Hallo liebe Gemeinde,
in meinem Abschlußzeugnis steht nun der Absatz:
"Ab dem xx.x.xx bis zu, yy.yy.yyyy (Aufhebung des Arbeitsverhältnisses) veränderte sich das Arbeitsfeld von XXXXXX folgendermaßen:
Wegfall des Tätigkeitsfeldes der Kontenklärung und des Bankenclearings im Bereich der Leistungsabrechnung, die Erfassung der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens sowie die abschließende Verbuchung der Kreditoren im Rechnungsmanagerprogramm aus betriebsinternen Gründen."
Auf deutsch gesagt: man hat die Kernbereiche meiner Tätigkeit "aus betriebsinternen Gründen" anuliert.
Ist dies zulässig? Ich kenne Arbeitszeugnis
nur mit Auflistung der Tätigkeiten ohne irgendwelchen "ab da nicht mehr" Zusätze...
Vielen Dank für eure Meining
R.P.
Arbeitszeugnis - Tätigkeiten betriebsbedingt weggenommen
Zitat :Ist dies zulässig?
Klar. Sogar verpflichtend, das Zeugnis soll ja wahr sein.
Zitat :
Klar. Sogar verpflichtend, das Zeugnis soll ja wahr sein.
Niemand will keine Unwahrheiten drin haben, aber ich empfinde es als negativ. Und Arbeitszeugnis soll Wohlwollend ausgestellt werden. ich kenne nur "Tätigkeiten aufzählen" ohne dass man sie 1 Monat, halbes Jahr oder 10 Jahre gemacht hat. Höchstens wenn von vorne klar ist dass man "von - bis interim Abteilungsleiter gewesen ist" - wo es von vorne klar was das die Tätigkeit zeitlich begrenzt ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Niemand will keine Unwahrheiten drin haben,
Ich schon.
Ist es gegebenenfalls möglich ,dass Du mit Deinem (ehemaligen) Arbeitgeber im Streit liegst oder lagst?
Zitat :
Ist es gegebenenfalls möglich ,dass Du mit Deinem (ehemaligen) Arbeitgeber im Streit liegst oder lagst?
Ja, es ging um Mobbing.
Das habe ich mir gedacht.
Der Arbeitgeber möchte nun, dass Du ihm ein gutes Arbeitszeugnis "abkaufst". Du verzichtest auf einen Teil Deiner Forderung und im Gegenzug stellt er Dir ein gutes oder gar gewünschtes Zeugnis aus.
Das ist ein ganz alltägliches Spiel.
ich habe ca. 8 Monate vor diesem Abschlusszeugnis ein Zwischenzeugnis bekommen, wo diese Passage gar nicht erwähnt wird. Dafür hatte ich damals fundierte Kenntnisse gehabt. Im Abschlusszeugnis waren meine Kenntnisse (trotz Weiterbildung) nicht mehr fundierte. Wollte das geändert haben, weil Kenntnisse können irgendwie in 8 Monaten nicht weniger werden. Das haben sie also zurück auf fundierte geändert, dafür diesen Passus mit dem was ich in den letzten 8 Monaten "nicht mehr gemacht habe"
Zu der Änderung hinsichtlich des Fachwissens war meines Erachtens der Arbeitgeber aufgrund der Bindungswirkung des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses verpflichtet. Auf eine Bindungswirkung wirst Du Dich aber schwerlich in Bezug auf die entfallenen Tätigkeiten berufen können.
Ich weiß, es ist ein mieses Spiel - erst werden Dir - möglicherweise unrechtmäßig Tätigkeiten weggenommen und dann wird das auch noch im Arbeitszeugnis bescheinigt.
Erhebst Du denn derzeit noch Forderungen gegen den Arbeitgeber und falls ja, welche? Ist noch ein Prozess vor dem Arbeitsgericht anhängig?
Zitat :weil Kenntnisse können irgendwie in 8 Monaten nicht weniger werden.
Och, das geht schon.
Softwareanbieter X wechselt die Generation. Dann werden aus "fundierte Kenntnisse in Software Y" recht schnell "Kenntnisse in Software Y" .
Zitat :dafür diesen Passus mit dem was ich in den letzten 8 Monaten "nicht mehr gemacht habe"
Das ist das Problem, man hat den Aufgabenbereich geädert, die Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr ausgeübt.
Den Arbeitgeber gerichtlich zu zwingen hier das Gegenteil zu schreiben bzw. das wegzulassen dürfte nicht wirklich einfach werden.
zu den Kenntnissen: sind nicht weniger weil sich nichts verändert hat (ich sogar Weiterbildung auf eigene Kosten absolviert habe) Ist aber nicht der Punkt, das wurde durch die Firma aber auf fundiertes "korrigiert"
Aber welchen Zeitraum von dem Aufgabenbereich soll der Arbeitgeber dann "bescheinigen"? Im Laufe der beruflichen Bahn sind bei vielen Tätigkeiten dazu gekommen und weggefallen.
In meinem Fall kommt es mir so vor: ich habe mir rechtens meine fundierte Kenntnisse "zurück geholt" dafür werde ich durch "Wegfall" der Tätigkeiten bestraft.
Zitat :In meinem Fall kommt es mir so vor: ich habe mir rechtens meine fundierte Kenntnisse "zurück geholt" dafür werde ich durch "Wegfall" der Tätigkeiten bestraft.
So siehts wohl aus.
Zitat :Zu der Änderung hinsichtlich des Fachwissens war meines Erachtens der Arbeitgeber aufgrund der Bindungswirkung des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses verpflichtet. Auf eine Bindungswirkung wirst Du Dich aber schwerlich in Bezug auf die entfallenen Tätigkeiten berufen können.
Ich weiß, es ist ein mieses Spiel - erst werden Dir - möglicherweise unrechtmäßig Tätigkeiten weggenommen und dann wird das auch noch im Arbeitszeugnis bescheinigt.
Erhebst Du denn derzeit noch Forderungen gegen den Arbeitgeber und falls ja, welche? Ist noch ein Prozess vor dem Arbeitsgericht anhängig?
Nein, habe keine Forderung. Ich wurde dort weggemobt, bin jetzt in neuem Arbeitsverhältnis. Ich möchte nur meine Tätigkeiten, die ich (im Teil in HomeOffice) für die Firma gemacht habe, bescheinigt bekommen.
Zitat :Aber welchen Zeitraum von dem Aufgabenbereich soll der Arbeitgeber dann "bescheinigen"?
Er soll und muss die Wahrheit schreiben.
Zitat :Im Laufe der beruflichen Bahn sind bei vielen Tätigkeiten dazu gekommen und weggefallen.
In der Regel ergibt sich das aus der Personalakte, die muss der dann halt durchgehen.
Nicht umsonst rät man Arbeitnehmern ja, das bei Wegfall von größeren / wichtigen Aufgaben und Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis erstellt werden soll.
So wie ich es jetzt verstanden habe, hat der Arbeitgeber Ihnen urspünglich ein End-Arbeitszeugnis ausgestellt, bei denen der Wegfall der Arbeit nicht vermerkt war.
Ich denke, daran ist er nun auch gebunden. Es war wohl ursprünglich für Ihren Arbeitgeber nicht wirklich entscheidend, dass diese Aufgabe gerade mal 8 Monate weggefallen war.
Aus der Historie ist eigentlich ersichtlich, dass er Sie nun wegen dieser Auseinandersetzung "bestrafen" will. Dies ist aber aus meiner Sicht wegen § 612a BGB
nicht rechtens.
-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 04.08.2019 18:37
Zitat :So wie ich es jetzt verstanden habe, hat der Arbeitgeber Ihnen urspünglich ein End-Arbeitszeugnis ausgestellt, bei denen der Wegfall der Arbeit nicht vermerkt war
Da hat man wohl etwas falsch verstanden.
Zitat :Da hat man wohl etwas falsch verstanden.
Das der AN vorher ein anderes End-Zeugniss erhalten hatte mit der Tätigkeit ohne Datum, habe ich aus folgendem Abschnitt entnommen:
Zitat :Dafür hatte ich damals fundierte Kenntnisse gehabt. Im Abschlusszeugnis waren meine Kenntnisse (trotz Weiterbildung) nicht mehr fundierte. Wollte das geändert haben, weil Kenntnisse können irgendwie in 8 Monaten nicht weniger werden. Das haben sie also zurück auf fundierte geändert, dafür diesen Passus mit dem was ich in den letzten 8 Monaten "nicht mehr gemacht habe"
Damit ist aus meiner Sicht der AG wegen § 612a BGB an die ursprüngliche Formulierung (ohne Datum) gebunden.
-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 04.08.2019 19:56
Der Fragesteller hatte zuvor ein Zwischenzeugnis erhalten, kein Endzeugnis.
Ich fasse es kurz zusammen:
- Zwischenzeugnis im Herbst 2018: fundierte Kenntnisse
- Endzeugnis (erste Fassung): Abschwächung der Kenntnisse (sonst nichts zeitlich begrenzt)
meine Bitte die Kenntnisse wieder "auf fundierte zu korrigieren"
- Endzeugnis (zweite Fassung): fundierte Kenntnisse, dafür zeitliche Beendigung der Kerntätigkeiten.
Also ich rede jetzt hier den Unterschied der beiden Endzeugnisse
Zitat :Also ich rede jetzt hier den Unterschied der beiden Endzeugnisse
Ich würde vermuten, das der AG mitteilt, das ihm bei der Fehlerkorrektur auch der andere Fehler aufgefallen ist. Und er den halt auch wegen der Wahrheitspflicht korrigieren musste.
Wie man es dreht und wendet:
Eine Änderung wird sich realistisch nur durchsetzen lassen, wenn sie falsch ist. Das scheint nicht der Fall zu sein.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
37 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
18 Antworten
-
24 Antworten