Hallo zusammen,
ich brauche mal wieder euer Schwarmwissen.
Folgende Situation:
Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) wurde in Teilzeit (20 Wochenstunden) abgeschlossen.
Vereinbarte Arbeitszeit: 07.00 - 11.00 Uhr
Jetzt soll in den nächsten Wochen von 07.00 - 18.00 Uhr gearbeitet werden.
Im Arbeitsvertrag steht nichts von Überstunden oder Mehrarbeit. Es steht lediglich drin, dass die vereinbarte Arbeitszeit 20 Wochenstunden beträgt. Müssen diese Stunden geleistet werden? Ich bedanke mich jetzt schon für eure Antworten!
Viele Grüße
Arbeitsvertrag in Teilzeit - Überstunden/Mehrarbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn dir vertraglich die AZ 7-11 h zugesichert ist und nix von Mehrarbeit nach betrieblicher Erfordernis, sollte das auch gelten.
Allerdings vermag ich nicht recht zu glauben, dass der AG das so unabgesichert zugesteht.
ZitatAllerdings vermag ich nicht recht zu glauben, dass der AG das so unabgesichert zugesteht. :
Im Arbeitsvertrag steht: §5 Arbeitszeit - Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 20 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.
Mehr steht dort nicht. Danach geht es weiter mit §6 Urlaub. Oder kann es sein, dass der Satz 'Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.' die Möglichkeit beinhaltet, dass Überstunden/Mehrarbeit gefordert werden dürfen?
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Nein.ZitatMüssen diese Stunden geleistet werden? :
Die wurde ja bereits vertraglich vereinbart: von 7-11ZitatBeginn und Ende der täglichen Arbeitszeit :
Mit welcher Begründung und in welcher Form gibt der AG das bekannt?ZitatJetzt soll in den nächsten Wochen von 07.00 - 18.00 Uhr gearbeitet werden. :
Der AG kann das fordern, na klar. Aber lt. Vertrag ist man nicht verpflichtet.Zitatdie Möglichkeit beinhaltet, dass Überstunden/Mehrarbeit gefordert werden dürfen? :
ZitatMit welcher Begründung und in welcher Form gibt der AG das bekannt? :
Der AG hat es mündlich mitgeteilt. Warum? Zu wenig Personal, erhöhtes Arbeitsaufkommen.
@Anami: Wenn ich mir das Zitat aus dem Arbeitsvertrag ansehe, dann sind da keine Zeiten vereinbart.
Zitat:§5 Arbeitszeit - Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 20 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.
Da steht ja eher drin: Der Arbeitgeber kann die Zeiten anpassen, wenn erforderlich.
Soll denn jeden Tag von 7-18 Uhr gearbeitet werden? Wie viel Pause?
Wenn es zwei Tage die Woche wäre und der Rest frei ist, dann kommt man ja nicht über 20h.
ZitatSoll denn jeden Tag von 7-18 Uhr gearbeitet werden? Wie viel Pause? :
Wenn es zwei Tage die Woche wäre und der Rest frei ist, dann kommt man ja nicht über 20h.
Es soll jeden Tag von 7-18 Uhr gearbeitet werden. Über die Pausenregelung wurde nichts mitgeteilt.
zu #2
Zitat§5 Arbeitszeit - Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 20 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung. :
Da war meine Skepsis doch angebracht. Nichts von dem, was du eingangs als sicher genannt hattest, ist wirklich vertraglich abgesichert: 'derzeit' relativiert die 20 Wochenstunden und 'nach betrieblicher Einteilung' gibt dem AG das Recht, Beginn und Ende der AZ tatsächlich zu bestimmen.
Daraus folgt, dass der AG (nur) nach billigem Ermessen in Betracht ziehen muss, dass du wichtige Gründe haben könntest, die dir diese Abweichung vom Bisherigen nicht erlauben.
Allerdings hast du das Recht, dass die AZ zumindest im Durchschnitt und auf längere Zeit bei 20 Wochenstunden liegt.
Nota: Im Arbeitsrecht wie in Rechtsfragen überhaupt wiegt jedes Wort.
-- Editiert von blaubär+ am 13.10.2021 14:12
ZitatDa war meine Skepsis doch angebracht. Nichts von dem, was du eingangs als sicher genannt hattest, ist wirklich vertraglich abgesichert: 'derzeit' relativiert die 20 Wochenstunden und 'nach betrieblicher Einteilung' gibt dem AG das Recht, Beginn und Ende der AZ tatsächlich zu bestimmen. :
Daraus folgt, dass der AG (nur) nach billigem Ermessen in Betracht ziehen muss, dass du wichtige Gründe haben könntest, die dir diese Abweichung vom Bisherigen nicht erlauben.
Allerdings hast du das Recht, dass die AZ zumindest im Durchschnitt und auf längere Zeit bei 20 Wochenstunden liegt.
Nota: Im Arbeitsrecht wie in Rechtsfragen überhaupt wiegt jedes Wort
Also ist es völlig irrelevant was im Stellenagebot stand und im Arbeitsvertrag steht, weil das Wort 'derzeit' benutzt wurde?
Dann ist es ja keine Teilzeitstelle mehr, sondern eine Vollzeitstelle. Muss dann der Vertrag nicht geändert werden bzw. muss das nicht schriftlich festgehalten werden? Somit wäre es ja für jeden Arbeitnehmer, der sich auf eine Teilzeitstelle bewirbt, am besten, den Vertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, überprüfen zu lassen. Man bewirbt sich ja nicht ohne Grund auf eine Teilzeitstelle, um dann am Ende doch in einer Vollzeitstelle zu landen.
Nein, nicht unbedingt. Diese Regelung über die Arbeitszeit von 7-18 Uhr und die *Wochendauer* muss dem Arbeitszeitgesetz entsprechen.ZitatDann ist es ja keine Teilzeitstelle mehr, sondern eine Vollzeitstelle. :
Der AG hat mal was gesagt--- aber was Genaues weißt du nicht. Wir also auch nicht.
Mein Vorschlag:
Frag den AG nach Genauerem, denn vermutlich musst du auch dein Privatleben in den nächsten Wochen etwas umorganisieren.
Das muss er durchaus berücksichtigen.
Wie lange arbeitest du denn schon dort ? Ist die Probezeit vorbei?
------------------------------------------------
Danke @calimero
von 7-11---ist nicht fix.
ZitatWie lange arbeitest du denn schon dort ? Ist die Probezeit vorbei? :
Die Probezeit endet am 31.10.21. Ein Gespräch mit dem AG wird es Ende der Woche geben. Reden ist immer gut! Nur so kann einem geholfen werden
Danke erstmal an alle für eure hilfreichen Antworten. Das Arbeitsrecht hat es wirklich in sich.
Was in einem Stellenangebot steht, ist in der Tat nicht verbindlich. Der Vertrag spricht von 'derzeit' und das ist der Stand der Dinge. Eine Änderung hier bedarf allerdings deiner Zustimmung (gegen deinen Willen käme in Betracht die Änderungskündigung).
Wenn nun 'in den nächsten Wochen' von 7 bis 18 Uhr gearbeitet werden soll - und das auch für Teilzeitkräfte gilt - , wäre zu fragen, wie lange diese unbestimmte Zeit denn dauern soll und wie der Zeitausgleich zu realisieren ist.
Das sollte am besten die gesamte betroffene AN-Gruppe den AG fragen und nicht nur eine einzelne Person. 'St. Nimmerlein' kann/darf es ja in der Tat nicht sein und AN haben ein Recht darauf, verlässlich planen zu können.
Der andere Punkt ist eben, dass du ja deine Gründe hast, von 7-11 Uhr arbeiten zu wollen und überhaupt Teilzeit zu arbeiten. Diese Gründe können den AG durchaus einbremsen, Ganztagsarbeit von dir zu verlangen. Ggf stehen da Auseinandersetzungen oder Verhandlungen an.
ZitatWas in einem Stellenangebot steht, ist in der Tat nicht verbindlich. Der Vertrag spricht von 'derzeit' und das ist der Stand der Dinge. Eine Änderung hier bedarf allerdings deiner Zustimmung (gegen deinen Willen käme in Betracht die Änderungskündigung). :
Wenn nun 'in den nächsten Wochen' von 7 bis 18 Uhr gearbeitet werden soll - und das auch für Teilzeitkräfte gilt - , wäre zu fragen, wie lange diese unbestimmte Zeit denn dauern soll und wie der Zeitausgleich zu realisieren ist.
Das sollte am besten die gesamte betroffene AN-Gruppe den AG fragen und nicht nur eine einzelne Person. 'St. Nimmerlein' kann/darf es ja in der Tat nicht sein und AN haben ein Recht darauf, verlässlich planen zu können.
Der andere Punkt ist eben, dass du ja deine Gründe hast, von 7-11 Uhr arbeiten zu wollen und überhaupt Teilzeit zu arbeiten. Diese Gründe können den AG durchaus einbremsen, Ganztagsarbeit von dir zu verlangen. Ggf stehen da Auseinandersetzungen oder Verhandlungen an.
Ich danke dir sehr für deine ausführlichen Antworten! Viele Grüße
ZitatIm Arbeitsvertrag steht nichts von Überstunden oder Mehrarbeit. :
Ohne Überstundenregelung im Arbeitsvertrag sind Arbeitnehmer außer in Notsituationen grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Ausnahmen können aber für Führungskräfte und leitende, außertarifliche Angestellte gelten.
Das eine Notsituation vorliegt, muss der Chef substantiiert darlegen. Keine Notsituation ist "ich hab meinen Laden nicht im Griff" oder "ich bin ******* organisiert".
ZitatWenn nun 'in den nächsten Wochen' von 7 bis 18 Uhr gearbeitet werden soll - und das auch für Teilzeitkräfte gilt - , wäre zu fragen, wie lange diese unbestimmte Zeit denn dauern soll und wie der Zeitausgleich zu realisieren ist. :
Welcher Zeitausgleich? Wenn die 20 Stunden voll sind, dann sind sie voll und man geht nach Hause.
Will man freiwillig mehr arbeiten kann man das natürlich machen - die Bedingungen sind frei verhandelbar.
Es ist die Frage, ob auf eine Arbeitszeit von 07.00 - 11.00 Uhr durchgesetzt werden kann oder ob man auch von 07.00 - 18.00 Uhr arbeiten müsste.
Da die Arbeitszeit von 07.00 - 11.00 Uhr nicht verbindlich ist, kan der AG diese durchaus durch einseitige Anordnung ändern. Dafür reicht eine Festlegung nach "billigem Ermessen" bedeutet das berechtigte Interessen des AN nicht ignoriert werden dürfen.
Die Frage also: welche berechtigte Interessen des AN sprechen gegen eine Arbeitszeit von 07.00 - 18.00 Uhr.
ZitatAlso ist es völlig irrelevant was im Stellenagebot stand und im Arbeitsvertrag steht, weil das Wort 'derzeit' benutzt wurde? :
Es völlig irrelevant was im Stellenagebot stand - denn es war - der Name sagt es ja schon - nur ein Angebot.
Nicht irrelevant ist es, was im Arbeitsvertrag steht, das ist schließlich eine verbindliche Vereinbarung.
Zitatam besten, den Vertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, überprüfen zu lassen. :
Oder man kauft sich einen Duden, um die Bedeutung von Wörtern wie z.B. "derzeit" nachzuschlagen. Ist wesentlich billiger ...
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