Arbeitszeitgesetz bei Nebentätigkeit - Üungsleiter

2. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Pezzo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeitgesetz bei Nebentätigkeit - Üungsleiter

Hallo,
ich bin normaler Angestellter mit 40 Std. Woche und möchte gerne eine Nebenbeschäftigung nach §18 EStG als abH-Dozent (von der Agentur für Arbeit gefördertes/finanziertes Nachhilfeprogramm zur ausbildungsbegleitenden Hilfe für lernschwache Berufsschüler) bei der örtlichen VHS machen. Das Ganze wäre einmal pro Woche abends für ca. 2,5 Stunden. Es ist eine bezahlte Tätigkeit, die aber bis, ich glaube 2100 Euro pro Jahr, steuerbefreit ist nach §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale). Außerdem ist es nach §4 Nr. 21 UStG umsatzbefreit.
Meine Frage ist nun: Fällt diese Tätigkeit unter das Arbeitszeitgesetz und darf ich an diesem Tag zu meiner hauptberuflichen Arbeitszeit von 8 Stunden diese 2,5 Stunden Unterricht nicht mehr geben, weil ich dann auf 10,5 Stunden Arbeitszeit komme? Müsste ich nach dem Nachhilfeunterricht die 11 Stunden Ruhezeit einhalten?
Ich bitte nur um Antworten, bei denen Ihr euch ganz Sicher seid und toll wäre es, wenn ich etwas Verbindliches (z. B. Gesetzestext) für meinen Arbeitgeber bekommen würde.
Ich danke vielmals im Voraus für eure Antworten.
VG
Pezzo

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Ich bitte nur um Antworten, bei denen Ihr euch ganz Sicher seid

Und wenn nicht, machst du mich haftbar?? Das ist ein Diskussionsforum hier und keine Stelle für Rechtsauskünfte.
Wenn du sicher sein willst, nimm Geld in die Hand und frag einen Anwalt.

Im Prinzip ist es wohl so, wie du es vermutest - die Arbeitsgesetze gelten sozusagen auch für kummulierte Tätigkeiten als AN. Andererseits kannst du aber auch in deinem Garten werkeln bis es dunkel wird und kein Hahn kräht danach.
Also hier sage ich mal: Wo kein Kläger, da kein Richter. Du musst ja deine Firma nicht mit der Nase auf diese Engstellen hinweisen.



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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bitte nur um Antworten, bei denen Ihr euch ganz Sicher seid <hr size=1 noshade>

Die gibt es hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

@Harry van Sell

Da wäre ich mir nicht so sicher, dass die Anwälte dort gute und sichere Auskünfte geben. Gerade in der letzten Woche habe ich mind. 2x eine Fehlauskunft oder "Thema verfehlt" gelesen...

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

@dummfragerin
Nur weil die nicht eine Laien-Auffassung teilen, ist nicht direkt von Fehlauskunft oder "Thema verfehlt" auszugehen.

Abgesehen davon können Anwälte auch mal irren, egal ob auf Portal oder in der Kanzelei ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Wenn ich Fehlauskunft sage, dann meine ich das auch. Es waren relativ simple Fragen, die andere Anwälte auch schon oft richtig beantwortet haben.

Unser Rechtssystem ist sehr komplex, nicht jeder Anwalt kann alles wissen. Leider gestehen sich das die wenigsten ein. Ich habe auch regelmäßig mit Anwälten zu tun, mit guten und mit schlechten. Mein Highlight "Wie? Ein halbes Kind auf der Steuerkarte? Das ist dann aber noch ein sehr kleines Kind, oder?"

Zurück zum Thema: das klingt sehr komplex. Daher teile ich den Rat von Blaubär "Klappe halten". Einerseits will unser Gesetzgeber das Ehrenamt fördern. Andererseits gibt es nunmal die Höchtarbeitszeit und die Ruhezeitregelung. Ggf. wird das kein Anwalt sondern erst ein Richter klären können.

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