Arbeitsrecht/ Küdigung, Resturlaub

31. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
MaikeA
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsrecht/ Küdigung, Resturlaub

Folgender hypothetischer Fall:

Eine Person arbeitet seit dem 1.Juni 2014 als Ergotherapeutin in einer Praxis. Lt. Arbeitsvertrag stehen der Person pro Jahr 26 Urlaubstage zu. Für das Jahr 2014 also noch dreizehn Urlaubstage.
Für das Jahr 2014 wurden nur fünf Urlaubstage in Anspruch genommen. Es wurde mündlich vereinbart die Verbleibenden acht Urlaubstage auf das nächste Jahr zu übertragen, sodass der Person im Jahr 2015 insgesamt 34 Urlaubstage zustehen.
Der Arbeitsvertrag wurde nun von Arbeitnehmerseite fristgerecht am 1.Mai zum 1.August 2015 gekündigt. Im Jahr 2015 wurden wurden 23 Urlaubstage in Anspruch genommen. Der Resturlaub wurde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht beantragt.
a) Hat die Person nun ein Recht auf die Auszahlung der restlichen Urlaubstage? (11 Tage)

Während der ersten 6 Monate Probezeit erhielt die Person weniger Gehalt.
b) Falls a) zutrifft, würde die Auszahlung des Resturlaubs nach dem Gehalt vor oder nach der Probezeit berechnet werden?

Beste Grüße MaikeA.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

Anhand der gegebenen Informationen möchte ich sagen:

a) ja
b) nach dem aktuellen Gehalt (§ 11 BUrlG )

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

doppler

-- Editiert von 1000kleinesachen am 31.07.2015 19:23

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3932x hilfreich)

Zitat (von MaikeA):
Es wurde mündlich vereinbart die Verbleibenden acht Urlaubstage auf das nächste Jahr zu übertragen, sodass der Person im Jahr 2015 insgesamt 34 Urlaubstage zustehen.


Wurde wirklich vereinbart, dass die Resturlaubstage aus 2014 im gesamten Jahr 2015 genommen werden können? Oder hat der AG evtl. nur einer Übertragung im Rahmen der gesetzlichen Regelung nach § 7 Abs. 3 BUrlG zugestimmt.

Zitat (von MaikeA):
Eine Person arbeitet seit dem 1.Juni 2014 als Ergotherapeutin in einer Praxis. Lt. Arbeitsvertrag
stehen der Person pro Jahr 26 Urlaubstage zu. Für das Jahr 2014 also noch dreizehn Urlaubstage.
Für das Jahr 2014 wurden nur fünf Urlaubstage in Anspruch genommen.


Diese Rechnung kann ich nicht nachvollziehen. Selbst wenn man zwölfteln würde, kamen da 16 Urlaubstage raus. Da das Arbeitsverhältnis zudem in 2014 mehr als 6 Monate bestanden hat (nämlich 7 Monate) bestünde Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, zumindest auf den gesetzlichen. Für den übergesetzlichen Urlaub käme es auf die Regelungen im Arbeitsvertrag an.

Dann wäre für die Berechnung des konkreten Jahresurlaubs noch von Interesse, ob für 2014 bereits ein Vorbeschäftigungsverhältnis bestand, in dem Urlaub für 2014 genommen oder abgegolten wurde. In diesem Umfang würde sich - wenn im Übrigen die Urlaubstage gleich sind - der Urlaubsanspruch beim Folgearbeitgeber reduzieren.

Zitat (von MaikeA):
a) Hat die Person nun ein Recht auf die Auszahlung der restlichen Urlaubstage? (11 Tage)


Anspruch auf Auszahlung evtl. restlicher Urlaubstage besteht. Ob das wirklich 11 Urlaubstage sind, kann man allerdings aufgrund der erteilten Infos nicht bewerten.

1x Hilfreiche Antwort

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