Hallo Arbeitsrechtler,
ich hab mal zwei Fragen an euch.
Folgender Fall: Ich arbeite seit 1.9.2008 in einer Firma, Probezeit noch bis Ende Februar. So gestern hat man mir gesagt, da man sich nicht sicher mit mir ist(klar da mam bisher immernoch nicht wusste was ich eigentlich tun soll) gibt man mir jetzt NACH einem unbefristeteten Vertag, einen Jahresvertrag.
1. Frage: Ist das rechtens NACH einem unbefristeten Vertrag diesen auf ein Jahr zu befristen.
Dann hab ich ja, die Probezeit im Februar endet mich noch wo anders beworben. (Sicher ist sicher) Nun ich hab noch nichts von der Firma gehört, aber falls die sich für mich entscheiden würden und ich mich für diese Firma( z.b durch unbefristeten Vertrag) wie ist das mit der Kündigungsfrist?
Fakten eigentlich NOCH Probezeit bis Ende Februar(die andere Firma sucht auf März würde also passen) aber neuer Vertragszusatz gilt ab 21.1.2009 (obwohl ich noch nicht unterschrieben habe?)
2. Frage: Wenn ich jetzt z.b. auf den 1.03.2009 kündigen wollte gilt die Kündigungsfrist der Probezeit(14 Tage) oder die normale (4 Wochen)
Arbeitsvertrag/ Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Lies mal das Teilzeit-und-Befristungsgesetz.
Befristung nach einem unbefristeten Vertrag ist rechtlich nicht möglich. Aber du solltest den Ball flach halten, damit man dir nicht noch in der Probezeit kündigt, d.h. die Befristung nicht beanstanden. Die kannst du später immer noch angreifen.
Für dich gilt natürlich auch die K-Frist der Probezeit.
was heißt später noch angreifen???
Das wenn die Probezeit vorbei ist, dann sagen so hey das ist nicht ok? Oder wenn das jahr vorbei ist?
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Also kann ich das Ding ruhig unterschreiben und mich zurücklehen oder?
Eine Befristung mit Sachgrund wäre möglich. Einfach blind unterschreiben geht also nicht.
Für die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Du könntest also noch am 28.02. mit einer Frist von 14 Tagen zum 14.03.2009 kündigen, da die Kündigung dann noch in der Probezeit ausgesprochen wurde, auch wenn der Endtermin schon nach der Probezeit liegt.
Eine Entfristungsklage macht man erst dann, wenn definitv sicher ist, dass der Vertrag nicht verlängert wird, bzw. in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird. Ansonsten wird das Verhältnis zum AG doch nur unnötig belastet.
-- Editiert von hh am 22.01.2009 14:11
Also ich hab das aus dem Teilzeit-und Befristungsgesetz so gelesen
"Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat"
Und was steht im Satz 1? Da ist nur von kalendermäßigen Befristungen die Rede und nicht von Befristungen mit Sachgrund.
Also sind Befristungen mit Sachgrund auch dann zulässig, wenn zuvor bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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