Hallo zusammen, ich hoffe jemand von euch kann uns einen Ratschlag geben.
Hier eine kurze Erklärung zum Fall:
"Im Rahmen einer Betriebsfeier erlitt der Arbeitnehmer während eines Hindernislaufes einen Teilriss der Trizepssehne rechts. Es war ein Parcour aufgebaut, den die Arbeitnehmer unter Zeit bestreiten mussten. Dabei vergriff sich der Arbeitnehmer beim Greifen einer Stange. Dabei kam es zum Teilriss der Trizepssehne."
Die BG begründet den Vorfall wie folgt:
Das Ereignis war nach Art und Schwere nicht geeignet, den Ihnen diagnostizierten Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich hervorzurufen. Dem Ereignis kommt aus versicherungsrechtlicher Sicht lediglich die Bedeutung eines sogenannten Anlassgeschehens zu. Dies bedeutet, dass bereits ein Vorschaden vorgelegen hat und der Gesundheitserstschaden auch ohne das Ereignis außerhalb des versicherten Tätigkeit unter den Belastungen des täglichen Lebens zu etwa der gleichen Zeit ebenfalls eingetreten wäre.
Natürlich steht in dem Schreiben noch viel mehr. Die möchten den Vorfall einfach nicht als Arbeitsunfall ansehen. Von der Krankenkasse haben wir einen Nachweis bekommen, wegen welchen Erkrankungen der Arbeitnehmer in den letzten 15 Jahren beim Arzt war. Da ist nirgends aufgeführt, das es in irgendeiner Art und Weise schon einmal Probleme mit der Trizepssehne gab.
Kann man gegen so eine Ablehnung vorgehen? Darf die BG mutmaßen, das die Verletzung so oder so von alleine auch im privaten Umfeld entstanden wäre?
Liebe Grüße Kathrin
Arbeitsunfall auf Betriebsfeier
15. Februar 2025
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Frage vom 15. Februar 2025 | 11:22
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitsunfall auf Betriebsfeier
#1
Antwort vom 15. Februar 2025 | 13:41
Von
Status: Legende (19813 Beiträge, 7202x hilfreich)
Zitat :Kann man gegen so eine Ablehnung vorgehen? Darf die BG mutmaßen, das die Verletzung so oder so von alleine auch im privaten Umfeld entstanden wäre?
a) natürlich kann man dagegen vorgehen, z.B. auch durch genauere Schilderung des Hergangs
b) offenbar ist das ein Standardargument zum Ablehnen, dass die geschilderte Aktion zwar Auslöser gewesen sein mag, dass aber die auftretenden Kräfte bei der geschilderten Aktion nicht als Erklärung ausreichen.
# Lies - erhellend - https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitsunfall-und-berufskrankheiten/themen/beitrag/ansicht/arbeitsunfall-und-berufskrankheiten/wenn-arbeit-krank-gemacht-hat-rechtsstreite-gegen-die-berufsgenossenschaft/details/anzeige/
#2
Antwort vom 15. Februar 2025 | 14:10
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Ich danke dir Blaubär
Ich bin schon die ganze Zeit auf der Suche, nach einem Urteil oder sonstigem, welches man der BG vorlegen kann. Es wird ja mit Sicherheit mehrere geben, die damit ähnliche Probleme hatten und es auf irgendeine Art und Weise durchgesetzt bekommen haben.
Ein Widerspruch ist erst einmal eingereicht. Ein Bericht vom zuständigen Arzt ist angefordert. Unterlagen der Krankenkassen liegen vor. Ich wüsste nicht, was man sonst noch vorlegen könnte, damit die BG sich nicht mehr auf die Hinterbeine stellt. Äußerst schwierig als Laie, so einer bin ich leider
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Februar 2025 | 00:19
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Von der Krankenkasse haben wir einen Nachweis bekommen, wegen welchen Erkrankungen der Arbeitnehmer in den letzten 15 Jahren beim Arzt war. Da ist nirgends aufgeführt, das es in irgendeiner Art und Weise schon einmal Probleme mit der Trizepssehne gab.
Und welcher Arzt hat wann genau die Trizepssehne zuletzt geprüft / begutachtet?
Zitat :Kann man gegen so eine Ablehnung vorgehen? Darf die BG mutmaßen, das die Verletzung so oder so von alleine auch im privaten Umfeld entstanden wäre?
2x Ja.
Zitat :Äußerst schwierig als Laie
Eigentlich fast unmöglich.
Weshalb die Beauftragung eines Anwaltes sicherlich nicht die schlechteste Idee wäre.
#4
Antwort vom 16. Februar 2025 | 01:01
Von
Status: Schlichter (7212 Beiträge, 1648x hilfreich)
Zitat :Kann man gegen so eine Ablehnung vorgehen?
Selbstverständlich. Widerspruch einlegen, wenn der zurückgewiesen wird, vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Dafür sinnvollerweise ein eigenes fachärztliches Gutachten anbringen, das die eigene Sicht der Dinge untermauert.
Zitat:Darf die BG mutmaßen, das die Verletzung so oder so von alleine auch im privaten Umfeld entstanden wäre?
Selbstverständlich darf die BG das. Sie hat ihre eigenen Fachärzte, die ihre Sicht der Dinge bestätigen.
#5
Antwort vom 16. Februar 2025 | 01:06
Von
Status: Schlichter (7212 Beiträge, 1648x hilfreich)
Zitat :Es wird ja mit Sicherheit mehrere geben, die damit ähnliche Probleme hatten und es auf irgendeine Art und Weise durchgesetzt bekommen haben.
Und jeder dieser Fälle ist medizinisch als Einzelfall zu beurteilen. Daß es bei Hans Müller so und so war, bedeutet i keiner Weise, daß es bei Peter Meier auch so sein muss.
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