Hallo zusammen,
als schwangere Arbeitnehmerin darf ich höchstens 8,5 Stunden arbeiten. Nun bin ich jedoch im Betriebsrat und als reguläre Betriebsrätin, dürftige ich während meiner Betriebsratstätigkeit auch die 10 Stunden überschreiten.
Jetzt frage ich mich, ob die 8,5 Stunden zwingend einzuhalten sind (mir sind die Gründe dieser Regelung durchaus bewusst) oder ob ich auch im Zuge der BR-Arbeit diese max. Arbeitszeit überschreiten darf?!
Vielleicht kann hier ja jemand helfen
Viele Grüße,
Müri
Arbeitszeit als schwangere Betriebsrätin
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitatoder ob ich auch im Zuge der BR-Arbeit diese max. Arbeitszeit überschreiten darf?! :
Solange keine Ausnahmegenehmigung vorliegt: Nein!
-- Editiert von User am 10. Mai 2023 15:52
Das sehe ich anders - BR-Tätigkeit ist Ehrenamt und unterliegt nicht den AZ-Bestimmungen.
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ZitatBR-Tätigkeit ist Ehrenamt :
Richtig.
Zitatund unterliegt nicht den AZ-Bestimmungen. :
Im Sinne des BetrVG zählt Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit, insofern sehe ich da schon die Anwendbarkeit von AZ-Bestimmungen.
Dieses Ehrenamt wird aber während der Arbeitszeit ausgeübt. Deshalb verstehe ich nicht so ganz, wie es da zu der längeren Anwesenheitszeit kommen kann.
wirdwerden
Betriebsratstätigkeit ist Ehrenamt und als solches dem Privatbereich zugeordnet; die Verknüpfung mit Arbeitszeit ist nur partiell und wäre auch fatal, wenn dadurch BR-Tägigkeit behindert würde; (aus eigener Kenntnis: wenn bei Entlassungswellen individuelle Stellungnahmen zu verfassen sind und das unter Zeitdruck).
Recht differenziert in folgendem LINK
Ich arbeite in einem Betrieb mit einer Gleitzeitregelung in der ich meine Arbeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr vollziehen muss. Es ist ein Job im Büro, wo es häufiger mal vorkommt das Meeting (auch BR-Meetings) spontan aufgesetzt werden oder länger dauern als geplant. Daher ist meine tägliche Arbeitszeit nicht jeden Tag gleich und kann stark variieren.
Zitatspontan aufgesetzt :
... das geht wohl nur bei einem kleinen BR, in dem alle Mitglieder direkt ansprechbar sind und zu einer BR-Sitzung eingeladen werden können. Bleibt ggf. nur die Frage einer Tagesordnung. Dazu wären ggf. die Kommentare zur Arbeitsweise eines BR heranzuziehen.
-- Editiert von User am 10. Mai 2023 20:38
Korrekt. Deine Schlussfolgerung teile ich allerdings nicht. Dein verlinkter Beitrag gibt das auch so nicht her. Hier geht es nicht um AZ Bestimmungen aus dem ArbZG. Hier geht es um die Anwendung des MuSchG. Es geht um den Schutz der Mutter. Es gibt aber ja die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen (§29MuSchG) um genau solche Fälle zu regeln. Ohne diese Genehmigung sehe ich keine Arbeitszeit über 8,5hZitatBR-Tätigkeit ist Ehrenamt und unterliegt nicht den AZ-Bestimmungen. :
Zitat§29MuSchG :
Das bindet den AG, aber nicht unbedingt die Arbeit des BR. Das ist in dieser Hinsicht eher zu sehen wie der Privatbereich Schwangerer sonst auch - das MSchG wirkt da nicht hinein und werdende Mütter handeln weithin eigenverantwortlich.
Der oben zitierte Artikel hebt hervor, dass das BAG die Frage der AZ von BR-Mitgliedern offen gelassen hat - und einem BR wird daran gelegen sein, sich nicht ohne Not seine Handlungsspielräume einschränken zu lassen - denn das wäre die Konsequenz, wollte man ArbZG oder MSchG vollends auf die BR-Arbeit anwenden.
Der zitierte Artikel wird da schon deutlich:
Zitat:https://efarbeitsrecht.net/betriebsrat-und-arbeitszeit/#:~:text=Nach%20dem%20gesetzlichen%20Leitbild%20stellt,3%20S.
...
Es bleibt abzuwarten, ob künftig weitere Tatbestände des ArbZG für entsprechend auf die Betriebsratstätigkeit anwendbar gehalten werden. ... Hält das BAG nun die Betriebsratstätigkeit in Bezug auf die Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit für mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung vergleichbar, könnte eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) sowie den Ruhepausen (§ 4 ArbZG) drohen.
Folgen für die Praxis
Die Übertragung der Entscheidung des BAG auf weitere Tatbestände des ArbZG begegnet jedoch Bedenken. Nach dem gesetzlichen Leitbild stellt Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit dar. Der Gesetzgeber hat sie bewusst als Ehrenamt ausgestaltet und nur teilweise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gleichgestellt (vgl. § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG). Diese gesetzliche Wertung würde durch eine Gleichstellung von Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung umgangen. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung ist auch deshalb angezeigt, weil der Mitarbeiter bei Ausübung des Betriebsratsamtes nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die Lage und Dauer der Betriebsratstätigkeiten sind begrenzt. ...
-- Editiert von User am 11. Mai 2023 07:26
Warum sollte das Gesetz hier greifen? Die aktive Betriebsratstätigkeit bleibt selbst während einer Elternzeit bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis ruht (BAG, 7 ABR 45/04). Und das eben aus dem Grund, das die BR Tätigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit gesehen wird.
Ich denke, man muss hier unterscheiden. Es gibt ja auch andere Ehrenämter, die mit der Berufstätigkeit in Einklang zu bringen sind, etwa bei der freiwilligen Feuerwehr, bei Gericht, im kommunalen Parlament, u.s.w.
In allen Ehrenämtern hat der Betrieb deren Ausübung letztlich zu ermöglichen, es sei denn die Struktur des Jobs schließt per se die Annahme des Ehrenamtes aus. Insoweit ist der AG also in der Pflicht. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat wurde letztlich doch als Ehrenamt definiert, um die Mitglieder zu schützen. Die Unabhängigkeit sollte garantiert sein, ebenso die Bezahlung sicher gestellt. Deshalb ist die Tätigkeit im Betriebsrat ja eben Arbeitszeit. Ganz sicher sollte aber zwingendes (Schutz)Recht der Arbeitnehmer nicht ausgehebelt werden. Und die 8,5 Stunden sind nun mal zwingendes Recht. Die Ausnahme, die wir hinsichtlich der Arbeitszeit bei Arbeitnehmern normalerweise haben, die haben wir hier nicht.
Wie also da raus kommen? Der Arbeitgeber hat ja die Arbeitsbedingungen bei Schwangeren so zu gestalten, dass die gesetztlichen Schutzvorschriften eingehalten sind. Nun hat der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Ehrenamtes, wohl aber der Betriebsrat. Ich meine, da ist er dann in der Pflicht. Also, ständig unplanbare Sitzungen, das ist doch ein Unding. Da muss eigentlich der Arbeitgeber auch nicht mitmachen. Denn auch Betriebsratsplanung bzw. die Planung der Arbeit desselben ist planbar, glaubt es mir mal. Wenn denn der Betriebsrat meint, das ginge nicht, dann muss eben das Vertretungsmitglied aktiv werden, weil das Mitglied verhindert ist. Vom Mitglied würde ich allerdings auch was erwarten: die großzügige Gleitzeitregelung sollte mit der Betriebsratstätigkeit koordiniert werden. Also, wenn man weiß, dass eine BR-Sitzung um 14.00 Uhr anfängt, sollte man nicht sein Recht ausnutzen, bereits um 6.00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen.
wirdwerden
ZitatAlso, ständig unplanbare Sitzungen, das ist doch ein Unding. :
Das ist freilich ein Thema für sich: die Arbeitsweise dieses BR. Und eine Frage des Wissens und der Schulung; es sieht sehr danach aus, als werde dort sehr 'hemdsärmelig' gearbeitet und nicht unbedingt so, wie es vorgesehen ist.
Also ich hab mich hier wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Spontane Sitzungen sind nicht die Regel, und auch nicht immer der komplette BR betroffen. Da wir unsere BR-Arbeit in Ausschüssen geteilt haben und hier auch Mandate haben eigenständig zu handeln, gibt es eben nicht „nur" die Betriebsratssitzung. Auch wenn Sitzungen oder Verhandlungen geplant sind, kann es mal zum überziehen der Zeit oder einem spontanen Gedankenaustausch nach den Meetings kommen.
Die Frage hier war ja auch nicht wie die Arbeitsweise des BR ist, sondern ob die 8,5h an maximaler täglicher Arbeitszeit für schwangere Mitarbeiterinnen ebenso für mich als Betriebsrätin und der Betriebsratsarbeit gilt.
Nichtsdestotrotz möchte ich mich für den regen Austausch und die vielen Meinungen bedanken.
.
Zitat... ob die 8,5h an maximaler täglicher Arbeitszeit für schwangere Mitarbeiterinnen ebenso für mich als Betriebsrätin und der Betriebsratsarbeit gil :
Nun ja - die klare Antwort, gemittelt aus den Positionen, ist ein beherztes JEIN; das BAG lässt die Frage offen, es gibt ein Spannungsfeld zwischen Ehrenamt und BR-Arbeit als AZ.
Um es Mal so zu wenden: Dass oder wenn ein BR fröhlich Arbeitnehmer-Schutzvorschrifjten bzw. solche für Schwangere missachtet, würde das schon ein eigenartiges Selbstverständnis seiner Arbeit offenbaren.
@wirdwerden hat sehr überzeugend dargestellt, dass BR-Arbeit weithin planbar ist - Konflikten der Art, wie angefragt, sollte also planerisch beizukommen sein und am Ende definitiv die Ausnahme - insofern wird aus der Grundsatzfrage dann doch eine der gelebten BR-Praxis; und wenn es dazu kommt, muss man halt damit leben, dass es zwischen den exakten Vorschriften und den Freiräumen eines Ehrenamtes zu einem Saum von Unschärfe kommen kann.
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