Guten Abend zusammen,
Ich habe gegen die fristlose Kündigung meines Arbeitgebers geklagt und es kam zu einer Einigung per Vergleich. In diesen Vergleich nahm mein Anwalt ,,nur" die ordnungsgemäße Beendigung meines befristeten Arbeitsverhältnisses auf, nicht aber die Vergütung desselben. Als Beispiel:
,,Die Parteien einigen sich darauf, dass das AV des Klägers bei der/dem Beklagten ohne Unterbrechung vom .... bis einschließlich ... bestand"
Bedarf es einer extra Klausel bezüglich der Vergütung oder impliziert die ordnungsgemäße Beendigung des AVs den Vergütungsanspruch?
Mein Anwalt sieht diesen Rechtsstreit als erledigt an, aber ich habe bisher keine Vergütung vom AG erhalten. Besagter Anwalt möchte nun durch einen erneuten Rechtsstreit den Vergütungsanspruch geltend machen.
Könnte mein Anwalt aus eher wirtschaftlicher Motivation die Sache bewusst auf 2 Klagen ,,strecken"? Deshalb relevant, weil ich PKH für diesen Fall beantragen musste und dies dann erneut müsste?
Außerdem habe ich trotz Fristsetzung auf Ende November in dem besagten Vergleich mein Arbeitszeugnis noch nicht erhalten. Sollte ich diesbezüglich den AG auf die Folgen hinweisen und das Arbeitszeugnis erneut einfordern oder darf ich ihn direkt per Mahnbescheid abmahnen, da die Frist ja per Vergleich gerichtlich festgesetzt wurde?
Ich bedanke mich für jegliche Hilfe im Voraus.
Arbeitszeugnis und Lohnfortzahlung - Frist per Vergleich nicht eingehalten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatSollte ich diesbezüglich den AG auf die Folgen hinweisen und das Arbeitszeugnis erneut einfordern :
Kann man machen, muss man aber nicht.
Zitatdarf ich ihn direkt per Mahnbescheid abmahnen :
Mit einem Mahnbescheid kann man Geld einfordern. Und da man bereits ein Gerichtsverfahren diesbezüglich hatte, wäre das sinnlos.
Abmahnung ist genauso sinnlos.
Hat man ein vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs?
ZitatMit einem Mahnbescheid kann man Geld einfordern. Und da man bereits ein Gerichtsverfahren diesbezüglich hatte, wäre das sinnlos. :
Abmahnung ist genauso sinnlos. Hat man ein vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs?
Danke Ihnen erst mal für die schnelle Antwort! Ja, dieser liegt in schriftlicher Ausfertigung vor. Den noch ausstehenden Lohn müsste ich folgerecht abmahnen oder muss man ebenfalls vollstrecken? Steht mir dieser denn zu, wenn nicht explizit im Vergleich genannt wurde, dass eine Vergütung noch abzugelten ist und gibt es hierbei eine Frist für den AG?
-- Editiert von Edward Nigma am 18.12.2018 10:26
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Hallo Edward Nigma,
der von Ihnen zitierte Vergleich ist aus Arbeitnehmersicht so glücklich nicht, da hierin offensichtlich nicht die Höhe der noch geschuldeten Beträge aufgenommen wurde. Mithin scheidet eine Zwangsvollstreckung der Beträge schlichtweg aus.
Entweder Sie mahnen jetzt die Beträge außergerichtich an und hoffen, dass gezahlt wird oder aber Sie erheben sofort eine Klage. Einen Mahnbescheid erachte ich hier als nicht zielführend.
Welche Regelungen enthält der Vergleich genau in Bezug auf das zu erteilende Arbeitszeugnis?
Viele Grüße
Ratsuchender@123net
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 18.12.2018 14:40
Zunächst vielen Dank für Ihr Interesse und die Antwort!
ZitatHallo Edward Nigma, :
Entweder Sie mahnen jetzt die Beträge außergerichtich an und hoffen, dass gezahlt wird oder aber Sie erheben sofort eine Klage. Einen Mahnbescheid erachte ich hier als nicht zielführend.
Also scheine ich mit meiner Prämisse bezüglich meines Anwalts richtig zu liegen. Leider habe ich ihm einfach gutgläubig vertraut. Also Klage wegen rückständiger Vergütung einreichen?
ZitatWelche Regelungen enthält der Vergleich genau in Bezug auf das zu erteilende Arbeitszeugnis? :
Dass selbes mit den vorgeschlagenen Verbesserungen und bis längstens 30.11 erteilt wird. Beide Seiten haben zugestimmt.
Als erstes sollte der Anwalt mal erklären können, was genau der Vergleich bedeutet und was genau man jetzt machen kann und soll. Dafür hat man ihn ja bezahlt.
Wir kennen den Wortlaut nicht und der Wortlaut ist entscheidend.
Zitatda hierin offensichtlich nicht die Höhe der noch geschuldeten Beträge aufgenommen wurde. Mithin scheidet eine Zwangsvollstreckung der Beträge schlichtweg aus. :
Die Höhe der noch geschuldeten Beträge sollten sich durch einen Blick in die arbeitsvertraglichen Regleungen klären lassen. Da muss also keine konkrete Summe drin stehen.
ZitatAls erstes sollte der Anwalt mal erklären können, was genau der Vergleich bedeutet und was genau man jetzt machen kann und soll. Dafür hat man ihn ja bezahlt. :
Da kommen wir zum nächsten Problem: Aufgrund der beantragten PKH (meine Vermutung) ist er eher semi-motiviert und teilt mir Ergebnisse z.B. zu spät mit oder antwortet nur sehr lapidar auf meine Fragen, wenn er es tut, wird er nach 2 Fragen cholerisch. Außerdem drängt er mich jetzt in die nächste Klage. Weswegen ich hier um Hilfe bitte.
ZitatWir kennen den Wortlaut nicht und der Wortlaut ist entscheidend. :
Der Wortlaut ist, wie oben genannt: ,,Die Parteien einigen sich darauf, dass das AV des Klägers bei der/dem Beklagten ohne Unterbrechung vom .... bis einschließlich ... bestand" Mehr steht, was die Vergütung anbelangt, nicht im Vergleich.
Bezüglich des Arbeitszeugnisses steht in genauem Wortlaut: ,, Die/der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unverzüglich, bis längstens 30.11.2018, ein sehr gutes Arbeitszeugnis zu erteilen, das die ununterbrochene Zeit vom bis bescheinigt"
Also am besten das Gehalt schnellstmöglich einklagen und das Arbeitszeugnis zwangsvollstrecken?
Solange ein AV besteht, besteht auch ein Vergütungsanspruch. Die Zahlung des Gehalts ist schließlich Hauptpflicht des AG.
Also am einfachsten wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts. Da gehen SIe mit dem Urteil und dem Arbeitsvertrag hin und der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage kostenlos für Sie. Den Anwalt brauchen SIe dafür eher nicht, sag ich mal.
ZitatAufgrund der beantragten PKH (meine Vermutung) ist er eher semi-motiviert :
Das ist - leider - nicht unüblich ...
ZitatDie Parteien einigen sich darauf, dass das AV des Klägers bei der/dem Beklagten ohne Unterbrechung vom .... bis einschließlich ... bestand :
Das würde meiner Meinung nach auch die vertraglich vereinbarte Vergütung beinhalten.
Wenn man tatsächlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs hat, ist die Frage ob da eine erneute Klage von Nöten ist ... aber das klärt dann der Rechtspfleger vor Ort.
ZitatDa gehen SIe mit dem Urteil und dem Arbeitsvertrag hin und der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage kostenlos für Sie. Den Anwalt brauchen SIe dafür eher nicht, sag ich mal. :
Ja, das kann man erst mal ohne Anwalt versuchen.
Hinsichtlich der ausstehenden Vergütung kann (noch) nicht vollstreckt werden, da die Parteien sich - bedauerlicherweise - nicht über deren Höhe verglichen haben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, hierüber nun zu "urteilen". Vonnöten ist mithin ein Titel, aus dem die exakte Höhe der geschuldeten (Brutto-)Vergütung hervorgeht (es reicht noch niemals die Regelung, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, ordnungsgemäß bis zum Beschäftigungsende abzurechnen).
In Bezug auf das Zeugnis kann mittels vollstreckbarer Ausfertigung des Vergleiches und Zustellung derselben bereits jetzt vollstreckt werden. Bei unvertretbaren Handlungen, wie beispielsweise die Zeugniserstellung, geschieht das dergestalt, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt wird.
Auch Ihnen gebührt zunächst mein Dank!
ZitatAlso am einfachsten wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts. Da gehen SIe mit dem Urteil und dem Arbeitsvertrag hin und der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage kostenlos für Sie. Den Anwalt brauchen SIe dafür eher nicht, sag ich mal. :
Zitat:
Das würde meiner Meinung nach auch die vertraglich vereinbarte Vergütung beinhalten.
Wenn man tatsächlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs hat, ist die Frage ob da eine erneute Klage von Nöten ist ... aber das klärt dann der Rechtspfleger vor Ort..
Sehr gut. Das hilft ungemein.
ZitatHinsichtlich der ausstehenden Vergütung kann (noch) nicht vollstreckt werden, da die Parteien sich - bedauerlicherweise - nicht über deren Höhe verglichen haben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, hierüber nun zu "urteilen". Vonnöten ist mithin ein Titel, aus dem die exakte Höhe der geschuldeten (Brutto-)Vergütung hervorgeht (es reicht noch niemals die Regelung, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, ordnungsgemäß bis zum Beschäftigungsende abzurechnen). :
Zusammengefasst also: Vergütung einklagen und Arbeitszeugnis -ohne vorausgegangen Mahnbescheid-vollstrecken? Möchte mir dieses Mal keine Fehler erlauben.
Ja, sofern Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf ein außergerichtliches (Anwalts-)Schreiben nicht wie gewünscht reagiert.
Konkret würde ich dann wie folgt vorgehen:
Mit den Unterlagen in der Hand würde ich die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und bitten, dass ein/e zuständige/r Mitarbeiter/in eine Zahlungsklage der ausstehenden Vergütungen formuliert. Dies geschieht kostenfrei.
Möglicherweise kann Ihnen dort auch hinsichtlich der Beantragung eines Zwangsgeldes für die Durchsetzung Ihres Anspruches auf Zeugniserteilung geholfen werden (mittels eines Mahnbescheides kann man natürlich keine Zeugniserteilung erzwingen).
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 19.12.2018 15:36
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