Arbeitszeit im Aussendienst

18. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
highondanone123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitszeit im Aussendienst

hallo,

wir sind im aussendienst tätig und im schnitt 8-10std/tag innerhalb unseres gebietes unterwegs mit gelegentlichen übernachtungen. einmal im quartal tagt der gesamte vertrieb irgendwo in deutschland 3 tage lang, meist in der nordhälfte. dadurch ergeben sich für die mitarbeiter aus dem süden anreisen von 500-700km. früher war es kein problem, einfach am vorabend der tagung (sonntag) anzureisen, um am montag ausgeruht und pünktlich anwesend zu sein. neuerdings ist das nicht mehr erlaubt, d.h.die mitarbeiter aus dem süden müssen am montag teilweise um 5:00 starten, die tagung geht dann abends bis ca. 19:00 uhr, am nächsten tag ganztägig. mittwochs geht das tagunsprogramm für gewöhnlich ca. von 8:30-13/13:30, anschliessend wird erwartet, dass alle direkt nach hause fahren. je nach verkehrslage sind die mitarbeiter dann abends ca. 21/22:00 uhr daheim. lt.arbeitgeber stellt dies kein problem dar, da im aussendienst andere (grosszügigere) regelungen gelten würden als bei "normalen" arbeitnehmern. ist das so? im internet liess sich hierzu leider nur wenig finden - ist wirklich der arbeitnehmer haftbar, wenn er z.b.wg.übermüdung einen unfall baut? inzwischen gibt es sogar eine schriftliche dienstanweisung des arbeitgebers, dass im rahmen einer tagung NICHT auf firmenkosten zusätzlich übernachtet werden darf (bei an- oder abreise).

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6 Antworten
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#1
 Von 
Problemlöser
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo,

der 315 c StGB sagt aus :

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

so daß es im Fall der Fälle immer zum Eigentor wird, wenn man sich auf "Übermüdung" berufen will, egal aus welchen Gründen

zu den Fahrzeiten folgende Ausführungen des BAG :

a) Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 23 , 26; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 , 51; 16. Januar 2002 - 5 AZR 303/00 - zu I 1 a der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 7 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 2; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 , 169). Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht (BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - BAGE 120, 361 , 365). Dagegen gehört die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (§ 611 Abs. 2 BGB ). Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört (BAG 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 3 ; 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261 , 265; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - aaO). Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern, "Reisenden" uä. insgesamt die Dienstleistung iSd. §§ 611 , 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. Solche Fahrten sind nicht mit Fahrten zu mehrwöchigen Einsätzen in anderen Betrieben (hierzu BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01 - Rn. 35) gleichzusetzen. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (vgl. BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 303/00 - zu I 1 b der Gründe, aaO; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - aaO).

die spezielle Verfahrensweise in deinem Fall unter Berücksichtigung sämtlicher hierzu einschlägiger Vereinbarungen und Besonderheiten des Einzelfalls solltest du mit einem Fachanwalt durchsprechen


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"Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.
-Gra"

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

//// ...da im aussendienst andere (grosszügigere) regelungen gelten würden als bei "normalen" arbeitnehmern

Fragt doch euren AG einfach mal nach der Rechtsquelle - dürfte ihm schwerfallen, da etwas zu benennen. Geltendes Recht allerdings ist es, dass Fahrzeiten von daheim i.d.R nciht als AZ gelten - aber ob das in Fällen wie euren so durchwegs gilt, vermag ich nicht einzuschätzen. Einzig ein TV könnte dort, wo Öffnungsklauseln zu nutzen sind, andere Regelungen treffen als im Gesetz, z.B. bei den Ruhezeiten.
Aber so komplex, wie die Situation sich darstellt, dürftet ihr eine Rechtsberatung brauchen. Vielleicht hat ja eine/r eine Rechtsschutzversicherung, da ist R-Beratung inbegriffen. Ansonsten hilft, der zuständigen Gewerkschaft beizutreten.

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-- Editiert blaubär+ am 18.09.2012 17:53

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
highondanone123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

danke für die Antwort.
also ist man der mops, wenn man der dienstanweisung des arbeitgebers folgt und in einem rutsch heimfährt, richtig?
leider ist aus dem gesetzestext nicht so recht ersichtlich, wie viele stunden pro tag (inkl.der fahrt) man einem aussendienstler zumuten kann. angeblich sind das 10std/pro tag, bei uns sind das am 1. und 3.tag der tagung ja immer mind.12std, bei ungünstiger wetter- oder verkehrslage teilweise auch mal 14std. bisher sind unfälle (glücklicherweise?) nur bei der anfahrt passiert, sodass sich die frage nie stellte. aber wie gesagt - bisher war es auch nie ein thema, dass mitarbeiter, die 500km oder mehr entfernt wohnen, am vorabend anreisen oder fliegen konnten. ich kann mir kaum vorstellen, dass wir die einzige firma sind, die dieses thema hat?
ich weiss auch, dass man bei messen, auslandsreisen etc.natürlich häufig länger arbeitet, aber in der regel reist man dort ja auch nicht per pkw, sondern mit Zug/flugzeug und/oder am vorabend an.
ich wäre auch sehr dankbar über Beiträge anderer mitglieder, die in ähnlichen konstellationen arbeiten - würde gerne hören, wie dort verfahren wird. bisher war mir nur bekannt, dass die firmen nichts gegen eine frühere anreise (immerhin "opfert" man seinen halben Sonntag ohne entsprechende vergütung) oder Zug/flug haben?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Problemlöser
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 71x hilfreich)

der "Mops" ist man immer dann, wenn man sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzt, obwohl man selbst erkennt (erkennen musste), daß man nicht (mehr) in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen und dieser Umstand bei einem Unfall (oder auch schon bei anderen Situationen, die nicht zwangsläufig zu einem Unfall führen müssen) letztendlich selbst zugegeben oder anderweitig nachgewiesen wird







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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

... Mehr als 10 h sind arbeitsrechtlich nicht drin: Arbeitszeit - als Zeit vor Ort minus Pausen. Auch wenn Pausen bei Seminaren u.ä. Veranstaltungen mit Kollegen doch immer irgendwie arbeitsorientiert sind (nicht anders als bei irgendwelche Feiern mit Kollegen irgendwo zu beliebigem Anlass, bei denen Gespräche irgendwann unweigerlich dienstlich dominiert sind).
Wenn die reinen Arbeitszeiten dann immer noch jenseits von allem sind, müsst ihr geschlossen darauf drängen, dass das abgestellt wird, usw.
Wenn nach einem vollen Tag noch Heimfahrt verlangt wird, wäre tatsächlich zu prüfen, ob Lenkzeit dann nicht doch AZ ist. Aber dazu kann man nicht über den Daumen peilen, sondern muss die Fakten step by step durchleuchten.
Ich kann nur raten, die Probleme sozusagen arbeitsrechtlich hübsch zu sortieren und getrennt zu betrachten.

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#6
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Anscheinend handelt es sich ja hier nicht um die Anfahrt zum (gewöhnlichen) Arbeitsort, sondern um eine Dienstreise, die m. E. zur Arbeitszeit zu zählen ist.
Dienstreisezeit + Arbeitszeit vor Ort = höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Std./Tag gem. ArbZG.
Und wieso opfert man den halben Sonntag ohne Vergütung, bei Anreise am Sonntag?


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