Arbeitsvertrag --> Überstunden, etc.

29. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
IsabelleBB
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitsvertrag --> Überstunden, etc.

Hallo Liebe 123recht-Gemeinde,

ich habe einen Entwurf eines Arbeitsvertrags zugesandt bekommen. Bei einigen Punkten bin ich mir unsicher ob das so in Ordnung ist. Insbesondere sind mir folgende Punkte aufgefallen:

- I 3/4 "vorübergehend eine andere gleichwertige Tätigkeiten in [...] Inland und Ausland." - "Dabei können sich auch die Lage der Arbeitszeit und der Einsatzort ändern." --> Ich bin bereit für Auslandstätigkeiten, allerdings könnte sich die Lage verändern, wenn die Familienplanung ansteht.

-II 2 "[...] sämtliche Dienstreisen [...]". --> Auch hier: Ich bin gerne dazu bereit, aber sollte man unterschreiben, dass man sämtliche Dienstreisen erledigt? Ebenso auch die Klausel mit Mehr-, Kurz-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaft

- III 1 "[...] festes Brutto-Jahresgehalt [...]" --> sind Tariferhöhungen davon unberührt?

- III 3 "[...]sind alle Überstunden, Mehrarbeit sowie alle anfallenden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten einschließlich des Zeitaufwands für Dienstreisen abgegolten" --> Ist das so in Ordnung?

- X "Änderungen in den persönlichen Verhältnissen" --> Muss ich den Arbeitgeber davon unterrichten, dass sich mein Familienstand geändert hat oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen??

- XV 1/2/3 --> was ist hiermit gemeint

Weitere für mich offene Punkte:
Wie sieht es aus mit einer Probezeit (hier ist keine vereinbart), müssen nicht eine wöchentliche Arbeitszeit, der Arbeitsort und eine Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag enthalten sein?

Wäre schön, wenn ihr mir auf ein paar meiner Fragen antworten geben könntet :-)
Ich danke euch und wünsche euch einen schönen Feierabend

Grüß
IsabelleBB


I. Tätigkeit und Aufgabengebiet
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten zu übernehmen, die üblicherweise von einem Mitarbeiter im Bereich Projektmanagement erledigt werden. Ziele und Aufgabenstellung ergeben sich aus den Rahmenbedingungen, den Zielen und Aufgabenbeschreibungen des Unternehmens.
2. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an- stelle dieser Aufgaben oder neben ihnen andere gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen.
3. Dem Arbeitnehmer kann vorübergehend eine andere gleichwertige Tätigkeit in einem mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbundenen, aber rechtlich selbstständigen Unternehmen im Inland oder Ausland übertragen werden.
4. Dabei können sich auch die Lage der Arbeitszeit und der Einsatzort ändern.


II. Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den wahrzunehmenden Aufgaben und nach den betrieblichen Erfordernissen.
2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bedarfsfall zu Mehr-, Kurz-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, zur Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten sowie zur Wahrnehmung sämtlicher Dienstreisen.


III. Vergütung
1. XXX erhält ab dem XXX ein festes Brutto-Jahresentgelt in Höhe von XXXXX,-- EUR (in Worten: Xtausend)
Diese werden in 13 Teilbeträgen in Höhe von XXXX € brutto jeweils am Schluss eines Kalendermonats ausgezahlt.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so werden diese Jahresbezüge anteilig gezahlt.
2. Die Höhe der Bezüge ist vertraulich zu behandeln.
3. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Überstunden, Mehrarbeit sowie alle anfallenden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten einschließlich des Zeitaufwands für Dienstreisen abgegolten.
4. Bei Kurzarbeit wird das Arbeitsentgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit reduziert. Der Abzug wird frühestens zwei Monate nach Beginn der Arbeitszeitminderung vorgenommen und muss mindestens einen Monat vorher angekündigt werden.
5. Der Arbeitnehmer ist zur Nachprüfung der Entgeltabrechnung verpflichtet. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sind diese der für den Arbeitgeber abrechnenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
6. Zuviel gezahltes Arbeitsentgelt hat der Arbeitnehmer in jedem Fall zurückzuzahlen. Zusätzlich verzichtet er auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung.
7. Die Erhöhung der Monatsbezüge wird von Fall zu Fall geregelt und soll insbesondere die persönliche Leistung des Arbeitnehmers und die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft angemessen berücksichtigen.
8. Der Arbeitnehmer tritt bereits jetzt seine Schadenersatzansprüche für den Fall und insoweit ab, als er durch einen Dritten schuldhaft verletzt wird und infolge Arbeitsunfähigkeit Bezüge ganz oder teilweise von der Firma weiter erhält.


IV. Sonstige Zuwendungen
Die im Interesse der Firma entstehenden Spesen (Reisekosten und Bewirtungsauslagen) werden im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze erstattet.


V. Urlaub
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bestimmungen des Manteltarifvertrages der XXX in der jeweils gültigen Fassung.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Zeitpunkt, Dauer und Lage des Urlaubs im Einvernehmen mit dem Team und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festzulegen.


VI. Vertragsstrafe
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit vertragswidrig nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch löst, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet in Höhe des laufenden Bruttoentgelts, auf das der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmögichen Kündigungstermin Anspruch gehabt hätte, höchstens jedoch in Höhe eines laufenden Brutto-Monatsentgelts. Die Vertragsstrafe kann vom Restentgelt einbehalten werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.


VII. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.


VIII. Nebentätigkeiten
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber von jeder beabsichtigten Nebentätigkeit zu unter- richten.
Ausgenommen hiervon sind ehrenamtliche, karitative, konfessionelle oder politische Tätigkeiten, die nicht auf Erwerbserzielung gerichtet sind und die Vertragstätigkeit nicht beeinträchtigen.
Vor Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist die Einholung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann jederzeit bei Vorliegen von sachlichen Gründen widerrufen werden.
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn sie geeignet ist, die betrieblichen Tätigkeit, die beruflichen Leistungen oder sonstige Interessen, insbesondere Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Die Nebentätigkeit kann ferner untersagt werden, wenn zu ihrer Ausübung Unterlagen des Arbeitgebers benötigt werden.
2. Die gleichen Pflichten bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich an einem Unternehmen beteiligen will. Davon ausgenommen sind Beteiligungen in Form von Aktien im Rahmen einer üblichen privaten Vermögensanlage.
3. Veröffentlichungen und Vorträge, die die Interessen des Unternehmens berühren können, bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.


IX. Arbeitsverhinderung
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder aus sonstigem Grund unverzüglich und nach Möglichkeit vor Dienstantritt den Arbeitgeber über Anlass und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu unterrichten.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer spätestens am nächsten Arbeitstag unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.
3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer die jeweilige Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Firma unverzüglich anzuzeigen und eine Folgebescheinigung einzureichen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr besteht.
4. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenden Richtlinien und Hinweise in der jeweils gültigen Fassung.


X. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, dem Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung unverzüg
lich mitzuteilen. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere einen Wechsel der Anschrift, Änderungen im Familienstand und bei den Unterhaltsverpflichtungen.
Ist eine Änderung der Anschrift nicht ordnungsgemäß gemeldet, so kann sich der Arbeitnehmer auf eine dadurch verursachte Zugangsverzögerung nicht berufen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Telefonnummer mitzuteilen.


XI. Geheimhaltungspflicht
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekannt wer- den, gegenüber Dritten während und auch nach dem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber Angehörigen des Unternehmens, soweit diese nicht aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Entgegennahme entsprechender Mitteilungen berufen sind.
2. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf entsprechende Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist oder in Geschäftsbeziehungen steht.
3. Der Ausdruck Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen des Arbeitgebers nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
4. Zu anderen als betrieblichen Zwecken dürfen Geschäftsunterlagen wie Zeichnungen, Schriftstücke, aufgezeichnete Daten und Programme einschließlich eigener Aufzeichnungen mit dienstlichem Inhalt ohne Zustimmung der Firma weder kopiert noch nachgebildet werden. Sie dürfen auch nur zu betrieblichen Zwecken auf Dauer oder zeitweise aus dem betrieblichen Bereich entfernt werden.


XII. Firmeneigentum
1. Der Arbeitnehmer hat alles in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum einschließlich aller Geschäfts- unterlagen sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren und vor jeder Einsichtnahme und jedem Zugriff Unbefugter zu schützen. Er verpflichtet sich, das Firmeneigentum und die Geschäftsunterlagen einschließlich aller Abschriften, Kopien, Notizen, elektronischen Dateien und Datenträger auf Verlangen jederzeit an den Arbeitgeber herauszugeben, spätestens – unaufgefordert – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so ist das Firmeneigentum bereits vom Beginn der Freistellung an herauszugeben. Dies gilt insbesondere für Gegenstände wie Mobiltelefon, Laptop, die dem Arbeitnehmer überlassen wurden.
3. Ein eventuell eingeräumtes Recht zur privaten Nutzung erlischt mit der Entstehung der Herausgabeverpflichtung, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung erwirbt.
4. An firmeneigenen Gegenständen einschließlich besteht kein Zurückbehaltungsrecht.


XIII. Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. Er wird auf eine unbestimmte Zeit geschlossen. Es gilt die Kündigungsfrist des Manteltarifvertrages der XXX in der jeweilig gültigen Fassung.
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer aus begründetem Anlass sowie nach Ausspruch einer Kündigung durch die eine oder andere Seite unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit widerruflich oder unwiderruflich freizustellen.
Mit der unwiderruflichen Freistellung sind offene Urlaubsansprüche und Freizeitansprüche erfüllt.
Im Falle der widerruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, offene Resturlaubs- und Freizeitansprüche rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur zu nehmen.
Eine andere Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers darf auch während der Freistellung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich während der Freistellung er- zielten anderweitigen Erwerb auf das vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt anrechnen zu lassen. Insofern besteht eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über die während der Freistellung erzielten Einkünfte.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch während der Freistellung eine eventuell eintretende Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer anzuzeigen und nachzuweisen.
3. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der dem erstmaligen Bezug von Altersruhegeld vorausgeht, spätestens mit Ablauf des Monats, ab dem der Arbeitnehmer ungekürzte Altersrente – oder eine gleichwertige andere Altersversorgung – beanspruchen kann.
Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht.
Das Arbeitsverhältnis endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufsunfähigkeitsrente oder volle unbefristete Erwerbsminderungsrente oder volle Erwerbsminderungsrente, die in ihrer Befristung bis zum Eintritt der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze reicht, zuerkannt wird. Bei rückwirkenden Rentenbescheiden endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Bescheid ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.


XIV. Diensterfindungen
Diensterfindungen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie den hierzu ergangenen "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" in der jeweils geltenden Fassung behandelt.


XV. Ausschlussfristen
1. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
2. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
3. Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.


XVI. Vertragsänderungen, Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung der Schriftformklausel.
Bei einem durch regelmäßige Wiederholung bestimmten tatsächlichen Verhalten durch den Arbeitgeber entsteht keine Bindungswirkung für die Zukunft.


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18 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat:
- I 3/4 "vorübergehend eine andere gleichwertige Tätigkeiten in [...] Inland und Ausland." - "Dabei können sich auch die Lage der Arbeitszeit und der Einsatzort ändern." --> Ich bin bereit für Auslandstätigkeiten, allerdings könnte sich die Lage verändern, wenn die Familienplanung ansteht.


Die allgemeine Versetzungsklausel findet sich ja bereits in I. 2. Im Übrigen sehe ich auch nicht, dass ein konkreter Arbeitsort oder eine feste tägliche Arbeitszeit vereinbart wurde. (Das muss im Übrigen auch nicht.) Von daher steht dem AG das Direktionsrecht diesbezüglich auf jeden Fall noch zu. Eine Änderung des Arbeitsortes und der Lage der Arbeitszeit kann daher so oder so noch im Laufe des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Mit den zusätzlichen Klauseln in I. 3. und 4. wird nur die vorübergehende Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen eröffnet. Ob das gegenüber dem sowieso bestehenden Direktionsrecht noch ins Gewicht fällt, hängt dann von der Unternehmensstruktur ab, die sich natürlich aber auch mal ändern kann.

Es fragt sich auch, was passiert, wenn der AN jetzt anfängt daran rumzumäkeln. Evtl. gibt es dann doch nicht den erwünschten Arbeitsvertrag.

Zitat:
-II 2 "[...] sämtliche Dienstreisen [...]". --> Auch hier: Ich bin gerne dazu bereit, aber sollte man unterschreiben, dass man sämtliche Dienstreisen erledigt? Ebenso auch die Klausel mit Mehr-, Kurz-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaft


Was die Überstunden betrifft ist diese Klausel zu weit und insoweit unwirksam und kann daher vom AN insoweit unproblematisch unterschrieben werden. Evtl. auch für Dienstreisen. Im Übrigen kann die Klausel jedoch als wirksam angesehen werden. Auch hier gilt aber, das sich fragt, was der AG macht, wenn der AN hier anfängt zu verhandeln.

Zitat:
III 1 "[...] festes Brutto-Jahresgehalt [...]" --> sind Tariferhöhungen davon unberührt?


Ich sehe nicht, dass sich das Entgelt nach einem Tarifvertrag richten würde. Eine generelle Regelung zur Anwendung von TV gibt es im Vertrag nicht. Nur beim Urlaub und Kündigungsfrist ist auf einen MTV verwiesen. Von daher könnten Tarifverträge nur dann anzuwenden sein, wenn entweder beiderseitige Tarifbindung (beim AN aufgrund Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft) besteht oder ein TV allgemeinverbindlich ist und für beide Alternativen, die Stelle auch noch unter den TV fällt. Es gibt auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von TV bestimmte (leitende oder wichtige) Positionen/Stellen in einem Unternehmen, die fallen per se nicht mehr in die Vergütungsgruppen eines TV.

Aber selbst wenn ein TV anwendbar sein sollte, sind Tariflohnerhöhungen nicht automatisch auf das vereinbarte Gehalt anzuwenden. Nur wenn der Tariflohn irgendwann über dem vereinbarten Gehalt liegt, müsste dann nach Tarif gezahlt werden.

Zitat:
III 3 "[...]sind alle Überstunden, Mehrarbeit sowie alle anfallenden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten einschließlich des Zeitaufwands für Dienstreisen abgegolten" --> Ist das so in Ordnung?


Die Klausel ist unwirksam und kann daher bedenkenlos unterzeichnet werden.

Zitat:
- X "Änderungen in den persönlichen Verhältnissen" --> Muss ich den Arbeitgeber davon unterrichten, dass sich mein Familienstand geändert hat oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen??


Insbesondere wenn betriebsbedingte Kündigungen anstehen oder evtl. auch mal bei Versetzungsentscheidungen sind auch derartige Umstände für den AG von Bedeutung. Mal abgesehen, dass Familienstand und Kinder auch für Steuerklassen oder Beiträge in der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Der AG muss da keine eigenen Ermittlungen anstellen.

Zitat:
XV 1/2/3 --> was ist hiermit gemeint


Normaler Weise würden für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die normalen Verjährungsfristen gelten, die mind. 3 Jahre betragen. Um im Arbeitsverhältnis eine schnellere "Befriedung" hinzubekommen, hat die Rechtsprechung sozusagen die Abkürzung dieser Fristen durch ein besonderes Verfahren akzeptiert. Die Klausel ist üblich und wirksam.

Zitat:
Wie sieht es aus mit einer Probezeit (hier ist keine vereinbart),


Wenn keine Probezeit vereinbart ist, dann gibt es auch keine und damit auch keine Probezeitkündigungsfrist.

Zitat:
müssen nicht eine wöchentliche Arbeitszeit, der Arbeitsort und eine Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag enthalten sein?


Wöchentliche Arbeitszeit oder Monatsarbeitszeit müsste im Prinzip enthalten sein. Gibt es dazu nichts, gilt nach BAG die betriebsübliche Arbeitszeit (hier wohl die AZ aus dem MTV).

Arbeitsort und Stellenbeschreibung müssen nicht vereinbart werden. Zwar soll dies gem. Nachweisgesetz das in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, aber ein Verstoß dagegen ist sanktionslos für den AG.




2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IsabelleBB
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Eidechse,
vielen Dank für deine sehr schnelle und verständliche Antwort auf meine Fragen.
In einigen Punkten habe ich noch Rückfragen:

Zitat (von Eidechse):
Zitat:
III 3 "[...]sind alle Überstunden, Mehrarbeit sowie alle anfallenden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten einschließlich des Zeitaufwands für Dienstreisen abgegolten" --> Ist das so in Ordnung?
Die Klausel ist unwirksam und kann daher bedenkenlos unterzeichnet werden.


Ich habe durch Recherche auch rausgefunden, dass die Klausel so unwirksam ist, aber was bedeutet das im Endeffekt für geleistete Überstunden? Müssten die dann theoretisch doch vergütet werden?
Ich habe auch gelesen, dass ab einem bestimmten Gehalt die Überstunden tatsächlich abgegolten sind mit dem Gehalt. In diesem Rahmen bewege ich mich hier allerdings nicht.


Zitat (von Eidechse):
Aber selbst wenn ein TV anwendbar sein sollte, sind Tariflohnerhöhungen nicht automatisch auf das vereinbarte Gehalt anzuwenden. Nur wenn der Tariflohn irgendwann über dem vereinbarten Gehalt liegt, müsste dann nach Tarif gezahlt werden.


Das mit den Tarifverträgen war mir und ist mir heute noch nicht ganz schlüssig. So wie ich das lese gilt der Tarifvertrag auch für dieses Unternehmen.
Im Tarifvertrag steht sinngemäß, dass der Tarifvertrag nicht für Mitarbeiter gilt, die mit höheren Anforderungen an das Aufgabengebiet betraut sind als die höchste tarifliche Vergütungsgruppe verlangt und dementsprechend den Höchstsatz an Vergütung überschreitet.
Das ist hier nicht der Fall. Ich werde nicht außertariflich bezahlt. Müsste ich dann nicht einer Tarifgruppe angehören?

Ich bedanke mich schon mal für eine Antwort und wünsche eine gute Nacht.
VG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat:
Ich habe durch Recherche auch rausgefunden, dass die Klausel so unwirksam ist, aber was bedeutet das im Endeffekt für geleistete Überstunden? Müssten die dann theoretisch doch vergütet werden?
Ich habe auch gelesen, dass ab einem bestimmten Gehalt die Überstunden tatsächlich abgegolten sind mit dem Gehalt. In diesem Rahmen bewege ich mich hier allerdings nicht.


Mehr als dass die Überstunden nicht automatisch abgegolten sind, bedeutet es erstmal nicht.

Ob und inwieweit die Überstunden zu vergüten sind, richtet sich dann nach den gesetzlichen (evtl. tarifvertraglichen falls anwendbar, was ich derzeit aber noch nicht sehe) Vorschriften. Sprich wenn es eine Vergütungserwartung gibt für Überstunden und nicht das Gehalt so hoch, dass man davon ausgehen muss, dass Überstunden mit umfasst sind, sind Überstunden entweder in Geld oder durch Freizeitausgleich zu vergüten.

Allerdings gilt für den AN natürlich auch der ganze prozessuale Aufwand, den er für Überstunden an den Tag legen muss. Sprich der AN muss darlegen, in welchem Umfang Überstunden geleistet wurden und dass diese auch durch den AG angeordnet wurden. Das ist manchmal gar nicht so leicht.

Aus taktischen Gründen sollte man als neuer AN auch nicht gleich beim AG mit der Tür ins Haus fallen, sondern erstmal abwarten. Evtl. kann man ja mit dem Anfall an Überstunden bzw. in Ihrem Fall überhaupt an Arbeitszeit ganz gut leben. Dann kann man schlicht es so laufen lassen und auch noch später geltend machen. Falls es kippen sollte.

Zitat:
Das mit den Tarifverträgen war mir und ist mir heute noch nicht ganz schlüssig. So wie ich das lese gilt der Tarifvertrag auch für dieses Unternehmen.


Woraus lesen Sie das? Aufgrund des in Ihrem Beitrag nachfolgenden (von mir hier nicht mitzitierten Satz) gehe ich davon aus, dass Sie das aus dem TV lesen wollen. Aus dem TV können Sie das aber gar nicht rauslesen, weil Voraussetzung ja erstmal wäre, dass er auch anwendbar sein muss.

In Ihrem Arbeitsvertrag steht nichts zur generellen Anwendbarkeit der branchenpassenden Tarifverträge. Nur an zwei Stellen, nämlich bei Urlaub und Kündigungsfristen ist auf den Manteltarifvertrag Bezug genommen worden. Diese Bezugnahme gilt aber nur für die genannten Regelungen und nicht für den gesamten MTV oder gar sämtliche TV. Demgemäß gibt es keine arbeitsvertragliche Geltung des gesamten TV.

Von daher kann ein TV nur dann Anwendung finden, wenn er entweder allgemeinverbindlich ist oder aber wenn beiderseitige Tarifbindung besteht. D.h. Ihr AG muss entweder selbst und alleine den TV mit der Gewerkschaft geschlossen haben oder er muss dem Arbeitgeberverband angehören, der den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat und es darf sich nicht um eine sog. OT-Mitgliedschaft (OT=ohne Tarifbindung) handeln. Die Bindung des AG reicht jedoch nicht aus, sondern auch Sie müssen Mitglied der Tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sein.

Aber selbst wenn ein Tarifvertrag anwendbar sein sollte, weil beiderseitige Tarifbindung vorliegt, kann der AG immer noch zugunsten des AN abweichende Vereinbarungen mit dem AN treffen. Das wäre z.B. der Fall, wenn das vereinbarte Gehalt über dem tariflichen Gehalt liegen würde, was der AN bei Eigruppierung in den TV erhalten würde.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Einen Arbeitsvertrag, in dem steht dass man jederzeit immer und überall als Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen muss und dabei auch noch alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, den sollte man nicht unterschreiben.

Sie haben doch nachher die Probleme, wenn Sie mal nicht eben irgendwohin fliegen wollen oder in einer anderen Stadt arbeiten sollen. :sweat:
Auch die Überstundenregelung riecht ganz massiv nach Ärger, wenn Sie dann mal irgendwann gezwungenermaßen auf die Unwirksamkeit der Klausel aufmerksam machen.
Sie wissen mit Unterschrift unter diesen Vertrag nicht, wo, wann, wie lang und als was Sie dafür arbeiten müssen. So ein Vertrag ist nicht das Papier wert, auf dem er gedruckt ist.
Selbstverständlich darf man einen derartigen Vertrag auch schon vor der Unterschrift in Frage stellen. Sonst bräuchte ein Arbeitsvertrag auch nicht die Unterschrift beider Vertragsparteien. Man sollte sich über den Inhalt einig sein, und einig ist sich hier ja nur Ihr Arbeitgeber, indem er das Maximale von IHnen fordert. Ich hoffe, die Bezahlung ist dafür auch angemessen?



-- Editiert von altona01 am 30.06.2015 13:48

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "IsabelleBB",

"altona01" stimme ich, bei diesem Vertrag, zu; Sie sollten diesen Vertrag, vorsichtshalber, anwaltlich überprüfen lassen. Einige, von Ihren, beschriebenem Punkten dieses Vertrag, wirken unklar. Sie sollten sehr vorsichtig sein!

MfG, soso55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Die Kernfrage ist doch, wie die Usancen in dem Betrieb sind. Viele Betriebe gehen dazu über, eben eine große Flexibilität schon mit in den Arbeitsvertrag zu nehmen, um sich hinterher nicht über "Killefitz" streiten zu müssen. Und, bei Überstunden stellt sich eben die Frage, wie viele überhaupt anfallen. Bei Tätigkeiten fern des ständigen Arbeitsplatzes ist es nach meiner Erfahrung üblich, die Überstunden nicht zu bezahlen (sie sind ja nicht kontrollierbar), allerdings ist das Monatsgehalt auch entsprechend.

Um so einen Arbeitsvertrag einschätzen zu können, sollte man den Betrieb in etwa einschätzen können. Und noch eines: ob ein Betrieb den Zirkus mit Abänderung der Standartverträge mitmacht - keine Ahnung. Dann wird eben jemand anderes genommen, der nicht rumzickt. Auch das ist zu bedenken.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das ist kein Standartvertrag, das ist ein Freibrief für den Arbeitgeber. In einem Vertrag ist üblicherweise geregelt, was man wann und wo arbeiten soll und wieviel man dafür erhält. Nicht mal diese Basisangaben sind hier vorhanden.

Sich weigern, sowas zu unterschreiben ist weder mäkeln noch zicken. Es ist einfach vernünftig.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Standartverträge sind ja in 9 von 10 Fällen auch absolut untauglich.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Mir ist ebenfalls schleierhaft, warum Begriffe wie rumzicken oder herum mäckeln verwendet werden, wenn sich jemand über den Inhalt seinen zukünftigen Arbeitsvertrages Gedanken macht. Und einer pauschalen Überstundenklausel sollte man aus meiner sicht nicht bedenkenlos zustimmen. Dann ist der Ärger schon vorprogrammiert. Wieviel Prozent der AN ziehen bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis vor das Arbeitsgericht um Forderungen geltend zu machen. Die Prozentzahl dürfte deutlich unter 1 liegen. Im Übrigen haben sich je nach Branche und Region die Zeiten geändert, "da nimmt man eben einen anderen" ist da für Arbeitgeber keine Option, weil es gab nur diesen einen Bewerber.. :o)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
IsabelleBB
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
erstmal danke für eure Beiträge.
Ich war über den Arbeitsvertrag, so wie er jetzt ist, auch etwas überrascht, weil mir in dem Vorgespräch gesagt wurde, dass ich X Stunden arbeiten muss. Falls ich an einem Tag mehr arbeite, kann ich diese jederzeit an einem anderen Tag früher gehen. Im Gespräch klang das alles sehr human und work-life-balance wird bei denen groß geschrieben. So zumindest das was ich im Gespräch erfahren habe. Mich wundert es nur dass es so nicht im Vertrag wiedergegebenen wird.

-- Editiert von IsabelleBB am 01.07.2015 08:47

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

"rumzicken" war ironisch gemeint, das sollte man doch eigentlich gemerkt haben.

Fakt ist, dass viele Firmen (wir auch!) die Verträge um arbeitsgerichtliche Entscheidungen herumbasteln. Das schafft Sicherheit für beide Seiten. Ist völlig in Ordnung. "Work-life-balance", sorry selbst ich als alte Personalerin fühle mich da überfordert, so etwas in einen Vertrag gerichtssicher einzuarbeiten. Funktioniert nicht. Deshalb ja meine Frage, wie das denn allgmein im Betrieb gehandhabt wird. Wie viele Überstunden fallen tatsächlich durchschinittlich an? Wie ist das mit der Flexibilität? Wie sehen die Gegebenheiten im tatsächlichen Arbeitsleben aus? Das ist doch entscheidend.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Im Streitfall ist entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.

Zitat:
Mich wundert es nur dass es so nicht im Vertrag wiedergegebenen wird.

Sie sind gelockt worden und jetzt hofft man, dass Sie so dumm sind, einen ausschließlich arbeitgeberfreundlichen Vertrag zu unterschreiben.
Das Ding ist nicht in Stein gemeißelt, Sie sind ein qualifizierter Arbeitnehmer. Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Eckdaten im Vertrag stehen. Notwendig: Siehe "Nachweisgesetz."

-- Editiert von altona01 am 01.07.2015 11:21

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da das "Rummäkeln" von mit aus Beitrag #1 kommt, auch noch mal ein paar Worte dazu:

Dass sich da Rummäkeln klar auf die Sicht des AG bezieht, dürfte sich hinreichend klar aus meinem Beitrag ergeben haben. Dass - egal in welchem Rechtsgebiet man sich befindet - für diejenige Vertragspartei, die einen Vertrag von der anderen Partei vorgelegt bekommt, das Recht besteht, diesen Vertrag vor Unterzeichnung zu prüfen und Verhandlungen über Änderungen zu führen, versteht sich rein objektiv gesehen auch von selbst. Die Vertragsparteien selbst sind ja nicht immer objektiv sondern gehen häufig ganz subjektiv an die Sache ran. Da können dann Änderungswünsche des AN sehr wohl als Mäkeln empfunden werden.

Wenn der potentielle neue AN anfängt, über den Inhalt des Vertrages zu verhandeln, dann kann es nunmal tatsächlich auch passieren, dass sich der AG für jemand anderen entscheidet. Wie groß dieses Risiko ist, kann man von außen nicht entscheiden. Das muss im vorliegenden Fall die TS selbst wissen. Auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen, die bei bestimmten Verhalten eintreten, ist m.E. hier für die Ratsuchenden nur hilfreich, eine eigene Entscheidung zu treffen. Einige hier, bei denen man meistens sehr gut erkennt, dass diese ausschließlich die AN-Seite berücksichtigen, sehen das allerdings häufig anders und hacken dann auch mal ein bisschen gegen diejenigen, die die AG-Sicht mit reinbringen. (Wobei gerade in diesem Thread man - egal im welchem Lager man sonst steht - übereinstimmend festgestellt hat, dass der Vertrag unwirksame Klauseln enthält. In der Sache ist man sich einig, nur über die Taktik, wie man darauf reagiert nicht.)

Im Übrigen möchte ich noch auf ein weiteres Risiko hinweisen, wenn man wirklich anfängt zu verhandeln und dann tatsächlich individuell eine andere Vereinbarung trifft. Diese Individualvereinbarung wäre dann nämlich nicht mehr nach dem Maßstab der AGB-Kontrolle zu bewerten. Wenn man sich nicht im Bereich der Sittenwidrigkeit bewegt, hat man dann eine wirksame Vertragsklausel, an die man sich in jedem Fall halten muss. Von daher ist es auch so eine Abwägungsgeschichte, ob man z.B. die derzeit unwirksame Überstundenabgeltungsklausel sozusagen akzeptiert oder ob man wirklich diesbezüglich verhandelt und dann klar formuliert hat, wie viel Überstunden denn abgegolten sind. Dieses für und wider muss abgewogen werden.

Wie man am besten Vorgeht, muss sich im konkreten Fall entscheiden. Wenn man dringend auf einen neuen Job angewiesen ist, sehen die Handlungsalternativen anders aus, als wenn man sich evtl. aus einem laufenden Arbeitsverhältnis woanders beworben hat. Droht die Arbeitslosigkeit, kann es sehr wohl angebracht sein, auch einen derartigen Vertrag zu unterzeichnen. Auch im Arbeitsleben gilt, dass meistens alles nicht so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird. Sprich der Arbeitsvertrag sieht mit den gegebenen Möglichkeiten des AG erstmal schlimm aus, wie sich das aber in der Praxis auswirkt lernt man dann erst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat:
Sprich der Arbeitsvertrag sieht mit den gegebenen Möglichkeiten des AG erstmal schlimm aus, wie sich das aber in der Praxis auswirkt lernt man dann erst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Und wenn man dann im Laufe der Zeit lernt, dass die Praxis genauso schlimm ist wie der Vertrag, dann....hat man eben Pech gehabt? Da sollte man besser schon vorher auf einen korrekten Vertrag bestehen.
Wenn der Arbeitgeber auf seine unwirksame Überstundenklausel beharrt, dann bleibt nur das Arbeitsgericht. Ob man nach dem Verfahren weiter beschäftigt wird, ist erst recht fraglich.


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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

@ altona: Arbeitsgericht ist doch vor Vertragsabschluss völlig uninteressant. Die Frage ist doch, ob der mögliche Arbeitgeber den Bewerber noch möchte, wenn Abänderungen gefordert werden.

wirdwerden

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#16
 Von 
IsabelleBB
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ich habe mit dem Arbeitgeber gesprochen und einige Änderungen vornehmen lassen.

Insbesondere:
Zu I. Tätigkeiten und Aufgabengebiet
4.Dem Arbeitnehmer kann vorübergehend eine andere gleichwertige Tätigkeit in einem mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbundenen, aber rechtlich selbstständigen Unternehmen im Inland oder Ausland übertragen werden. Dabei müssen seine persönlichen Interessen berücksichtigt werden.
5. Dabei können sich auch die Lage der Arbeitszeit und der Einsatzort ändern.

Zu II. Arbeitszeit
1. Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Tätigkeit und wird eigen- verantwortlich unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit flexibel durchgeführt. Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrags der XXX in der jeweils gültigen Fassung.


Der Punkt mit der Verpflichtung zu Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit,... ist jetzt raus.
Ein Dienstsitz ist jetzt ebenfalls angegeben. Die Erhöhung der Monatsbeiträge wird in regelmäßigen, jährlichen Gesprächen überprüft.

Meine Frage ist nun ob die Änderungen so akzeptiert werden können und wie das mit Klauseln ist, die ungültig sind. Kann man diese wirklich bedenkenlos unterschreiben?

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das haben Sie auf jeden Fall sehr gut gemacht! :rock: Und sich viel Unklarheit in Zukunft erspart.

Rechtswidrige Klauseln kann man unterschreiben, die sind ungültig. Bleibt halt nur das schon genannte Problem, dass ein uneinsichtiger Arbeitgeber das dann im Streitfall evtl. erst glaubt, wenn man das gerichtlich klären lässt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat:
Zu I. Tätigkeiten und Aufgabengebiet
4.Dem Arbeitnehmer kann vorübergehend eine andere gleichwertige Tätigkeit in einem mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbundenen, aber rechtlich selbstständigen Unternehmen im Inland oder Ausland übertragen werden. Dabei müssen seine persönlichen Interessen berücksichtigt werden.
5. Dabei können sich auch die Lage der Arbeitszeit und der Einsatzort ändern.


Ich nehme ja nur ungern etwas des Erfolgsgefühls, aber den Zusatz mit der Berücksichtigung der persönlichen Interessen des AN konnte der AG unproblematisch zustimmen, da die Interessen des AN trotz der vorherigen Formulierung ebenso hätten berücksichtigt werden müssen. Letzten Endes geht es um das Direktionsrecht und das muss immer am Maßstab des § 315 BGB ausgeübt werden. Und das dort geforderte billige Ermessen erfordert nunmal eine Interessenabwägung.

Zitat:
Zu II. Arbeitszeit
1. Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Tätigkeit und wird eigen- verantwortlich unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit flexibel durchgeführt. Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrags der XXX in der jeweils gültigen Fassung.


Hier haben Sie Klarheit wegen der Arbeitszeit erzielt. M.E. hat der AG hier ein Urteil des BAG umgesetzt, nach dem bei Nichtvereinbarung der wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit gilt, die sich bei grundsätzlicher Tarifgebundenheit des AG aus dem TV ergibt.

Zitat:
Der Punkt mit der Verpflichtung zu Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit,... ist jetzt raus.


Damit sind Sie dann gar nicht mehr zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Zitat:
Ein Dienstsitz ist jetzt ebenfalls angegeben.


Aufgrund der Versetzungsklausel in I. nicht bindend für die Zukunft. Versetzung kann unter Beachtung von § 315 BGB durchgeführt werden.

Zitat:
Die Erhöhung der Monatsbeiträge wird in regelmäßigen, jährlichen Gesprächen überprüft.


Reine Absichtserklärung. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Gehaltserhöhungen.

Zitat:
Meine Frage ist nun ob die Änderungen so akzeptiert werden können und wie das mit Klauseln ist, die ungültig sind. Kann man diese wirklich bedenkenlos unterschreiben?


Wo geht es denn jetzt noch um unwirksame Klauseln? Aber selbst wenn, unwirksame Klauseln kann man bedenkenlos unterschreiben, wenn Sie vom AG vorgegeben werden. Wenn man darüber verhandelt und als Verhandlungsergebnis fallen die Vereinbarungen dann anders aus, dann kann das wieder ganz aussehen, weil es eine Individualvereinbarung sein könnte, die nicht unter die AGB-Kontrolle fällt.

-- Editiert von Eidechse am 07.07.2015 15:25

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