Arbeitszeit ohne Stunden-Regelung

16. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
go584021-94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeit ohne Stunden-Regelung

Hallo zusammen,
es ist zwar kein neues Thema, aber so wie in meiner Kombination tue ich mich schwer, die Regelungen zu verstehen bzw. gleichlautende Beispiele zu finden.

1. In meinem Arbeitsvertrag steht unter "Arbeitszeit", dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag gilt (also vertraglich 5-Tage-Woche).
2. Es gibt überhaupt keine Stundenangaben oder Uhrzeiten.
3. Es gibt auch keine Angaben für die Regelung von Überstunden, außer dass "mit der Bezahlung des Gehalts alle Überstunden abgegolten" sind. Dieser Passus ist wohl generell unwirksam, da zu schwammig formuliert (mein Arbeitsvertrag ist von 2011 und die Vorlage wurde wohl nicht aktualisiert).

Ansonsten sind keine Angaben gemacht.

Laut Gesetz gelten 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche, allerdings gelten die 48 Stunden meinem Verständnis nach nur, wenn laut Vertrag 6 Tage pro Woche vereinbart sind bzw. wenn keineTage vereinbart sind, was beides bei mir nicht der Fall ist, da eindeutig 5 Tage pro Woche genannt sind. Ich liege knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung und gelte nicht als leitender Angestellter.

Somit gelten für mich 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche (im Durchschnitt) und Überstunden können auch nicht angeordnet werden. Ist mein Verständnis korrekt?

Ich wäre euch für eure Unterstützung dankbar.

Viele Grüße
Matt

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go584021-94):
Dieser Passus ist wohl generell unwirksam, da zu schwammig formuliert
Das weißt du woher und seit wann?
Zitat (von go584021-94):
Laut Gesetz gelten 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche,
Davon gibt es auch Ausnahmen...im Gesetz.
Zitat (von go584021-94):
Somit gelten für mich 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche (im Durchschnitt) und Überstunden können auch nicht angeordnet werden.
Das lese ich nicht so.

Wenn du seit 10 Jahren nach diesem Vertrag arbeitest und bezahlt wirst und du auch (nur) die 5-Tage-Woche hast (Mo-Fr), dann könnte man vermuten, dass du in Vollzeit beschäftigt bist und bisher noch nie Überstunden angeordnet wurden.

Es könnte aber auch anders sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go584021-94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das weißt du woher und seit wann?

Das weiß ich seit einiger Zeit.
BAG, Ur­teil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09

Zitat (von Anami):
Davon gibt es auch Ausnahmen...im Gesetz.

Das ist ja genau meine Frage. Gibt es Ausnahmen, die ich noch nicht ausgeschlossen habe und in meinem Fall zutreffen könnten?

Zitat (von Anami):
Das lese ich nicht so.

Wenn du seit 10 Jahren nach diesem Vertrag arbeitest und bezahlt wirst und du auch (nur) die 5-Tage-Woche hast (Mo-Fr), dann könnte man vermuten, dass du in Vollzeit beschäftigt bist und bisher noch nie Überstunden angeordnet wurden.

Das ist korrekt, ich bin vollzeitbeschäftigt und direkt angeordnet wurden Überstunden nicht. Abgeleistet habe ich diese trotzdem, da ich gerne in dem Unternehmen gearbeitet habe und stellenweise immer noch gerne arbeite. Es wird auch keine Zeiterfassung vorgenommen.

Es geht mir aber überhaupt nicht um die Überstunden, die bis jetzt abgeleistet wurden. Da die kollegiale Situation im Unternehmen immer schlechter wird und nebenbei mehr Arbeit anfällt, möchte ich mich in Zukunft (eventuell nur vorübergehend) ausschließlich so verhalten, wie ich vertraglich dazu verpflichtet bin. Also keine freiwilligen Überstunden leisten, aber auch nicht weniger arbeiten als ich laut Vertrag muss.

Also es geht um die Zukunft, nicht um die Vergangenheit.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go584021-94):
ich bin vollzeitbeschäftigt und direkt angeordnet wurden Überstunden nicht.
Dann brauchst du zukünftig nur den berühmten Dienst nach Vorschrift machen. Dann eben 5 Tage je 8 Std.
Zitat (von go584021-94):
Gibt es Ausnahmen, die ich noch nicht ausgeschlossen habe und in meinem Fall zutreffen könnten?
Ja, könnte sein. Dein AV hat vermutlich mehrere §§ als nur den zur Arbeitszeit und zu den schwammigen Überstunden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von go584021-94):
1. In meinem Arbeitsvertrag steht unter "Arbeitszeit", dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag gilt (also vertraglich 5-Tage-Woche).


Es könnte damit vereinbart sein: (nur) von Montag bis Freitag kann Arbeit angeordnet werden können.

Zitat (von go584021-94):
Es gibt überhaupt keine Stundenangaben oder Uhrzeiten.


Dann wird die Anordnung von Arbeit nur durch das Gesetz, ggf. durch die Betriebsüblichkeit beschränkt sein.

Zitat (von go584021-94):
Es gibt auch keine Angaben für die Regelung von Überstunden, außer dass "mit der Bezahlung des Gehalts alle Überstunden abgegolten" sind.


Streng genommen verfängt das Argument nicht, wegen der "Schwammigkeit" der Überstundenregelung sei diese unwirksam, denn:

wenn dem Arbeitnehmer schon nicht klar ist, in welchem Umfang er zur regelmäßigen Arbeit herangezogenen werden kann - dann begründet die Unklarheit, wieviele "Überstunden" ihm über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werden könnten OHNE gesonderten Vergütungsanspruch, keine unangemessene Benachteiligung: wer schon nicht weiß, wieviel er regelmäßig arbeiten muß, der kann keinen Schutz seines Vertrauens beanspruchen, nicht zu "zu vielen" unvergüteten Überstunden über seine reguläre Arbeitspflicht hinaus herangezogen werden zu können.

Zitat (von go584021-94):
Somit gelten für mich 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche (im Durchschnitt) und Überstunden können auch nicht angeordnet werden. Ist mein Verständnis korrekt?


Der Vertrag gibt her:
Jeden Tag können bis zu 10 Stunden angeordnet werden.

Es muß "nur" sichergestellt sein, dass

- innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen werktäglich im Durchschnitt höchstens 8 Stunden gearbeitet worden sein wird. D.h.:

Vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gibt es in Baden-Württemberg ca. 155 Werktage. D.h. in diesem Zeitraum dürfen von Dir höchstens 8 * 155 Stunden gearbeitet worden sein = 1240 Stunden ( werktäglicher Durchschnitt von 8 Stunden ).

In diesem Zeitraum gibt es 122 Tage, die auf Montag bis Freitag fallen und kein Feiertag sind. Du kannst also an ALLEN diesen Tagen zu 10 Stunden Arbeit herangezogen werden.

Für "Überstunden" ist dann gar keine Zeit mehr ....

RK

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