar, wenn es einen BR gibt, schaut die lage schon anders aus

aber wenn nicht,....................

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