Mich würde es freuen wenn mir jemand die Folgende Frage beantworten könnte.
Jemand tritt einen 450 € Job an. Im Vorstellungsgespräch werden 2h/Woche a 10€ pro Stunde vereinbart. Die Arbeit wird an einem Montag angetreten, erst am Mittwoch erhält der AN seinen Arbeitsvertrag. In diesem sind mehr Stunden als vereinbart aufgeführt und der Stundenlohn beträgt 9 € anstatt die vereinbarten 10€. Hauptproblem ist allerdings, dass der AN damit über die 450€ kommen würde (Überstunden würden laut Gespräch ausbezahlt werden).
Am nächsten Tag (Donnerstag) bemängelt der AN den Vertrag. Auf eine Auszahlung der Summe die über 450€ liegen würde unter der Hand lässt sich der AN nicht ein. Man verbleibt, dass Freitag ein korrigierter Vertrag mit den Vereinbarungen des Gespräches vorgelegt wird. Am Freitag nach Feierabend erhält der AN den Vertrag. Dieser weist wieder zu viele Stunden und einen zu geringen Lohn auf. Der AN unterschreibt den Vertrag nicht und sagt, dass er nicht weiter dort arbeiten wird.
Nun die Frage. Hat der AN ein Anrecht auf Zahlung des Lohns für die bereits geleistete Arbeit in dieser Woche?
Vielen Dank bereits im Voraus.
Arbeitsvertrag nach Arbeitsantritt nicht unterschreiben/ Lohnforderung möglich?
10. Mai 2016
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Frage vom 10. Mai 2016 | 22:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag nach Arbeitsantritt nicht unterschreiben/ Lohnforderung möglich?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 11. Mai 2016 | 00:19
Von
Status: Unbeschreiblich (119562 Beiträge, 39741x hilfreich)
Zitat:Der AN unterschreibt den Vertrag nicht und sagt, dass er nicht weiter dort arbeiten wird.
Dann sollte der AN aber auch schnellstens kündigen.
Zitat:Nun die Frage. Hat der AN ein Anrecht auf Zahlung des Lohns für die bereits geleistete Arbeit in dieser Woche?
Klar.
Könnte nur sein das es dann nur 8,50 EUR werden. Denn die andere Absprache wird man vermutlich nicht beweisen können.
Und falls der AN einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint, könnte das wegen dem Schadenersatz teuer für ihn werden.
#2
Antwort vom 11. Mai 2016 | 08:33
Von
Status: Weiser (17370 Beiträge, 6467x hilfreich)
a) natürlich hast du Anspruch auf Bezahlung für die geleistete Arbeit - Frage allerdings: auf welcher Basis?
b) Wenn im Vorstellungsgespräch X vereinbart wurde und im schriftlichen Vertrag dann ein nachteiliges Y steht, ist m.E. offenbar gar kein gemeinsamer Wille, also kein Vertrag zustande gekommen.
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