Hallo!
Wir sind bei uns seit ca. 10 Monaten auf Kurzarbeit. Nun wurde uns telefonisch mitgeteilt , dass der chef die Kurzarbeit aufgehoben hat, weil es sich für ihn nicht lohnt. Somit sollen wir wieder 182 Std statt 142 Std arbeiten. Das ganze soll Rückwirkend schon ab Februar so sein.
Meine Frage jetzt. Darf er das einfach so rückwirkend machen? Wir müssen dann ja unsere Stunden irgendwie aufholen wieder (obwohl der Arbeitsaufwand nicht da war und ist) Müssen wir nicht irgendwas schriftliches bekommen vorab???
Danke schon mal für die Hilfe
-----------------
""
Aufhebung Kurzarbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Wie wurde denn die Kurzarbeit eingeführt? Hat der BR zugestimmt? Dann sollte der Ihr Ansprechpartner sein.
-----------------
""
Bei uns gibt es keinen Betriebsrat. Wir haben damals bei Einführung der Kurzarbeit unterschrieben, dass wir einverstanden sind für 2 Jahre auf Kurzarbeit zu gehen...darin war aber keine klausel enthalten was passiert wenn diese wieder aufgehoben wird.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann kan der AG die Kurzarbeit jederzeit beenden oder auch kurzzeitig unterbrechen. Es sein denn Ihr habt wirklich exakt vereinbart, die Kurzarbeit läuft jetzt über 2 Jahren und es werden nur noch 142h im Monat gearbeitet. Wobei man sowas m.E. gar nicht vereinbaren kann, da das KUG als halbstaatliche Leistung natürlich nur für bedürftige Firmen gewährt werden sollte. Der AG muss also trotz KUG versuchen, so viel Arbeit wie möglich heranzuschaffen.
Da der Februar gerade erst begonnen hat, stellt sich für mich die Frage, ob es so problematisch ist, die anteiligen Stunden nachzuholen.
Es käme letztlich auf den Arbeitsvertrag an, wie dort die Wochen- oder Monatsarbeitszeit festgelegt ist.
Sollte z.B. im AV stehen, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40h. Dann kann der AG die anteiligen Stunden der ersten Februarwoche nicht nachfordern. Das Stichwort wäre da wieder Annahmeverzug (§615 BGB
).
Aber selbst wenn dem so wäre, würde ich hier als AN dem AG entgegenkommen und nicht auf mein Recht bestehen.
Sollte die Arbeitszeit jedoch über einen längeren Zeitraum (z.b. monatlich 180h) vereinbart sein, dann kann der AG per Direktionsrecht die Arbeitszeit auch unterschiedlich auf die einzelnen Wochen und Tage legen.
-----------------
""
Danke für die ausführliche Antwort.
Da im Arbeitsvertrag nur 182 Std monatlich geregelt sind haben wir anscheinend hierbei keinerlei Rechte.
Ich dachte nur, dass der AG uns wenigstens schriftlich im vorraus informieren müsse und nicht über unsere Köpfe hinweg Vertragsänderungen aussprechen kann und noch dazu nur mündlich!
Wir sind mit den 142 std nämlich sehr zufrieden, da es für uns mit den Öffnungszeiten unter berücksichtigung eines freien Tages in einer 6 Tage Woche nicht möglich ist 182 std voll zu bekommen...und wir daher Minusstunden in Kauf nehmen müssen.
-----------------
""
quote:
Wir sind mit den 142 std nämlich sehr zufrieden,
Naja, Sie bekommen für die Differenz zu den vertraglich vereinbarten Stunden von der Solidargemeinschaft immerhin 60% bzw. 67% erstattet - quasi für`s Nichtstun (wenn man das so krass ausdrücken will).
Sie können auch gerne mit dem AG einen dauerhaften Teilzeitvertrag über die 142h abschliessen. Aber dann eben ohnen den zusätzlichen KUG-Betrag.
quote:
und nicht über unsere Köpfe hinweg Vertragsänderungen aussprechen kann und noch dazu nur mündlich!
Sie sollten sich nochmal eingehend klar machen, was
Kurzarbeit und KUG ist. Sie haben da etwas merkwürdige Vorstellungen. Wenn man in Kurzarbeit ist, dann muss man trotzdem jederzeit für den AG erreichbar sein und im Zweifelsfall auch kurzfristig zur Arbeit kommen. Man darf die Kurzarbeit nicht als Bonus-Urlaub ansehen und mal eben ne Woche ausser der Reihe weg fahren.
Es kann (theoretisch) auch passieren, dass die AfA einem in Kurzarbeit befindlichem AN vorrübergehend eine ander Arbeit bei einem anderen AG zukommen lässt.
Haben Sie damals nicht das Merkheft der AfA zur Kurzarbeit erhalten?
quote:
da es für uns mit den Öffnungszeiten unter berücksichtigung eines freien Tages in einer 6 Tage Woche nicht möglich ist 182 std voll zu bekommen...und wir daher Minusstunden in Kauf nehmen müssen.
Das ist wieder eine andere Problematik. Wenn der AG 182h vereinbart hat und diese nicht abruft, dann geht das zu seinen Lasten und es können keine Minusstunden entstehen. Oder gibt es ein vertragliches Arbeitszeitkonto mit entsprechenden Regelungen?
Werden die 182h trotz "Minusstunden" vergütet?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
-----------------
""
Minusstd müssen nachgearbeitet werden, was aber kaum möglich ist bei den öffnungszeiten...bzw gibts dann keinen freien Tag mehr.
Zum Ende des Arbeitsvertrages wirds dann mit den Urlaubstagen verrechnet. Was meines Erachtens nicht Sinn des Tarifurlaubes ist.
-----------------
""
quote:
Zum Ende des Arbeitsvertrages wirds dann mit den Urlaubstagen verrechnet. Was meines Erachtens nicht Sinn des Tarifurlaubes ist.
Das wäre schlicht nicht rechtens.
Wie gesagt, wenn kein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, dann muss der AG die monatlich vereinbarten Stunden abrufen. Er hätte rechtlich keine Möglichkeit, die Stunden im nächsten Monat nachzufordern.
Und verrechnen mit Urlaub geht schon gar nicht.
-----------------
""
Na das ist ja schon mal gut zu wissen. Vielen Dank.
Auf welches Gesetz kann ich mich da berufen?
-----------------
""
§615 BGB
und hier nochmal der link zu hensche (im Übrigen eine der besten, wenn nicht die beste Seite zum Thema Arbeitsrecht)
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html#tocitem1
-----------------
""
Vielen Dank.....auch für den wirklich hilfreichen Link
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten