Arbeitsverweigerung

2. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Annemie1985
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsverweigerung

Hallo...

Erstmal zu meinem Job:
Ich bin Angestellte Sachbearbeiterin in der Verwaltung eines Sicherheitsdienstes. Speziell verantwortlich für Personal- und Flottenverwaltung.

Nun zur Frage:
Heute bekam ich den Auftrag wegen Personalmangel in einer großen Bank den Zutritt zu regulieren und auf Abstand zu achten. Nachdem ich das bereits schon einmal in einer anderen Institution widerwillig auch wegen Personalmangel gemacht habe, habe ich heute diese Anweisung verweigert. Was kann ich an Konsequenzen erwarten?

Zusatzinformationen:
Im Arbeitsvertrag steht nur, dass mir der AG zumutbare Arbeit zuweisen darf. Im Sicherheitsdienst benötigt man für einen Einsatz eine Bescheinigung nach §34a GeWo, welche ich nicht habe.

Wenn noch Informationen fehlen, gerne fragen...

Danke schon mal im Voraus...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

//// Bescheinigung nach §34a GeWo, welche ich nicht habe.

.... das sollte ein ausreichender Grund sein, diese Arbeit zu verweigern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Annemie1985):
Im Sicherheitsdienst benötigt man für einen Einsatz eine Bescheinigung nach §34a GeWo, welche ich nicht habe.


Brauchst du den die Bescheinigung für die Tätigkeit in der Bank?

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Ich war vorhin zu voreilig:

Zitat:
Wer im Bewachungsgewerbe als Sicherheitsmitarbeiter arbeiten möchte, muss die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung nachweisen und persönlich geeignet sein. Den 34a Schein benötigt nur der Gewerbetreibende selbst.
https://www.helpster.de/34a-schein-wissenswertes-zu-den-voraussetzung-als-sicherheitsmitarbeiter_134665

Im Ergebnis: Arbeitsverweigerung wird nicht gut ankommen; und eine zumutbare Tätigkeit wird es auch sein, schätze ich (vor allem, wenn es nur hin und wieder zu solchen Aufgaben kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119457 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Den 34a Schein benötigt nur der Gewerbetreibende selbst.

Statt auf ominöse Webseiten, sollte man einfach mal einen Blick ins Gesetz werfen:
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.




Zitat (von blaubär+):
Arbeitsverweigerung wird nicht gut ankommen

Naja, das ist ja meist so.
Aber in solchen Fällen könnte man irgendwelchen Maßnahmen in der Regel sehr gut entgegentreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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