Hallo an Alle!
Frau XY hat im Aug.2009
eine Teilzeitstelle im Rahmen von "Arbeit auf Abruf"
angenommen. Sie erhielt keinen Arbeitsvertrag und nur die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Soweit gut. Jetzt hat sie darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber -wegen fehlendem Vertrag- 10 Stunden wöchentlich zu vergüten hat, auch wenn die Leistung -wegen nicht erfolgtem Abruf- nicht erbracht wurde. Nun erhielt Frau XY einen Vertrag mit Eintrittsdatum 19.01.2011
und mit Befristung bis zum 30.6.2011
. Im Vertrag wird extra darauf hingewiesen, dass es sich um eine Arbeit auf Abruf
handelt, die wöchentliche Arbeitszeit 4 - 6 Stunden betragen soll (weniger als bisher) und dass Feiertage nicht bezahlt werden. Muss Frau XY den neuen Vertrag annehmen, kann der AG das Arbeitsverhältnis nachträglich befristen????? Für Eure Antworten schon jetzt vielen Dank. Es grüßt Euch Gräfin R.
Arbeitsvertrag - Kann der AG das Arbeitsverhältnis nachträglich befristen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
meines erachtens hast du einen unbefristeten (mündlichen) arbeitsvertrag
du musst also den neuen vertrag nicht annehmen
zudem wäre - selbst wenn du den vertrag annehmen würdest - eine sachgrundlose befristung sowieso unwirksam,
wenn vorher bereits ein arbeitsverhältnis bestand
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quote:
Muss Frau XY den neuen Vertrag annehmen, kann der AG das Arbeitsverhältnis nachträglich befristen?????
Nein, Frau xy muss dies nicht und sollte es unter den Bedingungen auch nicht tun. Der AG kann den AV jetzt nicht mehr einseitig befristen, im Einvernehmen mit dem AN wäre es aber möglich. Nur warum sollte der AN dem zustimmen?
Der alte mündliche AV ist weiterhin gültig.
Wieviel AN beschäftigt der Betrieb und wieviel Stunden wurde die AN bisher üblicherweise beschäftigt?
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-- Editiert am 15.01.2011 14:34
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Der Betrieb ist ein Verein, deren Mitarb. behinderte Menschen zu Hause betreuen. Ca. 25 Voll- und Teilzeitkräfte, bisherige Arbeitszeit Teilzeit: mal 4 Std., mal 7 Std, und auch mal 11 Std. in der Woche. Das Problem: Kunden können auch absagen, dann sagt AG zum Mitarbeiter: Pech gehabt, keine Vergütung. Es gilt § 12 Teilzeitgesetz, aber das ist dem AG fremd.
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"GräfinR"
-- Editiert am 15.01.2011 14:45
wenn der § 12 TzBfG
dem AG nur "fremd" wäre, könnte man ihn ausdrucken und ihm vorliegen
offenbar hat er sich aber informiert und will nun mit dem neuen vertrag das thema zu seinen gunsten wenden
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Das ist es ja, § 12 wurde ihm vorgelegt, und er hat nun Angst, dass AN auf die 10 Stunden-Vergütung bestehen wird, die er leisten muss, weil ja kein schriftlicher Vertrag gemacht wurde. Ich gehe davon aus, dass Frau XY nicht mehr lange dort arbeiten wird. Einen Kündigungsgrund wird AG wohl finden.
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"GräfinR"
quote:
Ich gehe davon aus, dass Frau XY nicht mehr lange dort arbeiten wird. Einen Kündigungsgrund wird AG wohl finden.
Mit dem Totschlagargument sollte man eigentlich alle arbeitsrechtlichen Diskussionen beginnen, finden Sie nicht auch?
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quote:
Totschlagargument
????????????????????????????????
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"GräfinR"
@1000kleinesachen:
"Mit dem Totschlagargument sollte man eigentlich alle arbeitsrechtlichen Diskussionen beginnen, finden Sie nicht auch?"
Wie wahr....
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"Einen Kündigungsgrund wird AG wohl finden." habe ich so übersetzt: "lieber den neuen schlechten und auch noch befristeten Vertrag unterschreiben."
Oder was wollten Sie uns damit erklären?
Darüber hinaus noch folgende Anmerkungen von mir:
"Im Vertrag wird extra darauf hingewiesen, dass es sich um eine Arbeit auf Abruf handelt, die wöchentliche Arbeitszeit 4 - 6 Stunden betragen soll
"
Die Vereinbarung ist schonmal unwirksam, weil Sie gegen den §307 BGB
verstösst. Es gibt ein BAG-Urteil zu Arbeit auf Abruf, wo nur ein einseitig vom AG abrufbares Stundenkontigent von 20% der Mindeststundenzahl als wirksam angesehen wird.
"und dass Feiertage nicht bezahlt werden
."
Ebenfalls unwirksam, siehe Entgeltfortzahlungsgesetz.
Wieiviel bezahlten Urlaub die AN bisher erhalten hat, frag ich lieber gar nicht erst.
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quote:<hr size=1 noshade>Sie erhielt keinen Arbeitsvertrag und nur die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Soweit gut. <hr size=1 noshade>
Ich kann da nichts Gutes finden.
Ich gratuliere erstmal zur Endeckung des §12 TzBfG , der bleibt vielen "Aushilfs-Tagelöhnern" wahrscheinlch ihr ganzes Leben lang verborgen.
Darf ich davon ausgehen, dass dir auch dein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit bekannt ist? Diese Rechte sind außerdem vertraglich nicht ausschließbar.
Da ein mündlicher Vertrag wohl keine Ausschlussfrist hat, wäre es m. E. eine gute Idee, demnächst mal eine gepfefferte Nachforderung an den AG zu stellen. Du kannst für das gesamte Beschäftigugsverhältnis die Differenz zu den 10 h pro Woche geltend machen.
Bloß keinen neuen Vertrag mehr unterschreiben!
Gruß
AZ
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NEIN! Der Vertrag wird nicht unterschrieben, deshalb wollte ich ja Eure Meinung hören. Frau XY wird den AG nun bitten, eine Nachzahlung für die Zeiten vorzunehmen, die 10 Wochen-Stunden unterschritten haben, weil er nicht abgerufen hat.
Danke für Eure Meldungen.
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"GräfinR"
quote:<hr size=1 noshade>"Im Vertrag wird extra darauf hingewiesen, dass es sich um eine Arbeit auf Abruf handelt, die wöchentliche Arbeitszeit 4 - 6 Stunden betragen soll "
Die Vereinbarung ist schonmal unwirksam, weil Sie gegen den §307 BGB verstösst <hr size=1 noshade>
An der Stelle muss noch gar nicht mal unbedingt der 307er herangezogen werden.
Die Vereinbarung verstößt schon gegen §12(1) TzBfG . Dort wird nämlich extra eine
quote:<hr size=1 noshade>bestimmte <hr size=1 noshade>(keine ungefähre) Dauer der wöchentlichen Beschäftiguung verlangt.
Gruß
AZ
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quote:<hr size=1 noshade>An der Stelle muss noch gar nicht mal unbedingt der 307er herangezogen werden.
Die Vereinbarung verstößt schon gegen §12(1) TzBfG . Dort wird nämlich extra eine
quote:bestimmte
(keine ungefähre) Dauer der wöchentlichen Beschäftiguung verlangt. <hr size=1 noshade>
Nein, da muss ich Dich leider korrigieren. Bei Arbeit auf Abruf wird ja nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch das einseitig vom AG abgerufene Arbeitsvolumen flexibel gehandhabt. Es wäre also z.B. wirksam möglich, ein wöchentliches Abruf-Volumen von 30-35h zu vereinbaren.
Mit der wörtlichen Auslegung des §12 kommt man hier m.E. nicht weit.
Begrenzt wird die Flexibilität zu lasten des AN durch die 4-Tage-Ankündigungsfrist und den §307 BGB (hier wurde eben beim BAG die 20%-Grenze ausgelegt).
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Wiki-Auszug:
quote:
Abrufarbeit bezeichnet ursprünglich ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht festliegt. Der Arbeitgeber konkretisiert das Arbeitsverhältnis und die Arbeitszeit im Bedarfsfall. Ein Arbeitsvertrag regelt im Wesentlichen nur die Höhe des Entgeltes pro geleistete Stunde. Im Zweifel besteht damit zwar ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer kann aber auch über längere Zeit nicht in Anspruch genommen werden und erhält auch kein Entgelt.
(Den Artikel muss doch ein AG verfasst haben; Volksverdummung)
Gut zu wissen, dass man Wikipedia bei Rechtsthemen lieber meiden sollte.
Gruß
AZ
-- Editiert am 15.01.2011 15:53
Der Wiki-Artikel ist doch ganz o.k. Der erste Abschnitt behandelt m.E. eher, wie es früher bei Arbeit auf Abruf gehandhabt wurde (und in der Praxis vermutlich immer noch oftmals gelebt wird).
Deshalb sollte man den Satz
"Im Zweifel besteht damit zwar ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer kann aber auch über längere Zeit nicht in Anspruch genommen werden und erhält auch kein Entgelt."
lieber in die Vergangene Zeitform setzen.
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Also: Ich verstehe § 12 so: Wenn kein Arbeitsvertrag in schriftlicher Form gemacht wurde, dann geht man von einer Arbeitsleistung von 10 Wochenstunden aus. Auch wenn der AG diese Std. nicht abruft, muss er sie bezahlen. Frau XY hat keinen schriftl. Vertrag mit vorgegebener Stundenzahl. Sie wird die Nachforderung stellen und hier berichten was daraus wird.
Nochmals Danke an alle, die sich damit beschäftigt haben.
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"GräfinR"
quote:
Wenn kein Arbeitsvertrag in schriftlicher Form gemacht wurde, dann geht man von einer Arbeitsleistung von 10 Wochenstunden aus.
Das ist im Prinzip richtig. Die Regelung greift aber nicht nur bei mündlichen Arbeitsverträgen, sondern auch bei schriflichen, wo keine Stunden vereinbart sind. Und davon gibt es auch tausende.
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Hier muss ich nochmal einhaken.
quote:
Wenn kein Arbeitsvertrag in schriftlicher Form gemacht wurde, dann geht man von einer Arbeitsleistung von 10 Wochenstunden aus.
Mit der Schriftform hat es in diesem Fall nichts zu tun. Man kann Arbeit auf Abruf auch mündlich vereinbaren und dabei eine abweichende Stundenzahl festlegen. Die 10h-Fiktion greift dann, wenn gar nichts vereinbart wurde bezüglich der Arbeitszeit.
Mündliche Vereinbarungen sind im Zweifel natürlich kaum zu beweisen...
Gruß
AZ
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quote:
Mit der Schriftform hat es in diesem Fall nichts zu tun.
Stimmt, da haben Sie recht.
quote:
Mündliche Vereinbarungen sind im Zweifel natürlich kaum zu beweisen.
Und damit auch.
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Mündliche Vereinbarungen sind im Zweifel natürlich kaum zu beweisen...
Stimmt auch, mal wieder
Aber deshalb gibt es ja das Nachweisgesetz. Wenn ein Arbeitnehmer also vorm Arbeitsgericht um Stunden streitet, und der Arbeitgeber sieht das anders, dann folgt die sinnbringende Frage an den AG:
Was steht im Vertrag?
Sie sind nach dem Nachweisgesetz verpflichtet!
Hätte der AG rechtzeitig einen Vertrag aufgesetzt, gäbe es keine Gerichtsverhandlung.
Ganz schlecht
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Frau XY arbeitet schon seit Aug. 2009 ohne schriftlichen Vertrag. Sie erhielt folgende Aufträge: 3 Kunden an festgeschriebenen Wochentagen mit je 2 Stunden. Dazu kamen zu verschiedensten Zeiten Vertretungsstunden, oder für eine zeitlang zusätzliche Kunden. Es ist somit nachweisbar, dass Frau XY mindestens für 8 Stunden beschäftigt wurde. Wenn jedoch ein Kunde absagte, dann sagte Chef: Pech gehabt. keine Leistung, kein Verdienst. In der letzten Zeit haben viele Kunden abgesagt (Krankheit, Urlaub u.s.w.), so dass sich das Einkommen stark verringerte.
AG hat sich nicht bemüht der Mitarbeiterin andere Aufträge zu vermitteln, damit ihr Einkommen gesichert ist. Ich denke, er macht es sich zu einfach mit der Einstellung: Pech gehabt.
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"GräfinR"
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 12
Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Und das ist die Rechtsgrundlage.
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Seh ich auch so!!!! danke
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"GräfinR"
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