Aufforderung Mehrarbeit TVÖD - Wie lange darf mein AG das?

1. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.12.2020 10:03:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung Mehrarbeit TVÖD - Wie lange darf mein AG das?

Moin,

Person A ist bei seinem AG (Einer Kommune) unbefristet auf 35 Stunden die Woche angestellt.
Aufgrund von Krankheit weist der AG Mehrarbeit auf 40 Std/Woche an und das bis auf Widerruf.

Wie lange darf ein AG das ohne Genehmigung seitens des Arbeitnehmers? Muss Person A der Anweisung zustimmen, bevor diese Rechtskräftig ist, oder hat der AG einen Rahmen, in dem er ohne Zustimmung handeln darf?

Besten Dank!

Gruß
Kevin

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39754x hilfreich)

Zitat (von kevo0110):
Aufgrund von Krankheit weist der AG Mehrarbeit auf 40 Std/Woche an

Mehrarbeit ist es wohl nicht, da die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wurde.
Oder besteht ein Tarifvertrag in dem die Höchstarbeitszeit 35 Stunden ist?



Als erstes müsste man mal wissen, was genau zu dem Thema "Höchstarbeitszeit", "Mehrarbeit" und "Überstunden" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mehrarbeit ist es wohl nicht, da die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wurde.


§ 7 TVÖD
"Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit ( hier: 35 Stunden pro Woche ) hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten."

Die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt nach § 6 TVÖD
38,5h ( Kommunale Arbeitgeber in Westdeutschland ),
39 Stunden ( Bundesbeschäftigte )
40 Stunden ( Ostdeutschland und Landesbezirke mit Ausnahme-Vereinbarung )

---> Wenn A vorübergehend 40 Stunden/Woche angeordnet werden, leistet A
a) nach TVÖD-VKA 3,5 Stunden Mehrarbeit und 1,5 Stunden Überstunden
b) als Bundesbeschäftigter 4 Stunden Mehrarbeit und 1 Überstunde
c) ansonsten 5 Stunden Mehrarbeit

§ 7 TVÖD
"Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden."

Hat die Kommune als Arbeitgeber mit der Beschäftigtenvertretung eine Betriebsvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 TVÖD abgeschlossen?

"Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden."

Dies hätte Auswirkungen auf die Bewertung von geleisteter Arbeit als Überstunde:

§ 7 TVÖD
"Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
(...)
angeordnet worden sind.

Wenn es in As Betrieb eine Betriebsvereinbarung über einen Arbeitszeitkorridor/Rahmenzeit gibt, dann gelten seine Arbeitsstunden jedenfalls nicht als ÜBERSTUNDEN.

A darf als Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht WEGEN SEINER TEILZEIT benachteiligt werden, § 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG.

Das Bundesarbeitsgericht sah eine Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern darin, dass sie für Zusatzstunden über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus erst dann dieselben Zuschläge wie über ihr Wochensoll hinaus arbeitende Vollzeitarbeitskräfte erhalten, wenn sie nicht bloß "Mehrarbeit" erbringen ( nach TvÖD-Definition - d.h. unterhalb des Umfangs von Vollzeitbeschäftigten ) , sondern "Überstunden" ( nach TVÖD-Definition ) leisten. Das Bundesarbeitsgericht meinte: wer monatlich 20 Stunden vereinbart hat, dessen Arbeitsleistung müsse deshalb schon ab der 21. Stunde als Überstunde gewertet/vergütet werden, und nicht erst ab der 40. ( bzw. 41. ) wie bei Vollzeitbeschäftigten.

RK

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