Arbeitsverbot wegen genehmigtem Urlaub

20. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitsverbot wegen genehmigtem Urlaub

Hallo,

ich habe eine Frage.
Darf mein Arbeitgeber mir Haus- und/oder Arbeitsverbot erteilen, wenn ich Urlaub beantragt habe, der auch genehmigt wurde?

Hintergrund ist Folgender:
ich arbeite wirklich gern und habe absolut kein Interesse "Erholungsurlaub" zu beanspruchen. Wenn ich Urlaub beantrage, dann aus wirklich wichtigen Gründen (dringende private Termine).
Leider gibt es in der Firma, in der ich beschäftigt bin, keinen Urlaubsverfall, d. h. der Resturlaub wird auf den aktuellen Jahresurlaub aufsummiert.
Das hat zur Folge, dass ich mittlerweile Anspruch auf ca. 70 Tage Urlaub hätte, der mich aber nicht interessiert.

Das ein "Pflichturlaub" rein rechtlich kaum haltbar ist, weiß ich. Aber leider war ich heute so dusselig und habe mich zu einem selbst verfassten Urlaubsantrag hinreissen lassen. Mein Arbeitgeber "drängt" mich häufiger dazu!

Welche Rechte hätte aber der AG, wenn ich trotzdem zur Arbeit erscheinen würde? Darf er mir ein Hausverbot und das Verbot erteilen, von zuhause aus zu arbeiten?
Kann man evtl. auch Urlaubsanträge (auch genehmigte) zurück ziehen?

Danke für die hoffentlich zahlreichen hilfreichen Antworten

-- Editiert ArbeiteGern am 20.03.2013 21:10

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

quote:
ich habe eine Frage.
Darf mein Arbeitgeber mir Haus- und/oder Arbeitsverbot erteilen, wenn ich Urlaub beantragt habe, der auch genehmigt wurde?


Ja, das darf er m.E. Sie haben Urlaub beantragt und dieser wurde bewilligt. In Ihrer Freizeit darf Ihr AG Ihnen verbieten, die Arbeisstätte zu betreten.

Dass die Form der Urlaubsbeantragung und der Urlaubsbewilligung bei Ihrem Arbeitgeber mehr als fragwürdig ist, wissen Sie wohl selber. Und dass Sie sich dagegen im Vorfeld, spätestens mit der Beantragung dagegen wehren können, spätestens jetzt. Das können Sie.

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#2
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und herzlichen Dank für die Antwort.

Aber den bereits bewilligten Antrag zurück ziehen müsste doch noch möglich sein, oder?
Ich könnte dafür auch betriebliche Belange und Interessen anführen. Dem AG würden ja keine Nachteile dadurch entstehen.

Mir persönlich wäre es hingegen wesentlich lieber, der Resturlaub würde zu einem Stichtag (in vielen Fällen der 31. März des Folgejahres) einfach verfallen.
Gibt es denn darauf ein Recht? Oder darf der AG den Urlaub aufsummieren?

Einen Gang vor das Arbeitsgericht scheue ich nicht, aber eine Prognose, ob dies Erfolg haben würde, erhoffe ich mir hier.

Nochmals herzlichen Dank (auch für weitere Antworten)!

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Einen Gang vor das Arbeitsgericht scheue ich nicht, aber eine Prognose, ob dies Erfolg haben würde, erhoffe ich mir hier.


Bin ich hier im falschen Film oder sind Sie das? :???:

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#4
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum?

Ich habe zum einen ein Grundrecht auf Arbeit.
Zum anderen habe ich einen gültigen Arbeitsvertrag, der mir das Recht gewährt, bei meinem AG zu arbeiten.

Wenn beide Aspekte ignoriert werden (dürfen), bin ich bereit, dafür zu kämpfen.
Oder sind solche Anliegen so ungewöhnlich? Ich hoffe und schätze, dass dies nicht der Fall ist.

Natürlich würde ich gern auf einen Gang zum Kadi verzichten, zumal ich mich äußerst wohl dort fühle und ein wirklich sehr gutes Verhältnis zu meinen Kollegen (und da zähle ich meinen Chef dazu!) habe.
Aber klein beigeben ist nicht gerade meine Stärke!

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#5
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

> Darf mein Arbeitgeber mir Haus- und/oder Arbeitsverbot erteilen, wenn ich Urlaub beantragt habe, der auch genehmigt wurde?
Na sicher darf er das. Er hat ja das Hausrecht ..
Außerdem gibt es da § 8 BUrlG der Dir das Arbeiten im Urlaub Verbietet !

> ich arbeite wirklich gern und habe absolut kein Interesse "Erholungsurlaub" zu beanspruchen
Pech .. Ich Arbeite auch gerne, benötige den Erholungsurlaub aber gelegentlich zur Regeneration.
Drauf verzichten darfst Du vom Gesetz her schon gar nicht ..

> Leider gibt es in der Firma, in der ich beschäftigt bin, keinen Urlaubsverfall, d. h. der Resturlaub wird auf den aktuellen Jahresurlaub aufsummiert.
Das ist ein Verstoß gegen § 7 BUrlG


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"Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
Das Schlechte am Internet ist: Jeder Idiot mach"

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#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@ andreaskrueger /// > Leider gibt es in der Firma, in der ich beschäftigt bin, keinen Urlaubsverfall, d. h. der Resturlaub wird auf den aktuellen Jahresurlaub aufsummiert.
Das ist ein Verstoß gegen § 7 BUrlG

Hi, Andreas: Da liegst du falsch. Das BUrlG schreibt Mindeststandards fest - besser sein darf ein AG durchaus.

@arbeitegern

Schön, dass du gerne arbeitest und keinen Urlaub willst. Gleichwohl bringst du deinen AG mit der Zeit in Schwierigkeiten. Da der Urlaubsanspruch in keiner Weise abbedungen werden kann, muss der AG dich eines Tages zwangsweise in Urlaub schicken allein schon aus dem Gedanken der Fürsorgepflciht heraus. Das BUrlG geht von einem selbstverständlichen Interesse an Urlaub voraus - er muss beantragt und genehmigt werden. Wo das in so krassen Fällen nicht funktioniert, müssen ersatz- und ausnahmsweise andere Lösungen her.
Ich wette darauf, dass du vor Gericht scheitern würdest.
Und du kannst an dem Hausverbot ermessen, dass dein Opfer für die Firma überhaupt nicht gewollt sein wird.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ich kenne viele Firmen, da ist es durchaus üblich, Mitarbeiter in Zwangsurlaub zu schicken. Damit haben die Arbeitsgerichte auch kein Problem. Eben damit sich nicht Urlaubsansprüche bis ins Unendliche aufstapeln.

wirdwerden

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#8
 Von 
guest-12306.05.2013 09:20:00
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 155x hilfreich)

Lieber ArbeiteGern, Du bringst Deinen AG in finanzielle Schwierigkeiten.

In der Bilanz müssen Rückstellung für nicht genommenen Urlaub vorgenommen werden. Je mehr Urlaub Du vor Dir herschiebst, desto größer werden die finanziellen Verpflichtungen.

Und außerdem muß man im Urlaub nicht unproduktiv am Strand herumlungern oder die Berge verschandeln. Es gibt doch so viele tolle Weiterbildungsangebote. Notfalls zieht man sogar ein Studium(bspw. bei der Fernuni Hagen) in Betracht, um Freizeit und Urlaub effektiver nutzen zu können.

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#9
 Von 
ArbeiteGern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antworten.

Nun, da muss ich wohl in den für mich sauren Apfel beissen.

Möglicherweise ergibt sich aber doch eine für beide Seiten akzeptable Lösung, denn der Rest des Jahres wird aller Voraussicht nach geschäftlich sehr intensiv.
Die Phase bis in den Frühsommer schien zunächst erst etwas entspannter, so dass ich die für den Überstundenabbau eingeplant hatte, aber kurzfristige kleinere Projekte könnten meine Anwesenheit erforderlich machen! ;-)

Auf jeden Fall noch einmal ganz herzlichen Dank!!!

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#10
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

@blaubär

<hr size=1 noshade>@ andreaskrueger /// > Leider gibt es in der Firma, in der ich beschäftigt bin, keinen Urlaubsverfall, d. h. der Resturlaub wird auf den aktuellen Jahresurlaub aufsummiert.
Das ist ein Verstoß gegen § 7 BUrlG
Hi, Andreas: Da liegst du falsch. Das BUrlG schreibt Mindeststandards fest - besser sein darf ein AG durchaus. <hr size=1 noshade>


Hast Du da Urteile zu, die man referenzieren kann ?
§7 Abs. 3 scheint mir da eindeutig !?

<hr size=1 noshade>BUrlG §7 (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. <hr size=1 noshade>


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-- Editiert Andreas.Krueger am 22.03.2013 04:52

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#11
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Das Gesetz macht keinerlei aussagen darüber, wenn diese "Bedingungen" nicht eingehalten werden.

Verfällt dann der Urlaub, darf sich der An einfach selber beurlauben, wenn der AG die Zustimmung verweigert? Muss der AG den AN evtl. ausreichend früh freistellen?

Es fehlen insbesondere Sanktionen, die dann eintreten würden, wenn der AG den AN nicht in den "Zwangsurlaub" schickt. Da die nicht existieren, geht es letzlich immer nur um die Frage der Auszahlung des Urlaubs. Auch mögliche Rechte des AN, wenn der AG den Urlaub verweigert, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.


In der Rechtsprechung hat sich hierzu herauskristallisiert, dass der Urlaub in der Regel verfällt und nur wenn der AG den Urlaub verweigert hat, einen Auszahlung in Betracht kommt. Ein sich beurlauben ist nach der Rechtsprechung auch nicht möglich, da der AN dann andere Pflichten nicht einhält, hier könnte der AN andere Wege gehen, wie beispielsweise eine einstweilige Verfügung.


Vertraglich kann der Urlaubsanspruch auch höher sein als der gesetzliche. Daher kann der AG sich aus meiner Sicht immer verpflichten, dass sich in solchen Fällen sich automatisch der vertraglich zugesicherte Urlaub entsprechend erhöht, hier wird er durch kein Gesetz gehindert, ein Obergrenze des Urlaubs gibt es nicht.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 22.03.2013 08:33

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

@MitEtwasErfahrung

quote:
Das Gesetz macht keinerlei aussagen darüber, wenn diese "Bedingungen" nicht eingehalten werden.

Genau deshalb habe ich blaubär ja nach OLG oder BGH Entscheidungen gefragt ...
quote:
Verfällt dann der Urlaub, darf sich der An einfach selber beurlauben, wenn der AG die Zustimmung verweigert? Muss der AG den AN evtl. ausreichend früh freistellen?

Das dürfte in einer fristlosen, wegen unerlaubter Abwesenheit, enden. Hierzu gibt es mehrere Urteile von verschiedenen Arbeitsgerichten an die sich angelehnt wird.

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