Arbeitszeit bei Geschäftsreise

6. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Traumi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeit bei Geschäftsreise

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage für eine Kollegin.
Sachverhalt:
Geschäftsreise zur BR Sitzung mit dem Zug (sollte aus klimatechnischen Gründen erfolgen)
Zur Bahnreise gehörten mehrere Umstiege, aufgrund Verspätungen zog sich die Reise über 8 Stunden hin.
Als die Stunden abgerechnet werden sollten, wurden der Kollegin etliche Stunden dieser Reise gestrichen mit der Begründung, dies sei Eigenverschulden.
Wie verhält sich hier die Sachlage?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Traumi ):
Wie verhält sich hier die Sachlage?
Ich meine: Wenn es nicht das Verschulden deiner Kollegin war, dass die Bahn nun diesmal ausgerechnet wegen ihr diese Verspätungen hatte, dürfte es recht eindeutig zur Sachlage Arbeitszeit gehören.
Im Streitfall ließen sich Verspätungen auch durch die DB nachweisen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Anami hat Recht. Und auch bei Fahrt mit dem PKW geht ein evetueller Stau nicht zu Lasten der Kollegin sondern ist ganz normal Arbeitszeit.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120287 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Traumi ):
Wie verhält sich hier die Sachlage?

Bei Eigenverschulden gilt "selber schuld", da wäre der Arbeitgeber dann raus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17460 Beiträge, 6496x hilfreich)

Zitat (von Traumi ):
Geschäftsreise zur BR Sitzung

Die Begründung 'Eigenverschulden' ist in der Tat nicht tragfähig. Und es geht um die Anerkennung der Fahrzeiten als Arbeitszeit? (Nicht um die Übernahme der Fahrkosen.)
Hier müssen wohl die Eigenarten der Tätigkeiten von BR-Mitgliedern genauer betrachtet werden s. § 37 BetrVG

Aber die Ausführungen sind doch zu knapp, als dass man Verlässliches sagen könnte.
- trifft es zu, dass diese Kollegin BR-Mitglied ist?
- handelt es sich wirklich um eine Sitzung des BR, oder vll. eher um eine Schulung?
- Und welche Art von BR-Sitzung ist es, dass eine so lange Anreise erforderlich ist? (Auch ohne Verspätung noch ungewöhnlich lang, also wohl nicht der gewöhnliche Dienstort für BR-Sitzungen). Und es ist klar, dass die Teilnahme der Frau ordnungsgemäß stattfindet, oder?
- wenn die Teilnahme an der Sitzung als BR-Tätigkeit anerkannt ist, ist die Anreise mit dem Zug selbst nicht notwendig BR-Tätigkeit. Das allerdings wäre gleichwohl möglich, wenn die Frau in der Zeit BR-Arbeit geleistet hat. - allerdings ist dann auch nicht ausgeschlossen, dass die Verspätungen nicht darunter fallen und quasi auf das Konto 'ehrenamtliche Tätigkeit' gehen könnten. Möglicherweise anerkennt der AG nur die übliche AZ der Frau bei der Anreise, nicht aber den Überschuss wegen der Verspätungen.

Zitat (von BetrVerfG):
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.


Und am Ende erstaunt mich doch sehr, dass oder wenn ein mutmaßliches BR-Mitglied nicht in der Lage sein soll, diese Belange aus ihrem Ehrenamt heraus selbst zu klären ... Eine Frage von Schulung ... :???:

-- Editiert von blaubär+ am 06.04.2022 20:36

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120287 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Begründung 'Eigenverschulden' ist in der Tat nicht tragfähig.

Wieso? Wenn es tatsächlich Eigenverschulden war?

Oder meinst Du das "Eigenverschulden" zu unsubstantiiert ist?
In der Tat wäre noch eine Begründung des Eigenverschulden nötig, also wo es warum vorliegen soll, will man die Stunden nicht gutschreiben.
Es sei denn es wäre ganz offensichtlich (z.B. durch zu knapp gewählte Umsteigezeiten).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17460 Beiträge, 6496x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sei denn es wäre ganz offensichtlich (z.B. durch zu knapp gewählte Umsteigezeiten).

'Verschulden' müsste in der Tat nachgewiesen werden. Und das dürfte schwerfallen - kein Mensch, vermute ich stark, wird heute noch eine Zugfahrt anhand des aktuellen Kursbuches planen mitsamt der Umsteigerei, das besorgt in aller Regel die Bahn-App, bei der Umsteigezeiten mit Standardwerten eingeplant sind. Was an Grenzen stößt, wenn es zu Verspätungen kommt und der Anschlusszug nicht wartet.

Der Focus liegt m.E. bei vorliegender Fragestellung auf dem Umstand, dass die Frau offenbar oder anscheinend als BR-Mitglied unterwegs war. Dann spielt es u.a. eine Rolle, ob die Anreise während oder außerhalb ihrer sonst üblichen AZ erfolgt ist. Das wäre bei #4 noch nachzutragen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120287 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
das besorgt in aller Regel die Bahn-App, bei der Umsteigezeiten mit Standardwerten eingeplant sind.

Ja, die kann man z.B. nach unten verändern.



Zitat (von blaubär+):
Was an Grenzen stößt, wenn es zu Verspätungen kommt und der Anschlusszug nicht wartet.

Das wäre dann eigentlich kein Eigenverschulden.
Es sei denn das Verkehrsmittel war allgemein bekannt für diese Fahrt ungeeignet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
ip552003-23
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 11x hilfreich)

Was hier bisher komplett übersehen wird: es handelt sich um Reisezeiten für den Betriebsrat.
Betriebsrat ist grundsätzlich ein Ehrenamt, weshalb durch betriebsratsbedingte Überstunden keine Zeitgutschrift erfolgt.

Signatur:

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120287 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von ip552003-23):
Was hier bisher komplett übersehen wird: es handelt sich um Reisezeiten für den Betriebsrat.

Kleiner Tipp: man kann vor dem Antworten auch mal scrollen ...


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