Arbeitszeiten mit Bereitschaftsdiensten

24. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Plejadenguy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeiten mit Bereitschaftsdiensten

Guten Abend,

angenommen der Arbeitgeber würde folgende Dienstzeiten mit teilweise Bereitschaftsdiensten wie in dem folgenden Beispiel verlangen. In der Zeit des Bereitschaftsdienstes darf laut Arbeitgeber geschlafen werden und der Arbeitgeber stellt ein Bett bereit. Zudem werden die Bereitschaftszeiten nur mit 50% des Stundenlohns vergütet. Wäre das zulässig?

Der Dienst wären: 17:15-23:00 Uhr als normale Arbeitszeit, dann Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht von 23:00 - 05:30 Uhr und schlussendlich 5:30 - 07:15 Uhr als Arbeitszeit.
Dieser komplette Ablauf würde als ein Dienst zusammen gefasst werden und von dem Arbeitgeber im Dienstplan eingetragen werden und es werden mehrere Tage hintereinander diese Dienste gefordert, z.B. Mo. - Fr., insgesamt 5 Dienste. Ist das zulässig?

In meinem fiktiven Beispiel geht es um eine behinderten Wohngruppen, mit acht geistig und körperlich eingeschränkten Menschen die Tagsüber Arbeiten gehen und die restliche Zeit in der Wohngruppe leben würden.

Danke im voraus für Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Plejadenguy

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Um deine Frage anzugehen:
Bereitschaft ist gegeben, wenn der AG den Aufenthaltsort bestimmt. Das ist bei dir gegeben.
Bereitschaft zählt voll als Arbeitszeit, unterliegt also den Bestimmungen des ArbZG - da hapert es gewaltig.

a) deine Anwesenheitszeit umfasst 14 Stunden/Tag
- somit wäre die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten
- es fehlen aber Angaben zu den vorgeschriebenen Pausen, die von den 14 h abzuziehen wären; Pausen müssen definitionsgemäß im Voraus feststehen, Pausen sind nicht Arbeit, auch nicht Bereitschaft - folglich müsste es für die Pausen Vertretung geben (oder es können nicht alle zur gleichen Zeit in Pause sein).

b) die wöchentliche AZ liegt nach deinen Angaben bei 70 Stunden
- im Schnitt dürfen aber nur 48 Wochenstunden herauskommen
- die Höchstarbeitszeit pro Woche mit 60 Stunden wird überschritten, es sei denn, dass eine Pausenreglung die 70 Stunden nach unten korrigiert.
- es müsste also Ausgleich geben, der den Durchschnitt von 48 h sicherstellt; der Ausgleichszeitraum kann 52 Wochen sein.

c) Zwischen Arbeitsende und -aufnahme liegen 10 Stunden Ruhezeit - nach dem Arbeitszeitgesetz müssen es 11 h sein. Allerdings könnte ein TV das anders regeln.

d) Die vergütung der reinen Bereitschaftszeit kann geringer sein als die übliche AZ
- dergleichen müsste arbeitsvertraglich oder im Tarif geregelt sein
- ob also 50 % 'richtig' sind, lässt sich nicht ohne weiteres sagen.
- unklar ist im Moment, was passiert, wenn es in der Bereitschaft zu echter Arbeitsaufnahme kommt. Dann fällt auf jeden Fall volle Vergütung an
- da die Bereitschaft nachts liegt, stellt sich die Frage nach einer Vergütung von Nachtarbeit, insbesondere wenn es tatsächlich zu Einsätzen kommt.

Mehr fällt mir derzeit nicht ein.
Google bitte selbst Bereitschaft und Arbeitsrecht.

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