Arbeitstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erledigen

18. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Letschi
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)
Arbeitstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erledigen

Liebe Forengemeinde,
folgende Frage hat Mitarbeiter M: In seinem Unternehmen U gibt es ein Vorschlagswesen, welches gute Vorschläge prämiert (u. a. Prämie). Hierfür erhielten die Mitarbeiter ein Schreiben, welches hinwies, dass es dieses Vorschlagswesen gibt. In der Beschreibung zur Vorgehensweise steht u. a. beschrieben, dass Vorschläge nicht während, sondern außerhalb der Arbeitszeit formuliert werden sollen. Unabhängig davon, dass dies nicht kontrolliert werden kann, ist M der Auffassung, dass dies gegen geltendes Arbeitszeitgesetz verstößt. Unternehmen U kann nach Meinung M keine Leistung vergüten, die Mitarbeiter ursprünglich in ihrer Freizeit getätigt haben. Andererseits gibt es bisher auf keine direkte Aufforderung seitens Vorgesetzter bzw. im o.g. Schreiben, am Vorschlagswesen teilzunehmen. So kann man argumentieren, dass das Vorschlagswesen auf freiwilliger Basis beruht. Mitarbeiter M vermutet, die Formulierung soll verhindern, dass jetzt Massen an (schlechten) Vorschlägen kommen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Wenn die Formulierung gegen geltendes Recht verstößt, auf welchen Paragrafen in welchem Gesetz bzw. auf welches richterliche Urteil kann sich Mitarbeiter M berufen.

Vielen dank für Eure Hilfe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Ich teile deine Bedenken nicht. Zwar gründet das betriebliche Vorschlagswesen darin, dass MA, die die Arbeit konkret tun, oft auch Ideen dazu haben, wie die Arbeit effizienter, billiger oder sonstwie besser zu organisieren wäre. Es ist nicht verboten, daheim oder beim Spazierengehen oder selbst beim Stammtisch Ideen zu haben, die die Arbeit betreffen. Gleichwohl gehört es nicht zum Arbeitsauftrag des einzelnen MA, solche Ideen zu Papier zu bringen, und muss deshalb m.E. auch nicht als AZ gelten.
Richtig ist natürlich, dass der AG Potential seiner MA abschöpfen will, ohne den Betrieb damit zu belasten.

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#2
 Von 
Letschi
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)

@blaubär+: M bestreitet ja auch nicht, dass es verboten ist, zu Hause und anderswo Ideen zu generieren. Dass dies nicht als Arbeitszeit gilt, ist M bewusst. Die konkrete schriftliche Fixierung im Rahmen eines zur Verfügung gestellten Formblattes stellt aber bereits die Konkretisierung des Sachverhaltes dar. Dem Arbeitsgeber U steht es ja frei, ein Vorschlagswesen einzuführen. Er verfolgt ja damit auch einen ganz spezifischen Zweck, der eben in dieser Sache nur von Mitarbeitern ausgeführt werden kann. Damit geht U eben das betriebliche Risiko ein, schlechte Vorschläge mit Arbeitszeit honorieren zu müssen.
M ist sich natürlich aber ebenfalls bewusst, dass die reguläre Arbeitszeit nicht vernachlässigt werden darf. M hätte nachvollziehen können, wenn die Reglung lauten würde: Das Verschriftlichen der Ideen kann im Rahmen der Arbeitszeit erfolgen, insofern nicht andere betriebliche Anlässe dementgegen stehen.

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#3
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von Letschi):
M ist sich natürlich aber ebenfalls bewusst, dass die reguläre Arbeitszeit nicht vernachlässigt werden darf. M hätte nachvollziehen können, wenn die Reglung lauten würde: Das Verschriftlichen der Ideen kann im Rahmen der Arbeitszeit erfolgen, insofern nicht andere betriebliche Anlässe dementgegen stehen.


Hallo Letschi,

und dann soll das "Verschriftlichen" Arbeitszeit und Überstunden sein - oder was stellst Du dir vor.

Der AG verlangt vom AN Arbeitsleistung gemäß Arbeitsvertrag (z.B. 8 Std. täglich an Maschine X). Wenn MA jetzt einen VErbesserungsvorschlag hat und den schriftlich einreichen muss, macht er das zuhause oder - in der Firma am PC - aber es ist halt keine Arbeitszeit, da nicht AV.
Das ist Direktionsrecht des AG. Für den Vorschlag zahlt er dann ja eine Extra- Prämie (wenn der Vorschlag gut ist)

Im übrigen: Fals ihr einen Betriebsrat habt gilt Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG .

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Warum soll der AN Verrbesserungsvorschläge Zuhause formulieren?

Ganz einfach, weil diese Tätigkeit in der Regel nichts direkt mit dem Arbeitsplatz zu tun.

Zitat (von Letschi):
Mitarbeiter M vermutet, die Formulierung soll verhindern, dass jetzt Massen an (schlechten) Vorschlägen kommen.


Es stört massiv den Arbeitsablauf, wenn z.B. der Fließbandarbeiter sich, anstatt mit seiner Tätigkeit damit beschäftigt, den Vorschlag zu formulieren, dass die Tätigkeit auch mit tollen Bürostühlen funktioniert, damit man nicht den ganzen Tag stehen muss. Während Kevin also anstatt Motoren in die Karosserien einzusetzen, zum dreiundzwölfigsten mal an einer guten Formulierung arbeitet, staut es sich vor seiner Station und dahinter sind die Jungs arbeitslos....

Man kann es auch ganz kurz machen.
Der Arbeitgeber hat keine Lust den Betrieb zu schließen, weil jeder Mitarbeiter lieber Vorschläge formuliert, anstatt seiner Tätigkeit nachzugehen.

-- Editiert von spatenklopper am 20.02.2017 10:24

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Danke Spartenklopper und Letschi .
Einen Verbesserungsvorschlag mit Hand und Fuß auszuarbeiten, ist mit Sicherheit eine Leistung und zweifelsohne Arbeit. Die Idee, die Ausarbeitung müsste dann auch als Arbeitszeit gewertet werden oder in der Arbeitszeit erfolgen können, fußt meines Erachtens auf dem Irrtum, der schon in der Überschrift angelegt ist: Arbeitsleistung mit geschuldeter Arbeitsleistung gleichzusetzen. Polemisch formuliert, würde ich diese Forderung erheben, wenn ich das betriebliche Vorschlagswesen torpedieren wollte.
Für wesentlich bedeutsamer halte ich, was nach Abgabe von Vorschläge passiert. Wie Vorschläge geprüft und bewertet werden, wie der Nutzen für den Betrieb errechnet wird und welche Beträge als Belohnung oder Bonus vorgesehen sein werden. Aber das geht natürlich weit über die Fragestellung hinaus.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Idee, die Ausarbeitung müsste dann auch als Arbeitszeit gewertet werden oder in der Arbeitszeit erfolgen können, fußt meines Erachtens auf dem Irrtum, der schon in der Überschrift angelegt ist: Arbeitsleistung mit geschuldeter Arbeitsleistung gleichzusetzen


Darauf hab ich nicht mal geachtet......

Arbeitstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erledigen

Bringen wir es doch auf den Punkt, das Ausarbeiten von Verbesserungsvorschlägen ist, in diesem Fall, keine Arbeitstätigkeit.

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