Hallo,
mein Fall: AN teilt dem AG mit, dass er zum 31. kündigt. Das Arbeitszeugnis darf der AN selber schreiben. AN schickt das Zeugnis per mail. AG antwortet per mail, dass der AN das Zeugnis abholen kann und das er keine Änderungen vorgenommen hat. Erst danach sagt der AG "das Zeugnis gibts so aber nur, wenn du einen Auflösungsvertrag unterschreibst", was der AN aber nicht macht.
6 Wochen später schickt der AG ein komplett anderes, eher negatives, Zeugnis. Meine Frage: Haben der AG -mit seiner Antwortmail- und der AN eine "gemeisame Willenserklärung" getroffen? Kann der AN auf das selbst verfasste Zeugnis bestehen bzw. vor dem Arbeitsgericht klagen?
Vielen Dank
Simone
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-- Editiert simone07 am 07.09.2012 20:10
Arbeitszeugnis - inhaltlich wiederrufen -
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



es bleibt immer ein Problem der Beweisbarkeit
kann man beweisen, daß ein Angebot vorlag, das die Gegenseite in der Form angenommen hat, hat man auch Anspruch darauf
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Danke erstmal.
der AG hat das selbstgeschriebe Zeugnis per mail (als PDF Dateianhang) erhalten. Ob das als Beweis reicht weiß ich eben nicht.
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ob der Ag diesen Zeugnisentwurf erhalten hat, ist nicht das Problem
ob der AG dieses Angebot, das Zeugnis in der Form auszustellen, auch rechtswirksam angenommen hat, bliebe zu beweisen
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d.h. wenn der AG per Mail antwortet, das er das Zeugnis nicht ändert, dann ist diese Mail letztendlich kein Beweismittel?
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wenn du dem AG einen Zeugnisentwurf zusendest,mit der Bitte, diesen in der Form auszustellen und er antwortet, den zugesandten Entwurf in dieser Form auszustellen, ist ein Vertrag diesbezüglich begründet
inwiefern e-mail-Verkehr als Beweismittel dient, ist eine andere Frage
im vorliegenden Fall würde ich diesbezüglich keine Probleme sehen
also hättest du in meinen Augen einen Rechtsanspruch, den du auch gerichtlich durchsetzen könntest, wenn nötig
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Ich glaube nicht, dass es so etwas wie einen Zeugnisvertrag gibt, schon gar nicht, dass ein AG gehalten sein soll, den Entwurf eines AN im Vorhinein blind zu akzeptieren, nur weil er gesagt hat "Jaja, das machen wir schon". Emails sind bis dato meines Wissens nicht beweissicher.
Ein AN hat (lediglich) Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis.
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Eine email ist keine Urkunde,das ist richtig. Sie kann aber trotzallem zur Beweiswürdigung herangezogen werden.
Hier einigen sich zwei Parteien auf den Inhalt eines Schriftstückes. Das ist für mich ein Vetrag. Da ist es aus meiner Sicht doch egal ob es sich um ein Zeugnis handelt ober der Kauf eines Staubsaugers. Oder sehe ich das jetzt falsch?
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-- Editiert simone07 am 08.09.2012 10:47
-- Editiert simone07 am 08.09.2012 10:47
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