Arbeitsvertrag - Kündigung

9. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
pa498426-42
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag - Kündigung

Hallo zusammen,

in meinem Arbeitsvertrag steht unter dem Paragraphen Kündigung folgendes:

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres von Mai bis Oktober gekündigt werden. Die Kündigung zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist ausgeschlossen. Darüber hinaus finden auf das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Kündigungsvorschriften (§ 622 BGB) Anwendung. Sowohl die hier vertraglich vereinbarten als auch die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für Sie als auch für uns. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis, ohne das es einer besonderen Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, an dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen. Im Falle einer Kündigung sind wir berechtigt, Sie unter Anrechnung vorhandener Resturlaubs- und Freizeitausgleichansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freizustellen.

Meine kurze Frage dazu:

Verstehe ich das richtig, dass ich von November bis April mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist, also vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats kündigen kann oder worauf bezieht sich die Textstelle: "von Mai bis Oktober".

Danke für eure Antworten.

Lieben Gruß




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20420 Beiträge, 7380x hilfreich)

Das ist ja Mal eine putzige Klausel!.

Zitat (von pa498426-42):
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres von Mai bis Oktober gekündigt werden. Die Kündigung zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist ausgeschlossen.

Der zweite Satz reduziert die Kündigungsmöglichkeit - sofern die Klausel überhaupt wirksam ist - auf lediglich 1 (einen) Termin: Da der 30. Juni ausdrücklich ausgeschlossen wird, bleibt nur der 30. September.

Zitat (von pa498426-42):
Darüber hinaus finden auf das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Kündigungsvorschriften (§ 622 BGB) Anwendung.

Der dritte Satz kann tatsächlich so verstanden werden, dass in der übrigen Zeit die K-Fristen nach § 622 BGB gelten sollen, allerdings mit der Einschränkung, dass die längeren K-Fristen für den AG auch für den AN gelten. Die K-Fristen '4 Wochen zum 15 eines Monats oder zum Monatsende' gelten dann nur in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses

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