Guten Tag,
Ich habe einen Arbeitsvertrag
der heute 04. 05. 2020 beginnen soll.
Ich bin ja auch da gewesen.
Doch letzte Woche Donnerstag sah es so aus das ich nicht kommen kann.
Daher habe ich denen per Mail nur geschrieben, Zitat: "
Guten Morgen Frau ***
wie ich ihren Kolleginnen Anfang der Woche mitgeteilt habe werde ich am Montag die Neue Arbeit nicht antreten können.
Da die Kaution vom Jobcenter nicht übernommen wurde, und die Vermietung letztendlich das Mietangebot zurück nahm,
habe ich somit keine Wohnmöglichkeit fürm Leipzig.
Daher entschuldige ich mich für die Umstände."
Ist dies eine Kündigung nach deutschem Recht?
Denn der Arbeitgeber sagt das es eine Kündigung war.
-- Editiert von Gadenko am 04.05.2020 13:15
Arbeitsvertrag vor Antritt absagen.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
//// ...."werde ich am Montag die Neue Arbeit nicht antreten können."
Was soll es denn sonst deiner Ansicht nach sein? Du sagst klipp und klar, dass du die Arbeit nicht aufnehmen wirst / kannst. Auch wenn das Wort Kündigung nicht vorkommst, so ist es doch eine unmissverständliche Aussage, oder? Die Gründe sind doch ziemlich egal.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Diese erfüllt eine E-Mail nicht. Allein schon aus diesem Grund liegt eine Kündigung nicht vor.
Wenn Du an dem Arbeitsverhältnis noch interessiert bist, solltest Du Deine Arbeitskraft jetzt anbieten.
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Holla, die Waldfee - Email! hatte ich glatt überlesen.
Vielleicht ist es auch sinnig hier nochmal mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Oft unterstützen die auch bei der Wohnungssuche oder bieten Übergangslösungen an. Ich würde einen Arbeitsplatz vor allem in der jetzigen Situation nicht so einfach aufgeben. Eine Kündigung ist deine E-Mail jedoch nicht. Die muss schriftlich eingereicht werden.
Nachtrag. Ich habe ja am Feiertag dann ne Wohnung gefunden und bin einfach direkt Sonntag um und eingezogen und heute auch auf Arbeit gewesen.
Weil dies für mich keine Kündigung war. Lediglich eine Mitteilung das ich nicht kommen kann aus genannten Gründen.
Doch diese sich spontan erledigt haben.
-- Editiert von Gadenko am 04.05.2020 13:56
Und dann? Hast du gearbeitet? Wurdest du weggeschickt?
Auch wenn es nicht als Kündigung zählt, hast du doch deutlich ausgedrückt, die Stelle nicht anzutreten. Klar, dass sich der Arbeitgeber wundert. Vielleicht kündigt er im Gegenzug.
Falls es nochmal zu einer solchen Situation kommt: besser offen das Gespräch suchen, fragen ob man später anfangen könnte,...
Ich wurde erst jetzt Weg geschickt.
Ich hatte das ja mit dem Arbeitgeber versucht zu klären.
Aber die mussten am Donnerstag eine Antwort haben ob ich komme oder nicht.
Ich kann ja nicht ja sagen wenn ich es nicht weiß.
Also habe ich zu erst diese E-Mail geschrieben.
ZitatAuch wenn es nicht als Kündigung zählt, hast du doch deutlich ausgedrückt, die Stelle nicht anzutreten. :
Das sehe ich nicht zwingend so. Die Nachricht kann auch lediglich als Verhinderungsanzeige angesehen werden.
Nichts desto trotz steht es ja ganz genau im Gesetzt das dies nicht als Kündigung zusehen ist.
Oder irre ich mich da?
Das heißt das der Arbeitgeber mich ja jetzt beschäftigen muss oder nicht?
Ja, aber Du solltet, wie gesagt, noch einmal Deine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten.
Im Übrigen ist es wohl so, dass wahrscheinlich eine Probezeit mit einer kurzen Kündigungsfrist vereinbart wurde.
/// Das heißt das der Arbeitgeber mich ja jetzt beschäftigen muss oder nicht?
Eher 'oder nicht'. Dir Arbeit geben muss er keineswegs, wohl aber kündigen mit der entspr. K-Frist. Das Wegschicken wird man wohl als Freistellung ansehen können / müssen / dürfen. Mit einer fristlosen Kündigung jedenfalls dürfte der AG sich danach schwertun.
Ohne schriftliche Kündigung des Arbeitgebers darf eine Freistellung nicht erfolgen und der Fragesteller muss folglich beschäftigt werden.
Hmm - Freistellung nur in Verbindung mit Kündigung? Woher hast du das?
Mir erscheint das als eine Engführung - oder anders gesagt: ich kenne Freistellungen in verschiedenen Kontexten und zu verschiedenen Zwecken, etwa Freistellung bis zur Klärung von Vorwürfen, oder Freistellung zur Fortbildung und etliche andere.
Natürlich gibt es auch Freistellung für beispielsweise Fortbildungen, Gerichtstermine, Arzttermine etc.
Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen ohne Kündigung freistellen, da Letztgenannter nicht nur eine Arbeitspflicht hat, sondern auch ein Arbeitsrecht.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 04.05.2020 19:06
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