Hallo,
ich habe einige Fragen zu meinem Arbeitsvertrag.
Seit über 10 Monaten bin ich über eine Zeitarbeitsfirma als Sachbearbeiter in einer großen Firma.
Meine vertraglich festgelegte Arbeitszeit beträgt 35 Std/Woche, wobei sich die tatsächlich
zu leistende Arbeitszeit nach dem Kundenbetrieb richtet, also 40 Stunden, zu denen ich auch verpflichtet bin.
Urlaubstage, Feiertage und Krankheit werden mir allerdings nur mit 7 Std. vergütet.
Ist es legal, mich zu 8 Std. täglich zu verpflichten, mir bei Urlaub etc. dann aber 1 Std. abzuziehen?
Ich bin auch nicht fest bei dieser Zeitarbeitsfirma, meine Verträge (einmal wurde bisher verlängert)
richten sich jeweils am Bedarf dieses speziellen Kunden. Wenn der mich nicht mehr braucht, die 2 Jahre voll sind
oder die maximale Zahl der Verlängerungen erreicht, endet auch mein Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma.
Eine weitere Besonderheit ist, dass Heiligabend und Silvester bei der Firma arbeitsfreie Tage sind,
nicht jedoch bei der Zeitarbeit.
Ich bin also gezwungen, mir je 1/2 Tag Urlaub zu nehmen oder es wird mir vom Zeitkonto abgezogen.
2 meiner Kollegen kommen von anderen Zeitarbeitsfirmen, beide bekommen ihren Urlaub voll
vergütet und ebenfalls die arbeitsfreien Tage.
Außerdem haben sie einen höheren Stundenlohn bei gleichwertiger Qualifikation und Tätigkeit.
Das macht mich stutzig!
Gibt es da verschiedene Tarifverträge, die beliebig angewendet werden dürfen?
Auch die Urlaubsregelung erscheint mir fragwürdig. Da mein Arbeitsvertrag erst am 6ten, nicht am 1sten
begann, steht mir für diesen Eintrittsmonat kein Urlaub zu, nichtmal anteilig 1 Tag.
Geht das alles mit rechten Dingen zu und kann mir jemand sagen, welcher tarifliche Stundenlohn
einem Sachbearbeiter Entgeltgruppe E 4 gesetzlich zusteht?
Danke.
-----------------
""
-- Editiert kai7kai am 04.12.2012 21:35
Arbeitsvertrag / Tarifvertrag bei Zeitarbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Viel Text und das wichtigest fehtl mal wieder, welcher TV?
quote:<hr size=1 noshade>Auch die Urlaubsregelung erscheint mir fragwürdig. Da mein Arbeitsvertrag erst am 6ten, nicht am 1sten
begann, steht mir für diesen Eintrittsmonat kein Urlaub zu, nichtmal anteilig 1 Tag. <hr size=1 noshade>
Teil-Urlaub (§ 5 Abs. BUrlG ) gibt es nur für volle Beschäftigungsmonate. Nach 6 Monaten steht allerdings wenigstens der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Abzüglich bereits gewährten Urlaubs von einem vorherigen AG in 2012.
quote:<hr size=1 noshade>Ich bin auch nicht fest bei dieser Zeitarbeitsfirma, meine Verträge (einmal wurde bisher verlängert)
richten sich jeweils am Bedarf dieses speziellen Kunden. Wenn der mich nicht mehr braucht, die 2 Jahre voll sind
oder die maximale Zahl der Verlängerungen erreicht, endet auch mein Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma. <hr size=1 noshade>
Was steht wörtlich zur Befristung im AV?
quote:<hr size=1 noshade>Außerdem haben sie einen höheren Stundenlohn bei gleichwertiger Qualifikation und Tätigkeit.
Das macht mich stutzig! <hr size=1 noshade>
Vielleicht besser verhandelt?
- BZA/DGB als Zusatzvereinbarung (im eigentlichen Vertrag steht noch AMP/CGZP)
- Vom 6.2. - 31.12 wurden mir genau 20 Tage Urlaub genehmigt. Davor war ich knapp 3 Monate arbeitslos.
- Es steht "befristet von xxx bis xxx" und "Befristung ohne Sachgrund" (jeweils zum Ankreuzen)
- Verhandeln war nicht, es hieß, für diese Tätigkeit fallen Sie in die Entgeltgruppe E 4 und basta.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
- Vom 6.2. - 31.12 wurden mir genau 20 Tage Urlaub genehmigt. Davor war ich knapp 3 Monate arbeitslos.
Damit wäre der gesetzliche Anspruch erfüllt und lt. TV gibt es nur für die vollen (Beschäftigungs)Monate - in dem Fall 10 - Urlaub.
quote:
Es steht "befristet von xxx bis xxx" und "Befristung ohne Sachgrund" (jeweils zum Ankreuzen)
das klingt aber anders:
"Ich bin auch nicht fest bei dieser Zeitarbeitsfirma, meine Verträge (einmal wurde bisher verlängert)
richten sich jeweils am Bedarf dieses speziellen Kunden. Wenn der mich nicht mehr braucht, die 2 Jahre voll sind
oder die maximale Zahl der Verlängerungen erreicht, endet auch mein Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma."
Wie dem auch sein, wie lange maximal ohne Sachgrund befristet werden kann, inklusive wievieler Verlängerungen steht im BZA-MTV.
quote:
- Verhandeln war nicht, es hieß, für diese Tätigkeit fallen Sie in die Entgeltgruppe E 4 und basta.
Dann haben Sie eben nicht = schlecht verhandelt. Jetzt wissen Sie, dass mehr möglich zu sein scheint.
quote:
und kann mir jemand sagen, welcher tarifliche Stundenlohn
einem Sachbearbeiter Entgeltgruppe E 4 gesetzlich zusteht?
Es gibt keinen gesetzlichen Mindeslohn. Punkt. Sachbearbeiter kann nun auch alles mögliche sein. Ich kenne Ihre Qualifikation nicht und ebensowenig die konkreten Anforderungen an die derzeit ausgeübte Stelle.
Die Definitionen des Tarifvertrages finden Sie ebenfalls im BZA-MTV. Je nach Region und Verhandlungsgeschick kann man eben mehr oder weniger rausholen.
Es gibt mit Sicherheit auch tausenden Sachbearbeiter in der Leiharbeit, die nur EG 1 bis 3 eingruppiert werden.
Danke und gut, dann scheint ja soweit alles im gesetzlichen Rahmen zu sein.
Zitat:Es steht "befristet von xxx bis xxx" und "Befristung ohne Sachgrund" (jeweils zum Ankreuzen)
das klingt aber anders:
"Ich bin auch nicht fest bei dieser Zeitarbeitsfirma...
Das ist aber kein Widerspruch. Mir wurde gesagt, dass der Kunde für xxx Monate Bedarf angemeldet hat und auf diese Zeit wurde mein Vertrag bei der Zeitarbeit befristet. Als er weiteren Bedarf meldete, wurde ein neuer Vertrag mit mir geschlossen in dem dann wieder stand "Befristung ohne Sachgrund". Das Wort "Verlängerung" taucht im zweiten Vertrag nicht auf, obwohl es ein nahtloser Übergang war. Und sollte eine dritte Verlängerung anstehen, wird es wohl wieder so gemacht.
Aber noch eine Frage:
Zahlt die Einsatzfirma der Zeitarbeit nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder auch Krankheitstage, Urlaub etc? Oder muss die Zeitarbeitsfirma das ihren Angestellten "aus eigener Tasche" zahlen?
Wäre es z.B. legal, einen bis 30. April befristeten Vertrag erst aber dem 2. Mai am gleichen Einsatzort zu verlängern, damit man den Feiertag nicht vergüten muss und für den Leiharbeiter außerdem für den Monat Mai wieder kein Urlaubsanspruch besteht?
-----------------
""
-- Editiert kai7kai am 06.12.2012 21:27
-- Editiert kai7kai am 06.12.2012 21:29
zu der befristung des 1. arbeitsvertrages ist es erstmal wichtig zu wissen von wann bis wann dieser geschloßen war.
dann muss man wissen wann der 2. arbeitsvertrag geschloßen wurde und wie dieser befristet ist. also genaue datums angaben.
sollte zwsichen erster und zweiter befristung auch nur ein tag liegen bspl erste befristung von 01.02.2013 bis 30.04.2013 und die zweite befristung vom 02.05.2013 bis 31.08.2013 so wäre die 2te befristung nicht mehr möglich.
hier gäbe es nur noch eine möglichkeit für das zeitarbeitsunternehmen. sie können dich nur noch unbefristet einstellen.
gibt es einen nahtlosen übergang so so kann eine vetragsverlängerung stattfinden so oft man möchte aber begrenzt auf 24 monate . also alle zeiten dürfen 24 monate ( 2 jahre ) nicht überschreiten.
du hast ein arbeitsvertrag mit der zeitarbeitsfirma und nicht mit dem kundenunternehmen in dem du eingesezt bist.
die zeitarbeitsfirma MUSS dir wenn du krank bist und dies durch ärzliches attest nachweisen kannst deinen verinbarten lohn der in deinem arbeitsvertrag steht weiter bezahlen. auch die tage die du urlaub beantragt hast.
die frage ob es legal wäre habe ich mit meinem eingangstext beantwortet.
sollte dies so passiert sein wie du es als bspl. geschrieben hast und hat die zeitarbeitsfirma dich ab 02.05.2013 einfach weiter beschäftigt so ist hier ein unbefristeter vertrag zu stande gekommen da der 2te arbeitsvertrag hier schon nichtig gewesen ist.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
14 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten