Arbeitszeiten - Zumutbarkeit von Mehrarbeit

16. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Marielle21007
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 15x hilfreich)
Arbeitszeiten - Zumutbarkeit von Mehrarbeit

Ich habe eine generelle Frage zur Zumutbarkeit von Mehrarbeit (hier in der kaufmännischen Verwaltung):
Ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber erwartet, dass Arbeitszeiten von 8 bis mindestens 18 Uhr zuzügl. Pausen fast zur Regel werden, d.h. an mindestens 3 Tagen/Woche und mehr. Eine Abgeltung in Freizeit oder gar Bezahlung ist überhaupt nicht vorgesehen. Es gibt auch keine Zeiterfassung.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Was steht in Deinem Vertrag?

Hellsehen bitte eine Tür weiter. ==> ;)

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#2
 Von 
Marielle21007
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 15x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag ist eine 40-Stunden-Woche festgelegt. Zu Mehrarbeit ist explizit nichts festgelegt, nur, dass bei Bedarf Überstunden zu leisten sind. Das war ja auch nicht der Punkt meiner Frage - sondern wo gibt es eine Grenze der Zumutbarkeit - ein Tag hat zwar 24 Stunden, aber .... :(


-----------------
"Gruß Ria"

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#3
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Du darfst nicht mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten.

Es gibt aber noch eine Regelung, daß 10 Stunden pro Tag nicht regelmäßig geleistet werden dürfen.

Vielleicht weiß noch jemand anderes, wie genau diese Regelung ist.

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#4
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Habs doch noch gefunden:

<quote>
Arbeitszeitgesetz
§ 3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.</quote>

Was also heißt, es muß einen Ausgleich geben.

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#5
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

@SVielha
Aus der zitierten Vorschrift des ArbZG folgt nicht, dass im Fall von Ria ein Ausgleich erfolgen muss.

Aus dem Gesamtzusammenhang des ArbZG ergibt sich, dass die Vorschrift dazu führt, dass die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen darf und täglich maximal 10 Stunden gearbeitet werden darf.

Der freie Samstag gilt bereits als Ausgleich im Sinne des § 3 ArbZG .

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#7
 Von 
Marielle21007
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich danke für die Antworten, das hilft uns schon etwas weiter - es betrifft mich nicht alleine. Hier herrscht chronischer Arbeitskräftemangel und das Arbeitspensum übersteigt bei weitem das, was man an einem 8-Stunden-Arbeitstag schaffen kann. Wir geben nicht auf, um eine personelle Aufstockung zu kämpfen. Und das geht nur, wenn man auch mal sagen kann, bis hier her, mehr darf man nicht von uns verlangen.

-----------------
"Gruß Ria"

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#8
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Wenn sich der arbeitgeber nicht an § 3 ArbZG haltet, dann greift § 22 ArbZG Abs. (1 Nr.1).

§ 22

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ds Problem stellt sich für mich bei der Frage, was der Gesetzgeber mit werktäglicher Arbeitszeit gemeint hat.
Werktäglich bedeutet ja eigentlich täglich.

Also pro Arbeitstag 8 Stunden höchstens.

Andererseits zählt der Samstag zu den Werktagen, obwohl ja noch meistens die 5-Tage-Woche zählt.
Kann die werktägliche Arbeitszeit einfach auf 6 Tage hochgerechnet werden?
Gibt es dann eine Höchstgrenze von 10 Stunden, obwohl es dazu ja die Regelung des ArbZG zum Ausgleich bei 10 Stunden gibt?




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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Kann die werktägliche Arbeitszeit einfach auf 6 Tage hochgerechnet werden?

Ja, das kann man. Inzwischen gibt es ja schon wieder viele AN, die einen Arbeitsvertrag haben, der mehr als 40 Stunden bei einer 5-Tage-Woche vorsieht (u.a. Beamte).

Die Höchstgrenze von 10 Stunden gilt für jeden Tag, während die genannten 8 Stunden ein Durchschnittswert sind.

Im Extremfall darf also maximal 60 Stunden in einer Woche gearbeitet werden, wenn man von Mo-Sa jeweils täglich 10 Stunden arbeitet. Wenn über einen Zeitraum von 24 Wochen gesehen die 8 Stunden werktäglich (=48 Stunden wöchentlich) nicht überschritten werden, verstößt das nicht gegen das ArbZG.

Werktäglich bedeutet ja eigentlich täglich.

Bitte nicht die Begriffe durcheinander werfen:
täglich = Mo - So (7 Tage pro Woche)
werktäglich = Mo - Sa (6 tage pro Woche) außer Feiertage
arbeitstäglich = Mo - Fr (bei einer normalen 5-tage-Woche) außer Feiertage

Auch im Hinblick auf den Urlaubsanspruch muss man ja den feinen Unterschied zwischen Arbeitstagen und Werktagen treffen. Da haben auch schon viele AN festsgtellen müssen, dass Werktag und Arbeitstag nicht das Gleiche ist.

Das Arbeitszeitgesetz hilft daher der Fragestellerin nicht weiter, es sei denn, sie ist aufgrund dieser beschreibung immer noch der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das ArbZG vorliegt.

Wenn jedoch bei einer 5-Tage-Woche 3 x 10 Std. und 2 x 9 Std. gearbeitet wird, dann sind die Höchstwerte des ArbZG exakt ausgeschöpft.

Nur eine Prüfung der arbeits- und tarifvertraglichen Vereinbarungen kann also weiter helfen.


-- Editiert von hh am 17.10.2006 17:35:42

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