Arbeitsvertrag Befristung analog Probezeit

10. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
smashbro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag Befristung analog Probezeit

Guten Abend zusammen,

bin neu hier im Forum und hoffe auf eure Unterstützung.
Folgender Fall, zudem ich bisher keine Antwort finden konnte:
Mitarbeiter bewirbt sich bei Unternehmen X, bekommt Zusage und Arbeitsvertrag zur Unterschrift. Der Arbeitsvertrag ist jedoch befristet auf 6 Monate analog Probezeit mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sofern vor Ablauf der 6 Monate eine Verlängerung (unbefristet) schriftlich vereinbart wird.....

Auf den ersten Blick erkenne ich die Ursache für die Befristung nicht, da m.E. innerhalb der Probezeit dr Mitarbeiter jederzeit gekündigt werden kann ohne Angabe von Gründen. Warum also dieser Umweg bzw. die Befristung? Wie seht Ihr den Sachverhalt bzw was sind Eure Ideen?

Vorab vielen Dank für eure Unterstützung.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116265 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von smashbro):
mit dem Hinweis

Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
smashbro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von smashbro):
mit dem Hinweis

Wortlaut?


"Der Arbeitsvertrag ist auf die Dauer der Probezeit befristet. Das Arbeitsverhältnis endet nicht zu dem in xx genannten Termin, sofern die Vertragsparteien vor Ablauf der Befristung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbaren. Erfolgt
keine schriftliche Vereinbarung, endet das Arbeitsverhältnis mit dem in xx angegebenen Termin,
ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt,
gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen."

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#3
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 313x hilfreich)

So kann man nach der ersten Befristung weiter befristen. Würde man nur die Probezeit vereinbaren ginge das nicht.
Zudem endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Wenn man sich nur auf die Probezeit einigen würde, müsste gekündigt werden.
Diese Konstellation gibt es öfter.
Das nervige für den Arbeitnehmern ist, dass er sich nach 3 Monaten bei der Arbeitsagentur melden muss, wenn er nicht dem Anschlussvertrag vorliegen hat.

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#4
 Von 
smashbro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von calimero2010):
So kann man nach der ersten Befristung weiter befristen. Würde man nur die Probezeit vereinbaren ginge das nicht.
Zudem endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Wenn man sich nur auf die Probezeit einigen würde, müsste gekündigt werden.
Diese Konstellation gibt es öfter.
Das nervige für den Arbeitnehmern ist, dass er sich nach 3 Monaten bei der Arbeitsagentur melden muss, wenn er nicht dem Anschlussvertrag vorliegen hat.

Danke für deine Antwort :) ! Ist es nicht auch so, dass der AG dadurch den besonderen Kündigungsschutz umgeht, bspw. Schwangerschaft in der Probezeit? Ich versuche nur die Motivation des AG zu verstehen, diesen Weg zu gehen. Vielleicht hat man "schlechte" Erfahrungen mit genau der eben beschriebenen Konstellation gemacht....

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#5
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 313x hilfreich)

Ja, kann er. Im Grunde hält er sich einfach alle Optionen offen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Zu Beachten ist, dass eine "Befristung zur Erprobung" eine Befristung nach Paragraph 14 Abs.1 TzBfG ist. Somit ist eine weitere Befristung nur mit Sachgrund möglich.

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