Arbeitsvertrag: 30 Std/Woche aber nur 120 Std. als Festgehalt

14. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.12.2022 19:45:34
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag: 30 Std/Woche aber nur 120 Std. als Festgehalt

Hallo Zusammen.
Ich habe meinen Arbeitsvertrag die Tage zugeschickt bekommen und bin etwas irritiert.
Beim Gespräch wurde mir mein Stundenlohn gesagt, der wurde im Gespräch noch wegen Berufserfahrungen um einen Euro erhöht. Dann hat hat er mir mit dem Taschenrechner alles vorgerechnet und hat mich gefragt, ob ich mit diesen Monatsgehalt/Festgehalt so einverstanden bin.
Leider habe ich noch keine Erfahrung mit einem 30 Std./Woche Vertrag und habe zugestimmt.
Meine 30 Std. verteilen sich auf 8,5 Std. am Tag.
Zuhause ist mir dann aufgefallen, dass das nie passen wird und er mein Festgeahlt auf 130 Std./Woche (6 Tagewoche) hätte ausreichen müssen, oder ist das verkehrt!?
In meinem Vertrag gesteht:
30 Std./Woche
.....Euro.
Mehr/Überstunden werden nach § ...aus dem Haustarifvertrag im Folgemonat vergütet.
Sie sind verpflichtet, wie im Haustarifvertrag §....vereinbart, mehr Stunden zu leisten.
Leider kann ich zu diesen ganzen § nichts finden. Es war auch nichts dazu beigefügt. Ich weiss weder wieviel Std. Ich monatlich tatsächlich leisten muss, noch wann Mehr/Überstunden anfangen oder ob und wie die bezahlt werden.
Ich habe dort noch mal angerufen und ganz klar gesagt das mein Stundenlohn ja dann nicht mehr passt, da es ja immer mehr wie 120 Std. im Monat sind. Mir wurde dann gesagt, dass dem nicht so ist und sich das immer ausgleichen würde, da ich schließlich z.B. im Februar nur an die 90 Std. kommen würde.
Meine Einarbeitung fängt im Janur an und da soll ich schon 133,5 Std. arbeiten.
Ich bin total skeptisch und kann das alles immer noch nicht ganz nachvollziehen.
Warum hätte man nicht einfach 30 Std./Woche (120 Std. monatlich) schreiben können.
Es wird ein Stundenlohn ausgemacht, aber ist weder in Std. noch in Stundenlohn irgendwo im Vertrag zu finden.
Mein zukünftiger Chef ist ein großes Unternehmen/Kette.

Vielleicht hat ja jemand mehr Ahnung von dem Thema oder war schon einmal selbst in so einer Situation...Danke im voraus.

-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 18:29

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

30 Wochenstunden auf Monatsstunden umzurechnen geht mit Faktor 4,333 - du hast also richtig erkannt, dass du im Monatsschnitt auf 130 Stunden kommst. Dein Gehalt pro Monat sollte also 130*Stundenlohn betragen.
Vollkommener Quatsch ist "... ausgleichen würde, da ich schließlich z.B. im Februar nur an die 90 Std. kommen würde" - der Februar ist der einzige Monat mit exakt 4 Wochen, also 4*30=120 Stunden .

Du schreibst "Meine 30 Std. verteilen sich auf 8,5 Std. am Tag" - was soll das denn heißen? Und das im Kontext von '6-Tagewoche'?? :???: (30 Stunden absolvierst du evtl. an 4 Wochentagen zu je 7,5 h und es wäre am besten, wenn diese Tage im AV fest verankert wären.)

Es führt tatsächlich leicht in Verwirrung, mit Monats- und Wochenwerten zugleich hantieren zu wollen - der AV nennt 30 Wochenstunden ODER an Monatsstunden, dann aber 130 h, dann läuft es auf dasselbe hinaus
Und du kannst ja gerne abwarten, was dann auf dem Lohnzettel erscheint, und dann ggf. reklamieren.

Ansonsten darfst du dich gerne noch üben in Sachen übersichtlicher Darstellung - Lamentieren und Informieren munter durcheinander, wichtige und nebensächliche Infos ebenso. Mühsam.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich verstehe das Problem nicht.

Man hat Summe X als Festgehalt je Monat für das man je 30 Stunden die Woche arbeiten soll.
Man hat Summe X die der mitgeteilte Stundenlohn sein soll.
Das der Stundenlohn dann je Monat schwanken kann, das ist bei dem Konstrukt logisch.



Zitat (von SabrinaB89):
Leider kann ich zu diesen ganzen § nichts finden. Es war auch nichts dazu beigefügt.

Dann fordert man es an ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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