Guten Abend,
ich habe folgendes Problem mit meinem Arbeitgeber. Ich habe in seinem Sinne am 13.05.22 einen Anstellungsvertrag unterschrieben, dass ich nach der Ausbildung als Vollzeitkraft übernommen werde.
Meine Ausbildung habe ich am 15.06.2022 erfolgreich abgeschlossen. Nun ist meiner Meinung nach so, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 15.06.2022 beginnt und ich eine Probezeit wie im Vertrag vereinbart von 6 Monaten habe bis zum 15.12.2022.
Mein Arbeitgeber behauptet nun, dass ich nur bis zum 13.11.2022 in Probezeit bin und nun nicht mehr in der Probezeit kündigen kann. Kann mir jemand Klarheit verschaffen ?
Liebe Grüße
Arbeitsvertrag nach Ausbildung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatKann mir jemand Klarheit verschaffen ? :
Das könnte sich jemandem erschließen, wenn demjenigen die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen sowie die Begründung des AG bekannt wären. Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
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-- Editiert von User am 5. Dezember 2022 18:46
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ZitatIch habe .... unterschrieben, dass ich nach der Ausbildung als Vollzeitkraft übernommen werde. :
Der Vertrag, den du im Mai unterschrieben hast, startet mit dem Ende der Ausbildung und nicht im Mai, folglich beginnt im Mai auch keine Frist für eine vereinbarte Probezeit. In dieser Hinsicht irrt dein Chef.
Wenn es eine Frist gibt für eine Probezeit, dann der 14/12/2022; an diesem Tag ist das halbe Jahr um.
Jetzt wird es filigran: durfte überhaupt eine neue Probezeit vereinbart werden?
- nein, denn der Betrieb kennt dich ja schon seit Langem, der Sinn von Probezeit ist längst erfüllt. Und nochmals nein, wenn du entsprechend deiner Ausbildung übernommen worden bist.
- formal schon möglich im Sinne der Unterscheidung von Ausbildung und Berufsanfang, aber bedeutungslos, wenn 'Probezeit' abstellt auf die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen gem BGB 622 Abs.3.
Denn Kündigungsschutz besteht, wenn Beschäftigte länger als 6 Monate bei ein und demselben AG beschäftigt sind - und das ist bei dir der Fall, denn Ausbildungs- und Beschäftigungszeit zählen zusammen.
Und jetzt wird's tricky: Das zuvor ausgeführte musst du gar nicht wissen. Anscheinend willst du ja kündigen, so dass ein Kündigungsschutzinteresse deinerseits wegfällt. Jetzt kannst du deinen AV naiv lesen und feststellen: da ist wieder Probezeit vorgesehen und ich nutze das, um aus dem AV herauszukommen. Und kündigst mit der 14-Tage-Frist (sofern in deinem Sinne). Der AG wird seinen eigenes Vertragsmuster für Arbeitsverträge kaum infrage stellen können.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2022 18:58
ZitatUnd jetzt wird's tricky: Anscheinend willst du ja kündigen, so dass ein Kündigungsschutzinteresse deinerseits wegfällt. Jetzt kannst du deinen AV naiv lesen und feststellen: da ist wieder Probezeit vorgesehen und ich nutze das, um aus dem AV herauszukommen. Und kündigst mit der 14-Tage-Frist (sofern in deinem Sinne). Der AG wird seinen eigenes Vertragsmuster für Arbeitsverträge kaum infrage stellen können. :
Also kann ich innerhalb der Probezeit kündigen mit der Bemerkung, dass es so vereinbart wurde im Anstellungsvertrag ? Ich bin einfach ganz naiv und berufe mich auf das schriftlich festgehaltende vom 13.05.22.
Er hatte ja genug Zeit den Vertrag zu ändern bzw. anzupassen.
ZitatEr hatte ja genug Zeit den Vertrag zu ändern bzw. anzupassen. :
... da musste und muss nix geändert werden: der Vertrag vom Mai läuft erst ab Juni, nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung. Wie 'ne Zeitvorwahl für ein Gerät. Du musst lediglich darauf pochen, dass der AV, den ihr am 13. Mai geschlossen habt, erst ab dem 15. Juni gilt / greift ...
Ja wenn es nach dem AV geht, wird daraus gerne zitiert z.B. das keine Überstunden gezählt werden dürfen oder das Umziehzeit von Arbeits/Bereichsklamotten die vorgeschrieben sind, keine Arbeitzeit ist.
Damit kann ich mich gut auf sein AV beziehen und somit eine Kündigung schreiben.
Vielen Dank !
... und dein erstes Gehalt aus dem AV wirst du wohl auch erst ab Juni bekommen haben und nicht schon ab Mai, wette ich.
Wenn die Übernahme direkt im Anschluss an die Ausbildung erfolgt, kann zwar gemäß Rechtsprechung eine Probezeit vereinbart werden, diese betrifft aber NICHT die gesetzlichen Kündigungsfristen. D.h. § 622 (3) BGB kommt nicht zum tragen, es gilt also die gesetzliche Kündigungsfrist nach den restlichen Absätzen im § 622 BGB oder die im Arbeitsvetrag vereinbarte "normale" Kündigungsfrist ... auch für den Arbeitnehmer.
@TE: Was steht in Deinem AV zur Kündigung? Was steht in einem evtl. anwendbaren Tarifvertrag?
ZitatD.h. § 622 (3) BGB kommt nicht zum tragen, es gilt also die gesetzliche Kündigungsfrist nach den restlichen Absätzen im § 622 BGB oder die im Arbeitsvetrag vereinbarte "normale" Kündigungsfrist ... auch für den Arbeitnehmer. :
Nö - der Arbeitnehmer darf sich gemäß des Günstigkeitsprinzips auf die Klauseln im Arbeitsvertrag berufen...
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