Arbeitszeiten Wochenstunden Rufbereitschaft Lehrgänge

14. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
go465865-40
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeiten Wochenstunden Rufbereitschaft Lehrgänge

Hallo Zusammen,

Ich habe mal mehrere Fragen, die mir seit längeren auf der Seele liegen.

Ich Arbeite als COPD Fahrer, sprich wir liefern Sauerstoff zu den Kunden nach Hause oder Pflegeheime usw.

Mein Arbeitsvertrag umfasst eine 40 Std/Woche bei 5 Tagen.

Von der Dispo werden wir nahezu täglich mit Überstunden geplant.
Wir arbeiten also ca. 9Std bis 10Std am Tag und das von Montag bis Freitag.

Alle Feiertage, die zwischen Montag und Freitag fallen, müssen gefahren werden.
Zwar werden die Stunden bezahlt, aber ein ausgleichstag bekommen wir nicht.

Nun werden wir auch noch Samstags auf Schulungen geschickt wodurch in solchen Wochen an besagtem Samstag zusätzliche 8-10 Stunden inkl. Fahrzeit hinzukommen.
Wenn wir schon mit Überstunden bei 45 Std liegen, kommt die Schulung noch oben drauf womit wir bereits über die 48Std Wöchentliche Arbeitszeit sind.

Ebenfalls haben wir auch noch den Notdienst 24Std ( Rufbereitschaft laut AG ) dieser findet nach der Tour sowie am Wochenende ganztägig statt.
Wir Fahren also eine Tour ( Mo-Fr ) die in der Regel 9Std bis 10 Std geht und sollen dann bei einem Anruf nochmal raus fahren. Die Bereitschaft wird mit 150€ vergütet, plus die Stunden vom Einsatz selbst.

Ebenfalls gibt es seit ca. einen Jahr die Anweisung das ein Vertreter für den Notdienst benannt wird.
Dieser muss bei Krankheit vom Notdienstfahrer dann den Notdienst übernehmen bekommt dann zwar anteilig die Notdienstvergütung für die Tage ab Übernahme des Notdienstes plus angefallene Stunden, jedoch nichts wenn er nicht einspringen muss. Obwohl der Fahrer ebenfalls wie der Notdienstfahrer keine Private Planung machen kann, denn er weiß ja nicht ob er einspringen muss.

Der Notdienst steht auch nicht bei den alten Arbeitsverträgen nicht drin. ( Auch bei mir nicht )
Bei den neuen wurde das mit aufgenommen.

Die alten Arbeitsverträge wurden gerne über sogenannte Arbeitsanweisung per mail erweitert.

Muss ich das alles was die Firma sich so ausdenkt hinnehmen ?

Laut AG haben wir einen Personalchef der Anwalt ist und somit wäre alles rechtlich konform.


Vielen lieben dank jetzt bereits auf die Antworten









8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Zitat:
Laut AG haben wir einen Personalchef der Anwalt ist und somit wäre alles rechtlich konform.

Das möge der Personalchef doch gern schriftlich bestätigen. Das würde ich dann an die Anwaltskammer durchreichen.

Bereitschaftszeiten sind zu vergüten (das gilt natürlich für alle, die sich bereit halten, also auch die Krankheitsvertretung).

Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden und darf nur überschritten werden, wenn der Wochendurchschnitt von 48 Stunden innerhalb von 6 Monaten nicht überschritten wird.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18919 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Bereitschaftszeiten sind zu vergüten

Das ist so eindeutig nicht.
Es gibt nämlich "Arbeitsbereitschaft" und "Rufbereitschaft".
Während Arbeitsbereitschaft eindeutig vergütungspflichtig ist, gilt das für Rufbereitschaft nicht.

Zitat (von go465865-40):
Muss ich das alles was die Firma sich so ausdenkt hinnehmen ?

Nein. Aber Sie haben es bislang hingenommen. Da kann man eine konkludente Zustimmung draus basteln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

Zitat (von go465865-40):
die mir seit längeren auf der Seele liegen.

Da frage ich: wie lange denn schon? Über die Zeit (Jahre) könnten Dinge Vertragsbestandteil werden, weil stillschweigend in der Praxis zugestimmt wurde. Der Schluss ist dann schon fast niedlich: Weil ein Anwalt Personalchef ist, ist auch alles rechtlich i.O.? Arbeitsrechtler ist der Mann offenbar eher nicht.

Mit dem Arbeitszeitgesetz sind eure Arbeitszeit schwerlich zu vereinbaren. Ihr habt offenkundig zu wenig Personal.
- Du hast einen Anspruch darauf, dass die vereinbarte AZ im Schnitt eingehalten wird, m.a.W. über einen gewissen Zeitraum sollte die AZ auch 40 Wochenstunden sein. Tage mit Überstunden müssen durch Tage mit weniger Stunden ausgeglichen werden.
- Überstunden sind von Haus aus als Ausnahme zu sehen und sicher nicht als Regel. Überstunden können und dürfen nicht die vereinbarte Wochenarbeitszeit klammheimlich erhöhen. Ständig Überstunden geht gar nicht.
-. Arbeitsverträge können nicht einseitig 'erweitert' werden, schon gar nicht per Email-Anweisung. Übrigens: kein AN muss für den AG per Telefon oder per Email erreichbar sein, außer wenn es vertraglich vereinbart ist, etwa bei Rufbereitschaft.
- Rufbereitschaft gilt im Prinzip zwar der Freizeit zugerechnet, solange es nicht zum Einsatz kommt. Arbeit in der RB ist aber Arbeitszeit. Da wird es eng, wenn es schon i.d.R. über 40 WSTD geht.
- Es ist nicht euer Job, für die RB auch noch einen Vertreter zu benennen.
- RB sollte reihum und fair organisiert sein, ständige RB ist zu viel.
- Angeordnete Schulungen sind auch Arbeitszeit.

Angesagt ist, dass du für einen längeren Zeitraum eine konkrete und detaillierte Aufstellung aller Arbeitszeiten und Pausen erstellst und sich jemand sachkundig die Stundenbelastung genauer anschaut - gerne drei Monate oder ein halbes Jahr, damit Zeitausgleich am Samstagen oder sonst mitgesehen wird.
Mir scheint höchste Zeit, auch Mal ein NEIN zu erproben. Am leichtesten bei Anordnungen, die der AV gar nicht vorsieht, etwa bei diesen Vertretungen.
Am leichtesten werdet ihr Änderungen erreichen, wenn ihr gemeinsam agiert - die Schulungen sollten am Rande Zeit lassen, dass ihr euch besprecht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18919 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von go465865-40):
Nun werden wir auch noch Samstags auf Schulungen geschickt wodurch in solchen Wochen an besagtem Samstag zusätzliche 8-10 Stunden inkl. Fahrzeit hinzukommen.

Keine Ergänzung: Die Fahrzeit zu den Schulungen ist nicht zwangsläufig Arbeitszeit.

Ansonsten stimme ich meinem Vorschreiber vollumfänglich zu.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1128 Beiträge, 336x hilfreich)

Bei Rufbereitschaft muss man auch immer prüfen, wie lang die Zeitspanne zwischen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme und der Arbeitsaufnahme selbst ist:

Der EuGH hat zur Abgrenzung Bereitschaftsdienst (= voll zu vergüten) und Rufbereitschaft eine Reaktionszeit von 45 Minuten vorgeschlagen - die Rechtsprechung nimmt Zeiten von 30-60 Minuten an.

Wenn hier also der Arbeitgeber verlangt, dass man immerhalb von 10 Minuten nach Anruf schon auf dem Weg zum Patienten ist, liegt ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

... manche Antworten gehen schon in die Details, wo es m.E. noch immer an einer tragfähigen Übersicht oder Gesamtdarstellung fehlt. Bisher hat @go****40 nur Dampf abgelassen, wo ihn der Schuh drückt.
Es fehlen genaue Daten, es fehlen Einblicke in die genauen Anweisungen etc.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go465865-40
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Bei Rufbereitschaft muss man auch immer prüfen, wie lang die Zeitspanne zwischen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme und der Arbeitsaufnahme selbst ist:

Der EuGH hat zur Abgrenzung Bereitschaftsdienst (= voll zu vergüten) und Rufbereitschaft eine Reaktionszeit von 45 Minuten vorgeschlagen - die Rechtsprechung nimmt Zeiten von 30-60 Minuten an.

Wenn hier also der Arbeitgeber verlangt, dass man immerhalb von 10 Minuten nach Anruf schon auf dem Weg zum Patienten ist, liegt ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor.


Die Spanne liegt hier bei 4 Std nach Auftragseingang in der Zentrale bis zur Erledigung von meiner Seite beim Kunden vor Ort. Die Fahrzeit ist Inkl.

Mann sollte berücksichtigen das ich das Firmenfahrzeug ( Sprinter mit Flüssiges Sauerstoff ) nicht für Privat zwecke nutzen darf. Also muss ich mit meinem Privaten Auto erst mal Heimfahren. Dann die Sicherheitskleider anziehen und dann auf dem Weg zum Kunden machen.
Auch hier können bis 200KM anfahrt entstehen da unser Gebiet recht Groß ist.


-- Editiert von User am 21. Mai 2025 17:21

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

Zitat (von go465865-40):
Mann sollte berücksichtigen ----

Wer ist dieser man, der das berücksichtigen sollte?
Wolltest du eingangs nicht wissen, ob du das alles hinnehmen musst? Und lieferst jetzt einen Diskussionsbeitrag, als wärest du nicht betroffen?

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