Arbeitstage in Feiertagswochen

7. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ina22
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitstage in Feiertagswochen

Hallo,
ich arbeite seit neuestem im Einzelhandel. Unser Laden hat also Montag-Samstag geöffnet. An 5 Tagen die Woche muss ich dort erscheinen. Als Ausgleich für den Samstag habe ich immer Freitags frei.
Wie ist es nun, wenn in einer Woche ein Feiertag ist? Z.b. Dienstags. Muss ich dann an meinem normal freien Freitag arbeiten kommen?
Wäre schön wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Gerne auch mit Gesetzestexten, falls es da was gibt.
LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Deine Frage ist geklärt im EntgFG im Paragrafen 2 Absatz 1:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Zitat:
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Du musst also nicht und nichts nacharbeiten. Dein Frei bleibt dein Frei.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Ina22):
Wäre schön wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Als erstes müsste man mal wissen, was konkret zu dem Thema "Arbeitszeit und frei" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ina22
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes müsste man mal wissen, was konkret zu dem Thema "Arbeitszeit und frei" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Also unter Punkt Arbeitszeit steht nur 40h/Woche.
Unter Thema Urlaub wir die 5-Tage-Woche erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes müsste man mal wissen, was konkret zu dem Thema "Arbeitszeit und frei" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Nein, das muss man nicht wissen, weil das

Zitat (von Ina22):
Als Ausgleich für den Samstag habe ich immer Freitags frei.


für die rechtliche Beurteilung reicht.

Wenn ein Feiertag auf den Freitag fällt (z.B. Karfreitag) muss der AG jedoch keinen anderen freien Tag gewähren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, das muss man nicht wissen, weil das

Zitat (von Ina22):
Als Ausgleich für den Samstag habe ich immer Freitags frei.


für die rechtliche Beurteilung reicht.

Selbstverständlich reicht das nicht - zumindest wenn man die rechtliche Beurteilung einigermaßen vollständig machen will, wird man auch immer die vertraglichen Vereinbarungen sichten müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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