Arbeitsverhältnis gekündigt Urlaubsanspruch während der Probezeit

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Arbeitsverhältnis gekündigt Urlaubsanspruch während der Probezeit

Guten Tag
Eine Person wird mit Ablauf des 27.10.2018 gekündigt.
Das Arbeitsverhältnis dauerte 5 Monate man befand mich noch in der Probezeit.
Person war Krankgeschrieben von 16.10. bis 30.10.2018. Krankenschein wurde dem Arbeitgeber umgehend zugestellt.

Der Arbeitgeber zahlte den Lohn immer zur Mitte des Monats und zwar vor wirkend.. man hatte also Mitte Oktober den Lohn für den kompletten Monat im voraus bekommen.

Nun fordert der Arbeitgeber Lohn zurück für 4 Tage.

Frage hätte der Person Urlaub zugestanden oder hat man kein Anspruch auf Urlaub während der Probezeit, sollten da noch bezahlte Urlaubstage übrig sein so kann man die doch noch geltend machen oder ?

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9 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

Urlaub steht dir zu für jeden vollen Monat, den du gearbeitet hast, wobei Monat nicht gleich Kalendermonat ist. Ansonsten ist deine Darstellung durchaus unklar, z.b. wäre zu fragen, wann die Kündigung eingegangen und ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

Urlaub steht dir zu für jeden vollen Monat, den du gearbeitet hast, wobei Monat nicht gleich Kalendermonat ist. Wenn wir mangels näherer Angaben mal vier volle Arbeitsmonate und den Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche unterstellen, käme man auf 6,66 = 7 Urlaubstage, die noch auszubezahlen wären.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Erstmal möchte ich mich bei euch beiden bedanken für die Antworten, was fehlt an Info?

Die Probearbeitszeit betrug 6 Monate. Wir finden keine Kündigungsfrist im Vertrag. Circa 14 Tage vor dem 27.10.2018 kam die Kündigung

Was sollte die betroffene Person nun machen die Rückforderung die der Arbeitgeber stellt hätte sich dann auch erledigt?

Was wir auch nicht verstehen gekündigt wird mit Ablauf des 27.10.2018 das bedeutet doch es währen nur 3 Tage zurückzuzahlen, oder?


Die Kündigung kam ganz plötzlich die betroffene Person hat sich nichts zu schulde kommen lassen. Eine Frage noch wie würden den die Chancen aussehen wenn man gegen die Kündigung klagen würde, oder wäre das eh schon zu spät?


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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

Hilfreich wäre noch zu wissen, wann du dort angefangen hast. Wenn eine Probezeit vereinbart worden ist, dann greift auch die 14 tägige Kündigungsfrist. Für eine Kündigung braucht man sich in aller Regel nichts zu Schulden kommen zu lassen, das geht auch ganz ohne Verschulden, insbesondere in der Probezeit kann ohne Angabe irgendeines Grundes leicht gekündigt werden. Das ist ja der Sinn der Probezeit. Hinsichtlich der Rückforderung solltest du meines Erachtens einfach abwarten. was passiert.

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#5
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

??

1. Wurde doch bereits geschrieben das Arbeitsverhältnis dauerte in etwa 5 Monate.
2. Wie oben bereits geschrieben die Person befand sich noch in der Probezeit die beträgt laut Vertrag 6 Monate.

Abwarten?
Auf was auf eine Mahnung?

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

was fehlt an Info? Wie lange wurde da gearbeitet? "Ca. 5 Monate" kann auch 4 Monate und 20 Tage heißen - es kommt aber auf volle Monate an. Und wieviel Urlaub vereinbart war, haben Sie bisher auch nirgends erwähnt.
Hinsichtlich der Rückforderung solltest du meines Erachtens einfach abwarten. was passiert. Nö, da sollte er eine Gegenforderung bezüglich des Urlaubs stellen.
Eine Frage noch wie würden den die Chancen aussehen wenn man gegen die Kündigung klagen würde Null.
oder wäre das eh schon zu spät? Auch das, aber eine fristgerechte Klage wäre ebenfalls erfoglos gewesen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// ... ca. 14 Tage vor dem 27. /// ... etwa 5 Monate

Kleiner Scherzkeks, oder wie? Womöglich hast du auch in deinem Vertrag stehen 'Arbeitsbeginn ungefähr Mai' und Verdienst 'vielleicht xxx Euro' ..

Du operierst mit ungefähren Angaben, erwartest aber präzise Auskünfte - schon Mal gehört, dass es bei Kündigungen usw. auf den Tag genau ankommt?
Und natürlich sollst du nicht auf dein Urlaubsentgelt verzichten - aber hinsichtlich der Rückforderung kannst du dich zurücklehnen und einfach abwarten.

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#8
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Entschuldigt Schreibfehler. Das Arbeitsverhältnis dauerte keine 5 Monate sondern nur 3 Monate.

Angefangen 30.Juli 2018 gekündigt 27.Oktober 2018 ..

Der Arbeitsvertrag ist sehr komplex was Urlaub angeht man blickt überhaupt nicht durch.

Wie gesagt es kam eine Rückforderung für die 4 Tage. In der Rückforderung steht nichts das diese Rückforderungssumme mit dem mir noch zustehenden Urlaub verrechnet werden kann.

Vermutlich werde ich den Urlaubsanspruch geltend machen müssen, sonst verfällt der schlicht.
Ich werde mich einfach beim Ex.Arbeitgeber erkundigen wie das nun ist mit den mir noch zustehenden Urlaub, oder.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

In der Rückforderung steht nichts das diese Rückforderungssumme mit dem mir noch zustehenden Urlaub verrechnet werden kann. Natürlich nicht - das muß schon von Ihnen kommen. Der AG ist nicht dazu da, Ihnen die Rechtslage zu erläutern...
Vermutlich werde ich den Urlaubsanspruch geltend machen müssen, sonst verfällt der schlicht. Richtig. Inzwischen können Sie freilich nur noch die Auszahlung des Urlaubs geltend machen, aber das meinten Sie vermutlich.
Der Arbeitsvertrag ist sehr komplex was Urlaub angeht man blickt überhaupt nicht durch. Und Details wollen Sie nicht verraten? Na, dann kann man den Urlaubsanspruch halt auch nicht berechnen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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