Arbeitsvertrag: Probezeit fristlos Kündigen!?

14. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sina25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag: Probezeit fristlos Kündigen!?

Hallo Zusammen, folgender Sachverhalt:

AN hat einen neuen Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag für gewerbliche Mitarbeiter) unterschrieben.
AN möchte aber wieder aus dem Vertrag raus - eine Kündigung vor Beginn ist Vertraglich ausgeschlossen.

Unter dem Punkt "Probezeit" ist folgendes festgehalten:

"Die Probezeit beträgt 3 Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden".

Bedeutet das, dass AN sowie AG auch direkt am 1. Arbeitstag "zu sofort" kündigen kann? Oder MUSS trotzdem die gesetzliche Frist von 14 Tagen eingehalten werden?

Freue mich sehr auf Antworten und bedanke mich vorab!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
"Die Probezeit beträgt 3 Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden".



Die Frage ist, ob eine solche Probezeitkündigungsfrist (bzw "Nichtfrist") überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das kann nur über einen Tarifvertrag erfolgen, da einzelvertraglich die gesetzlichen KÜ-Fristen nicht unterschritten werden können (außer in den in §622BGB explizit genannten Ausnahmen).

Selbst wenn die Frist aber nicht wirksam wäre, könnte sich der AG gegenüber dem AN imho nicht auf die Unwirksamkeit berufen, da es sich höchswahrscheinlich um einen komplett durch den AG zur Verfügung gestelltes Vertragswerk handelt.

Wenn innerhalb der Probezeit die fristlose Kündigung möglich ist, dann mach auch ein Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsanstritt keinen Sinn mehr.

M.E. kann der AN problemlos bereits jetzt seine fristgemäße (also hier fristlos) Kündigung zum 1. Arbeitstag aussprechen.


Gruß
AZ

-- Editiert am 14.01.2011 14:29

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#2
 Von 
Sina25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Arbeits-Zorro,
vielen dank für die schnelle und konkrete Antwort!

Muss denn dann der AN überhaupt am 1. Arbeitstag "antreten"? Denn das würde ja wieder dem Widersprechen, vor Arbeitsbeginn kündigen zu dürfen!?
Ja, es wird sich hier wohl um ein "Selbst zusammengestellten Arbeitsvertrag handeln".
Und wie schon Richtig erkannt, sehe ich es genauso, dass es sich Widerspricht: Einerseits nicht vor Antritt kündigen, aber Fristlos bei Antritt.

Das heißt also AN kann/darf fristlos kündigen ohne Grund und brauch sich kein Sorgen machen das AG evtl. rechtliche Schritte einleitet (wegen den gesetzl. 14 Tagen), da AG ja den Arbeitsvertrag selbst verfasst und unterschrieben hat? Seh ich das Richtig?
Des Weiteren steht im Arbeitsvertrag "nur" das eine Kündigung vor Antritt ausgeschlossen ist - keine Weiteren Info´s wie "Vertragsstrafe" o.ä.

Vielen Dank!
Sina25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Des Weiteren steht im Arbeitsvertrag "nur" das eine Kündigung vor Antritt ausgeschlossen ist - keine Weiteren Info´s wie "Vertragsstrafe" o.ä.



Das ist gut, da dürfte dem AN mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts passieren. Welcher Schaden sollte dem AG denn enstehen, noch dazu bei der Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

quote:
Ja, es wird sich hier wohl um ein "Selbst zusammengestellten Arbeitsvertrag handeln".


Das war gar nicht der Punkt. Der Punkt war, dass der AN wahrscheinlich lediglich seine Unterschrift zum Vertragsinhalt beigesteuert hat. Somit ist meiner Meinung nach, der AG nicht berechtigt sich gegenüber dem AN auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel zu berufen. Er muss die eigenen Regeln gegen sich gelten lassen. Der AN müsste sich eine fristlose Kündigung nicht gefallen lassen, wenn die Klausel unwirksam wäre.


Ich würde dem AG einfach vorab eine schriftliche Kündigung zum ersten Arbeitstag zukommen lassen und die Stelle nicht antreten. Da dürfte, wie gesagt, nichts weiter passieren.

Wenn der AN zu große Angst hat, kann er ja auch am ersten Arbeitstag zur Firma fahren, die fristlose Kündigung überreichen (ggf. unter Zeugen) und auf dem Absatz kehrt machen.


Gruß
AZ

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-- Editiert am 14.01.2011 14:52

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#4
 Von 
Sina25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen!
"Das war gar nicht der Punkt. Der Punkt war, dass der AN wahrscheinlich lediglich seine Unterschrift zum Vertragsinhalt beigesteuert hat."
Ja AZ das stimmt - der AN hat nur unterschrieben und der Vertrag wurde ausschl. vom AG erstellt.

Ich hätte noch eine Frage bzgl. Kündigung.

Der 1. Arbeitstag ist ein Montag, der AG hat den AN angerufen und mitgeteilt, dass der Montag für den AN ein freier Tag ist und der AN bitte erst am Dienstag antreten soll. (Der 1. Arbeitstag beginnt auch nicht am normalen Arbeitsplatz in seinem Heimatort, sonder in einer anderen Stadt) - für ca. 1 Woche.
Wie gesagt die Fahrt soll dorthin am Dienstag vorgenommen werden. Kann denn dann der AN jetzt einfach am Montag hin oder auch zur Post und die Kündigung per Einschreiben wegschicken? Damit es erst gar nicht zur Fahrt in die andere Stadt kommt?

Vielen Dank!
Sina25

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18286 Beiträge, 6702x hilfreich)

... ich denke, du solltest von anfang an klar schiff machen. d.h. dem ag mitteilen - schriftlich zustellen - , dass du gleich am ersten tag und fristlos kündigst, also überhaupt die arbeit nicht aufnehmen wirst.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1841 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
... ich denke, du solltest von anfang an klar schiff machen. d.h. dem ag mitteilen - schriftlich zustellen - , dass du gleich am ersten tag und fristlos kündigst, also überhaupt die arbeit nicht aufnehmen wirst.


Das sehe ich auch so. Eine gewisse Fairness sollte man im Arbeitsleben bewahren und so früh wie möglich dem AG mitteilen, dass man die Stelle nicht antreten wird.

Ich vermute bei dem Ag handelt es sich um einen Kleinbetrieb, der rechtlich nicht so richtig beraten wird oder sich nicht richtig beraten lässt.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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