Arbeitsvertrag DRINGEND!

11. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
elvinw
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 49x hilfreich)
Arbeitsvertrag DRINGEND!

Hallo,

mein Freund hat kürzlich seinen Arbeitsvertrag unterschrieben ohne groß nachzudenken obwohl ich einige Dinge sehr unklar finde.
Vielleicht kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen?

Er ist dort als Bürokaufmann eingestellt aber es fehlt jegliche Tätigkeitsbeschreibung in dem Arbeitsvertrag. Auch steht im Arbeitsvertrag NICHTS zu Kündigungsfristen. Ist das so iO?

Des Weiteren ist es so, das die Probezeit 3 Monate beträgt und der Arbeitsvertrag auf 3 Monate befristet ist...Angeblich hat die Arbeitsagentur diese Befristung verlangt, weil er für 3 Monate von der Agentur gefördert wird- sprich der AG Zuschüsse zu seinem Gehalt erhält. Macht die Arbeitsagentur soetwas???

Zum Thema Bezüge steht dort wortwörtlich:
Bei Pfändung der Arbeitsvergütung ist der AG berechtigt, 3% des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. Ist das so Rechtens???

Zum Thema Arbeitsfähigkeit steht im Vertrag das der AN erklärt das er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen Mängel verschwiegen hat und nicht den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterliegt. Darf soetwas überhaupt in den Arbeitsvertrag?

Und dann schreiben die noch: Jeder Schaden, der dem AN aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht entsteht geht uneingeschränkt zu Lasten des AN.

Des weiteren gibt es Vertragsstrafen wenn dem AG Mehrkosten durch Fahrlässigkeit des ANs entstehen und diese gehen dann ebenfalls voll und ganz zu Lasten des ANs. Ich dachte wenn man Fehler ,acht, dafür ist der AG versichert und wie will man als AN beweisen das man NICHT fahrlässig gehandelt hat?????

Ich brauche dringend euren Rat!!!!!

DANKE

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2012x hilfreich)

1. die bezeichnung 'bürokaufmann' ist hinreichend spezifisch, so dass die typischen tätigkeiten nicht eigens gelistet werden müssten.
2. befristung: hat dein freund den av bekommen und unterschrieben, bevor er die arbeit aufgenommen hat? wenn später, hätte er einen unbefristeten av.
3. pfändungen machen dem ag arbeit. die kosten will er sich wiederholen. ob es rechtens ist, entscheidet im ernstfall ein richter.
4. ... behinderung - da hätte ich auch meine zweifel
5. im prinzip haftet man für jeden schaden. aber es ist schon ziemlich hart, dem AN alle risiken aufzuhalsen - diese klausel könnte u.u. durch ein gericht gecancelt werden

zu raten ist da erst einmal nichts, denn unterschrieben ist unterschrieben. aber die drei monate sollte dein freund wohl unfallfrei hinter sich bringen, oder?


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8091x hilfreich)

Hallo Blaubär,
den Hinweis auf die unbefristete Tätigkeit, wenn der Vertrag nach Arbeitsantritt unterschrieben worden ist, der hat mich zum Googeln gebracht.
Dabei ist nach meinem Rechtsverständnis durch die Unterschrift des AN unter den befristeten Vertrag der unbefristete Vertrag grundsätzlich hinfällig. Darauf hätte er sich wohl einklagen müssen, so hat er ja dem Vertrag rechtskräftig zugestimmt.
Aber auch zum Procedere nach Arbeitsantritt gibt es wohl Varianten:

http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsvertrag/befristeter_arbeitsvertrag.html:

Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bereits vom Arbeitgeber unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrag mit der Bitte um unterzeichnete Rücksendung eines Exemplars, kann das Vertragsangebot durch den Arbeitnehmer grundsätzlich nur durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden. In diesem Fall ist die Schriftform auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterzeichnen sollte. Weil der Arbeitgeber hier sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe der unterzeichneten Vertragsurkunde abhängig macht, kommt durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme kein Arbeitsverhältnis zustande (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 -).

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" Don`t feed trolls"

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Du hast für drei Monate einen Job, ob der Arbeitsvertrag nun toll ist oder nicht würde ich klären wenn es Probleme gibt.

Was willst denn nun dringend wissen, ob du nicht besser den VErtrag brichts und arbeitslos machen sollst. NÖ, das bringt ne Sperre ein.

Erst lesen dann unterschreiben ist oft sinnvoll, wobei man nur dann einen schlechten Job ablehnen sollte wenn man einen besseren hat.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#4
 Von 
elvinw
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo!

Ich persönlich hätte den Vertrag so nicht unterschrieben!!! Schon alleine deshalb NICHT weil mich die Aussage des AGs gestört hätte, dass die Agentur für Arbeit eine Befristung des Arbeitsvertrages verlangt solange sie den Zuschuss ´zum Lohn zahlt. Was hat der Zuschuss mit dem Vertrag zu tun? Die AA ist doch froh wenn der AN aus der Statistik verschwindet...Oder sehe ich das falsch.

Und wer sagt, das der AG ihm danach nen unbefristeten Vertrag gibt? Schließlich hat er sein Wort hinsichtlich der Arbeitsstunden und der Arbeitstage eh schon gebrochen....

Außerdem macht er ja NICHT NUR die Tätigkeiten eines Bürokaufmannes sondern andere NICHT zum Tätigkeitsfeld gehörende Aufgaben und wenn ihm da dann ein Fehler unterläuft dann hat er die A....karte.

Und bitte WAS nutzt einem ein AV durch den man NUR Nachteile hat????

Klar ist arbeitslos sein SCH...!!! Da stimme ich voll und ganz zu.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

quote:
Er ist dort als Bürokaufmann eingestellt aber es fehlt jegliche Tätigkeitsbeschreibung in dem Arbeitsvertrag.

Bürokaufmann ist die Tätigkeitsbeschreibung.



quote:
Auch steht im Arbeitsvertrag NICHTS zu Kündigungsfristen. Ist das so iO?

Ja, bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es keine Kündigungsfrist, das Ende steht ja schon fest.
Ansonsten gelten die gesetzlichen oder tarifvertaglichen Regelungen wenn nichts im Vertrag steht.



quote:
Des Weiteren ist es so, das die Probezeit 3 Monate beträgt und der Arbeitsvertrag auf 3 Monate befristet ist...Angeblich hat die Arbeitsagentur diese Befristung verlangt, weil er für 3 Monate von der Agentur gefördert wird- sprich der AG Zuschüsse zu seinem Gehalt erhält. Macht die Arbeitsagentur soetwas???


Zuschüsse zum Gehalt: ja, schlicht um den Arbeitslosen besser zu vermitteln
Verlangen einer Befristung: habe ich noch nicht gehört, wäre ja auch widersinnig da er dann möglicherweise nach 3 Monaten wieder beim Amt sitzt.

Er sollte auch daran denken sich jetzt wieder sofort beim Amt arbeitslos zu melden, damit er keine Sperre bekommt. Er weis ja nicht, ob er einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommt.



quote:
Zum Thema Bezüge steht dort wortwörtlich:
Bei Pfändung der Arbeitsvergütung ist der AG berechtigt, 3% des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. Ist das so Rechtens???

Das müsste ein Richter entscheiden. Eine derartige Klausel ist mir bis jetzt jedoch noch nicht begegnet.



quote:
Zum Thema Arbeitsfähigkeit steht im Vertrag das der AN erklärt das er an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen Mängel verschwiegen hat und nicht den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterliegt. Darf soetwas überhaupt in den Arbeitsvertrag?

Das mit der ansteckenden Krankheit und den körperlichen oder gesundheitlichen Mängel kann man mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer und den anderen Mitarbeitern begründen und ist zulässig.
Die Formulierung bezüglich der Schwerbehinderung kann man mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer begründen und ist ebenfalls zulässig.



quote:
Und dann schreiben die noch: Jeder Schaden, der dem AN aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht entsteht geht uneingeschränkt zu Lasten des AN.

Wer soll den Schaden denn sonst tragen?
Wer Betriebsgeheimnisse ausplaudert ist dafür auch haftbar.
Ausnahmen gelten nur für die Meldung von Verstößen gegen Gesetze und/oder Verordnungen an Behörden.



quote:
Des weiteren gibt es Vertragsstrafen wenn dem AG Mehrkosten durch Fahrlässigkeit des ANs entstehen und diese gehen dann ebenfalls voll und ganz zu Lasten des ANs.

Das wäre höchstens bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fall, diese Klausel ist ungültig.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
elvinw
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 49x hilfreich)

Ok, Danke!

Bleibt also NUR das Problem mit der Befristung und den ZUschüssen.... Und was die grobe Fahrlässigkeit angeht, hat man da als AN nicht die ....Karte? Ich mein, wie soll man beweisen das man einen Fehler NICHT mit Absicht gemacht hat? Sitzt der AG da nicht am längeren Hebel?!

elvinw

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

quote:
Und was die grobe Fahrlässigkeit angeht, hat man da als AN nicht die ....Karte?

Das ist immer eine Einzelfallentscheidung und kommt auf die Gesamtumstände an.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde.


Beispiel:
Er verrechnet sich bei einer Kalkulation geringfügig. => keine grobe Fahrläsigkeit
Er macht einem Kunden ein extrem niedriges Angebot obwohl er dazu nicht berechtigt ist. => grobe Fahrläsigkeit


noch ein Beispiel:
Lkw-Fahrer, leichter Schneefall, fährt innerorts, Geschwindigkeit 50 km/h, baut Unfall
=> keine grobe Fahrläsigkeit
Lkw-Fahrer, leichter Schneefall, Geschwindigkeit 55 km/h, baut Unfall
=> zumindest leichte Fahrläsigkeit, Rest muss ein Gutachter feststellen
Lkw-Fahrer, leichter Schneefall, fährt innerorts, Geschwindigkeit 70 km/h, baut Unfall
=> grobe Fahrläsigkeit

... wobei alle diese Einteilungen meiner subjetiven Sicht unterliegen ...




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