Arbeitsrecht in Mini-Betrieb

27. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
cube64
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsrecht in Mini-Betrieb

Wie sieht es mit dem Thema Arbeitsrecht aus, wenn der Betrieb weniger als fünf festangestellte Vollzeitmitarbeiter hat?

Kann man mir jederzeit mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen kündigen?

Hab ich überhaupt irgendeinen Schutz? Ich bin jetzt etwas über 5 Jahre in einem solchen Unternehmen.



-- Editiert von cube64 am 27.01.2006 23:54:04

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Es gibt so einige Gesetze, die auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben schützen. Z.B. das Arbeitszeitgesetz und das BGB.

Im BGB stehen auch die Kündigungsfristen in Kleinbetrieben, kürzere Fristen sind regelhaft nicht zulässig und können insbesondere nicht einzelvertraglich vereinbart werden.

Außerdem muß der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nehmen, d.h. es kann durchaus sinnvoll sein, auch gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb zu klagen.

§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Es ist zwar richtig, dass die Kündigungsfristen des § 622 BGB eingehalten werden müssen. Der AG darf Dir also nur noch mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen.

Einen Grund braucht er dafür allerdings nicht. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Betriebe mit bis zu 5 bzw. 10 Mitarbeitern.

Es kommt aber nicht alleine auf die Zahl der Vollzeitmitarbeiter an. Teilzeitmitarbeiter zählen je nach Umfang der Teilzeit mit 0,5 bzw. 0,75 Stellen.

Sie auch § 23 Abs. 1 KSchG

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@hh kommt drauf an, wie alt cube ist. Und bei so kleinen Firmen, darf die Kü. frist auch weniger sein (nicht weniger als 4 Wochen zwar, aber das kann vom Enddatum her noch immer weniger sein als die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende) <- bezogen natürlich auf die gesetzlichen Bestimmungen im BGB (... und insofern kein Tarifvertrag Anwendung findet)

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Hallo venotis,
das versteh ich jetzt aber nicht. Einerseits weist du auf die gesetzlichen Bestimmungen hin, andererseits schreibst du, dass diese bei kleinen Firmen verkürzt werden können?
Wie kommst du darauf?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@hamburgerin Ich meinte eigentlich Absatz 5 im § 622 BGB , aber mir ist noch nie aufgefallen, dass sich das nur auf Absatz 1 bezieht.

War also Quatsch, was ich geschrieben hab.

MfG



-- Editiert von venotis am 29.01.2006 02:09:55

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