Hallo Zusammen,
mein Arbeitgeber - ein freier Träger in der Kinder- und Jugendhilfe, hat allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge ab 01.01.2025 vorgelegt, weil die gültige Tariftabelle des AVB - Paritätischer Dienst ab 2025 nicht fortgeführt wird.
An dem AVB-Tarif wurde sich bisher bei der Vergütung orientiert (eigentlich wurde danach auch 1:1 bezahlt mit wenigen Ausnahmen).
Der neue Tarif an dem sich der Träger orientieren möchte, ist der TVL-S für Soziale und Erziehungsdienste.
Beim Durchlesen sind mir ein paar Punkte aufgefallen und zwar:
- In den neuen Arbeitsverträgen steht überall eine neue Probezeit ab dem 01.01.2025, kann das so vereinbart werden? Habe ich denn ab 01.01.2025 eine neue Probezeit? Ich bin beispielsweise seit dem 01.04.2022 beschäftigt, habe die Probezeit erfüllt und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag...
- Betriebszugehörigkeit; in den neuen Verträgen steht; die Beschäftigung des/der Mitarbeiter:in vor Vertragsabschluss beim Arbeitgeber wird angerechnet, soweit es bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und der Bemessung der Kündigungsfristen auf die Dauer der Beschäftigung ankommt... Bleibt meine Betriebszugehörigkeit bestehen angenommen mein Arbeitgeber möchte betriebsbedingt Stellen streichen?
- Alle Beschäftigten werden immer in die zweite Erfahrungsstufe der Tariftabelle eingestuft. Damit sie nicht schlechter im Vergleich zur vorherigen Eingruppierung verdienen wird mit einer sogenannten Überleitungszulage "aufgefüllt". Ist das so rechtens?
- Im Tarif-Pamphlet gibt es ganz am Ende eine sogenannte Öffnungsklausel, in der heißt es; bestehende oder nach Abschluss des Anstellungsvertrages geschlossene Konzern- Gesamt- und lokale Betriebs-Vereinbarungen gehen im Rahmen ihres sachlichen und persönlichen Anwendungsbereiches aus den Regelungen des Anstellungsvertrages einschließlich seiner Anlagen und etwaigen Ansprüche aus betrieblicher Übung vor, auch wenn die Betriebsvereinbarung für die:den Mitarbeiter:in ungünstiger ist. Geht das rechtlich überhaupt?
- Des Weiteren steht in der Tarifanlage, dass Arbeitsort Deutschland ist. Im Arbeitsvertrag steht aber Hamburg, was gilt denn nun?
- Zu dem Urlaub ist in den Arbeitsverträgen gar nichts geregelt, es wird nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub hingewiesen und, dass der Arbeitgeber 10 Tage Zusatzurlaub gewährt. Kann der AG diesen "Zusatzurlaub" auch wieder wegnehmen? Es wurden eigentlich allen Beschäftigten 30 Urlaubstage ab 01.01.2025 zugesichert.
Über Eure qualifizierte Meinung würde ich mich sehr freuen.
Vielen herzlichen Dank vorab & liebe Grüße
Arbeitsvertrag - Betriebszugehörigkeit etc.
Eine schöne Sammlung von Fragen für einen BR, sofern vorhanden.
Wahnsinnsthemen für ausführliche Darlegungen.
Hier nur ein kurzer Aufriss.
- neue Probezeit, mag im Vertrag stehen oder auch nicht; jedenfalls kann ein AG deswegen nicht mit der Verkürzten K-Frist einer Probezeitkündigung kommen.
- Betriebszugehörigkeit; Beim § 622 BGB sind die K-Fristen auf Betriebszugehörigkeit bezogen
- Überleitungszulage: die Antwort steht wahrscheinlich im TVL.S
- Im Tarif-Pamphlet
- Betriebsvereinbarung: das ist so, dass eine BV Verschlechterung bedeuten kann, sofern sie zulässig abgeschlossen worden ist.
- Arbeitsort: der AV geht vor.
- Urlaub: also ist doch was geregelt - sie haben 20 Tage gesetzlichen und 10 Tage vertraglichen Urlaub. Den kann der AG nicht 'nehmen', wohl aber kann er für diese 10 Tage eigene Regeln aufstellen, ohne solche Regelungen läuft es damit wie mit dem gesetzlichen Urlaub.
Und jetzt?
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