Arbeitszeitreduzierung

4. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitszeitreduzierung

Hallo zusammen.

Meine Partnerin arbeitet in einem großen Unternehmen - dort in einer Abteilung mit ca. 7 Kollegen und Kolleginnen. Eine Kollegin hat eine Arbeitszeitreduzierung beantragt, welche genehmigt wurde und seit dem 1. Juni greift.

Meine Partnerin hat sich diese Möglichkeit durchgerechnet (Gehaltsverlust) und ebenfalls bei Ihrem Vorgesetzten schriftlich diese Arbeitszeitverengerung beantragt. Dieser hat Ihr signalisiert, dass er es entsprechend an die Personalabteilung weitergeleitet hat.

Nun sind 3 Wochen vergangen und Sie hat heute einmal nachgefragt. Da hat Ihr Chef "durch die Blumen" gesagt, dass man es von Seiten der Personalabteilung nicht genehmigen will. Wenn Sie es jetzt auch genehmigt bekommt, kommen alle anderen der Abteilung und wollen das auch....! Sie würde sich noch mit Ihr in Verbindung setzen. ...und gleichzeitig hätte Sie den Antrag in der Personalabteilung stellen müssen und nicht bei Ihrem Vorgesetzten. (...quatsch, oder)

In wieweit greift hier das Gleichbehandlungsgesetz (...Kollegin hatte es gerade genehmigt bekommen)?

Wie verhält Sie sich nun weiterführend korrekt?

Über Tips sind wir sehr dankbar....!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

Offensichtlich hat der Vorgesetzte nicht unrecht - nun kommt die Zweite...

Das hat schlussendlich nichts mit Gleichbehandlung zu tun. Sie erhält ja den Lohn etc. und wir genau genommen nicht diskriminiert.

Nur, weil man die Stunden reduzieren will, heißt es nicht,dass der AG das mitmachen MUSS.

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#2
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)

Klar aus Arbeitgeber sich kann ich das natürlich auch nachvollziehen.

Lt. Arbeitsrecht muss es jedoch einen wichtigen Grund geben warum er die Reduzierung nicht genehmigen will - die Aussage "wenn dann die anderen auch noch kommen" ist ja kein Grund!?

Zudem die Behauptung es reiche nicht dem Vorgesetzten eine Email zu schreiben, es hätte in der Personalabteilung beantragt werden müssen, passt ja auch nicht zumal Ihnen nach 3 Wochen einfällt, dass der Antrag nicht richtig gestellt sei ist ja auch nur Schikane!

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#3
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

§ 8 TzBfG (1) - Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(4) (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Und nein - da können dann ja alle kommen - ist kein betrieblicher Grund. Der AG hat, wenn er den Antrag ablehnt die Gründe zu nenenn und in einem evtl. Arbeitsgerichtsverfahren nachzuweisen.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Wenn man schon anfängt das Gesetz zu zitieren, dann sollte man vielleicht auch mal das nennen, was der AN noch so bei seinem Antrag beachten muss, daher mal komplett:

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.


Als 1. sieht man dann auch, dass der AG der Partnerin jetzt noch gar nicht reagieren muss. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss ja spätestens drei Monate vor Beginn gestellt werden und der AG kann immer noch bis einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn den Antrag schriftlich ablehnen.

Und im Übrigen kann es sehr gut sein, dass der fachliche Vorgesetzte nicht der zuständige Ansprechpartner ist. Der Antrag ist gegenüber dem AG zu stellen. Dem AG geht der Antrag aber nur zu, wenn entweder die vertretungsberechtigten Organe den Antrag erhalten oder im Bereich des Arbeitsrechts, die zum Ausspruch von Kündigungen berechtigte Person, oder die Stelle, die von den organschaftlichen Vertretern zum Empfang derartiger Erklärungen bevollmächtigt wurde, meistens die Personalabteilung.

Die pauschale Behauptung, dass dann alle kommen könnten, reicht mit Sicherheit für eine Ablehnung nicht aus. Das war aber ja auch nur ein 1. Ansatz und nur eine Kurzzusammenfassung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der AG ein Konzept darlegen kann, was gegen den Teilzeitwunsch spricht. Das kommt halt auf den Einzelfall an.

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#5
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Darstellung - es war sehr hilfreich!

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42736 Beiträge, 14778x hilfreich)

Jede, wirklich jede Personalabteilung, die nicht extrem doof ist, findet stichhaltige Gründe, für eine betriebsbedingte Ablehnung von Reduzierungsanträgen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Jester20
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 4x hilfreich)

Nun ja - bei einem absoluten Großunternehmen und der Tatsache das es eine andere Kollegin der Abteilung gerade genehmigt bekommen hat, wird es zumindest auch auf eine gehörige Portion Kreativität der Personalabteilung ankommen. Die interne Tatsache ist ein aktueller Einstellung-Stopp, daher können die reduzierten Arbeitszeiten nicht durch neue Kräfte ausgeglichen werden.

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