Hallo liebe Leute!
Ich frage hier für eine Freundin von mir. Sie arbeitet Vollzeit in einer öffentlichen Kinder-Betreuungseinrichtung mit privatem Träger, kein Tarifvertrag. Während der Corona-Zeit haben alle Angestellten Home-Office gemacht (mit Arbeitsaufträgen), da die Einrichtung selbst geschlossen blieb. Dort wurden dann Präsentationen, Fortbildungsthemen und andere Formalitäten abgearbeitet. Inzwischen ist der Betrieb wieder für Notbetreuung geöffnet.
Nun wurde bekanntgegeben, dass für die Zeit der Schließung bei den Mitarbeiter/innen der Urlaub abgezogen werden würde (oder alternativ Minusstunden eingetragen werden). Begründet wurde das damit, dass der Träger offenbar Beiträge der Stadt wieder zurückzahlen muss (wobei überhaupt nicht klar ist, ob das überhaupt tatsächlich der Fall ist). Es würde grundsätzlich der Jahresurlaub dafür gestrichen werden. Die Geschäftsleitung ließe aber mit sich "verhandeln" sagen sie, wenn man darlegen kann dass man während der Schließzeit an sinnvollen Sachen gearbeitet hat. Dann würde nur ein Teil des Urlaubs abgezogen werden. Wer damit nicht einverstanden ist, muss sonst entsprechend sein Gehalt zurückzahlen bzw. eine Gehaltskürzung hinnehmen. Es wurden auch die Stundenzettel der letzten Monate einbehalten und nicht unterschrieben, damit sie (mutmaßlich!) dort nachträglich Urlaub eintragen können.
Das klingt jetzt für mich erstmal so, als wäre das nicht erlaubt. Liege ich mit der Einschätzung richtig? Und falls ja, was könnte sie jetzt realistischerweise dagegen tun? Und was wäre, wenn man hypothetisch während dieser Aktion noch in Probezeit wäre? Hätte man dann überhaupt eine Handhabe für irgendwas?
Vielen Dank und beste Gesundheit!
Auf Urlaub verzichten oder Gehalt zurückzahlen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDas klingt jetzt für mich erstmal so, als wäre das nicht erlaubt. Liege ich mit der Einschätzung richtig? :
Das ist natürlich rechtswidrig.
Ich würde der Geschäftsleitung mitteilen, das sämtliche Vorschläge rechtswidrig sind und man bei Umsetzung das ganze ohne weitere Kommunikation gerichtlich klären wird.
Was natürlich in der Probezeit nichts nutzt.
Denn in der Probezeit kann man jederzeit gekündigt werden. Und die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung dürfte bei 99% ligen, wenn man den Arbeitgeber vor Gericht zerrt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatWas natürlich in der Probezeit nichts nutzt. :
Stimmt, da müsste man dann schauen wie die Ausschlussfristen sind und wann die Probezeit endet. Wenn das passt, wartet man bis nach der Probezeit mit der Geltendmachung der Ansprüche und hält sich zuvor bedeckt.
Aha. Der Arbeitgeber hat also versäumt Kurzarbeit zu beantragen und will nun seine Angestellen über den Tisch ziehen.
Probezeit hat auch Vorteile... wenn ein Arbeitsverhältnis schon so anfängt, sollte man sich vielleicht lieber nochmal wonanders umsehen. Das wird ja nicht besser.
ZitatDenn in der Probezeit kann man jederzeit gekündigt werden. :
Ist das Vorgehen des AG nicht versuchter Betrug? Das ermöglicht einem zwar immer noch nicht, sowas wie "bei Kündigung zeige ich Sie an" zu machen (das wäre Erpressung), aber könnte den AG doch dazu bewegen, hier lieber die Füße still zu halten. Und wenn man doch gekündigt wird, kann man das zur Anzeige bringen.
Ihr habt einen Vertrag - und den kann der AG nicht einseitig ändern. Das gilt für das Gehalt wie auch für Urlaub.
Die Probezeit würde ich abwarten und dann wohl klagen. 'Vmtl. habt ihr eine Ausschlussfrist von 6 Monaten in den Verträgen stehen - die Frist sollte also über die Probezeit hinausreichen, sofern man nicht gerade erst angefangen hat.
Danke nochmal für all eure Antworten! Sie wird das jetzt erstmal so hinnehmen und dann nach Abschluss der Probezeit nochmal erwägen, ob man da rechtlich irgendwas machen will. Parallel dazu schaut sie sich schonmal nach einem anderen Arbeitgeber um.
Die Probezeit wurde übrigens auch unzulässigerweise einseitig um 3 Monate verlängert (auf insgesamt 9 Monate), weil man "wegen Corona ja kein wirkliches Bild vom Arbeitnehmer hat gewinnen können". Aber das ist eine andere Geschichte. Hoffe, dass sie da bald rauskommt.
Schöne Woche euch noch!
Ist das schon zu lesen?ZitatNun wurde bekanntgegeben, :
Auch der Passus mit der Probezeit dürfte unzulässig sein.
Dieses ist im § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
6 Monate ist der Höchstwert.
Selbst wenn eine Verlängerung wegen Corona eine Möglichkeit wäre, müsste diese wechselseitig vereinbart werden.
Zitat6 Monate ist der Höchstwert. :
Nein, ist er nicht - das ist nur ein nicht auszurottendes Gerücht.
Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer der Probezeit. Allerdings fallen per Gesetz nach 6 Monaten Vorteile wie die kurze Kündigungsfrist weg.
Zitat:
Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer der Probezeit. Allerdings fallen per Gesetz nach 6 Monaten Vorteile wie die kurze Kündigungsfrist weg.
Das heißt, der Arbeitgeber kann dann nach den 6 Monaten trotzdem noch grundlos kündigen - er muss dann nur die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten?
ZitatDas heißt, der Arbeitgeber kann dann nach den 6 Monaten trotzdem noch grundlos kündigen :
Der AG kann immer grundlos kündigen, es gibt keine Pflicht die Kündigung zu beründen bzw. den Grund in die Kündigung zu schreiben.
Aber wenn ein AG kündigt, wird er immer einen Grund haben ...
Zitat:ZitatDas heißt, der Arbeitgeber kann dann nach den 6 Monaten trotzdem noch grundlos kündigen :
Der AG kann immer grundlos kündigen, es gibt keine Pflicht die Kündigung zu beründen bzw. den Grund in die Kündigung zu schreiben.
Aber wenn ein AG kündigt, wird er immer einen Grund haben ...
Ja kann er. Aber ob die Kündigung dann auch Bestand hat, ist eine andere Frage.
Je nach Fall kann es sein, das z.B. das Kündigungsschutzgesetzt oder andere Bestimmungen (z.B. Mutterschutz etc.) greifen.
In vielen Fällen kann also nicht ohne Grund einfach gekündigt werden.
In diesem Fall würde ich das durchaus gerichtlich klären lassen, wenn ich im 8ten Monat "Probezeit" ohne Grund gekündigt werden würde und aus meiner Sicht das Kündigungsschutzgesetzt greift.
-- Editiert von Sunrabbit am 01.07.2020 12:09
Harry drückt sich hier immer ein wenig allgemein aus, auch wenn er meistens recht hat.
Ich ergänze es mal wie folgt:
Er hat Recht was die Probezeit betrifft, jedoch bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber diese nicht einseitig verlängern kann. Solange der Arbeitnehmer der Verlängerung nicht zustimmt, greift die, im Vertrag stehende, Regelung.
Thema Kündigung:
Auch hier ist es Richtig, dass der AG grundlos kündigen kann, jedoch nach der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, solange es sich nicht um einen Kleinstbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern handelt.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es 3 Gründe:
Personenbedingte Gründe
Verhaltensbedingte Gründe
Betriebsbedingte Gründe
Doch Vorsicht ein Arbeitgeber muss diese nicht in der Kündigung darlegen, sondern nur in einem etwaigen Gerichtsverfahren.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
69 Antworten
-
9 Antworten
-
11 Antworten