Aufhebungsvertrag / Abfindung

27. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Alexalex123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag / Abfindung

Bitte um Interpretation der Regelung bezüglich der Abfindung. Wird die Abfindung tatsächlich um das monatliche Gehalt erhöht, sodass ich eine höhere Abfindung erhalte, je früher ich das Unternehmen verlasse?
Als zusätzliche Information: Ich soll noch 14 Monate in der Firma bleiben. Oder es wird statt der Abfindung von 10.000 EUR einfach nur das monatliche Gehalt als Abfindung ausgezahlt?
Gibt der erste Satz dem Arbeitsamt die Möglichkeit, über die Abfindungssumme zu verfügen?
Gibt es in diesem Punkt etwas, das besser vermieden werden sollte?


'Abfindung
Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung des sozialen Besitzstandes erhält der Mitarbeiter eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.
Der Anspruch auf die Abfindung ist entstanden und vererblich. Die Zahlung wird mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung der Rückgabepflichten des Mitarbeiters gemäß dieser Vereinbarung.
Firma ist berechtigt, noch offene Forderungen gegenüber dem Mitarbeiter - soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt -mit der Abfindungszahlung zu verrechnen.
Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Vereinbarung mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden. Hierfür ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich.
Für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter dadurch früher als vereinbart ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe von 100% des Betrages, der hierdurch frei werdenden Bezüge ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.'

-- Editiert von User am 27. August 2024 09:11




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 242x hilfreich)

Es ist sicherlich etwas unpräzise ausgedrückt. Genauer wäre , wenn man schreiben würde "erhält er eine weitere Abfindung in Höhe von 100% des Betrages" oder "erhöht sich die Abfindung gem. Satz 1 um..."
Dann wäre klar, dass es einen festen Anspruch auf 10.000 € gibt, der sich noch erhöhen kann.

Allerdings ist diese Regelung auch so aus meiner Sicht hinreichend verständlich.
Anders verstanden macht so eine "Turboklausel" wenig Sinn. Wo sollte dann der Vorteil für den AN liegen, wenn er ein früheres Ausscheiden nicht mit einer höheren Abfindung bezahlt bekommt?
Außerdem hätte man aus meiner Sicht, wenn man die beiden Absätze alternativ verstehen wollte, klarstellen müssen, dass für den Fall des früheren Ausscheidens der Anspruch nach Abs.1 Satz 1 (also die 10.000 €) nicht mehr besteht, sondern an deren Stelle der Anspruch aus Abs. 2 tritt. Das lässt sich nun hier gar nicht rauslesen, zumal ja ausdrücklich festgelegt wird, dass der Anspruch auf die 10.000 € mit Abschluss des Vertrages entstanden ist. Wenn nun doch (noch Abschluss des Vertrages) ein früheres Ausscheiden hinzutritt - was ist dann mit dem bereits entstandenen Anspruch? Der bleibt ja bestehen, es sei denn es wird geregelt, dass dieser Anspruch dann wieder untergeht. Aber das steht nirgendswo.

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#2
 Von 
Alexalex123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, also so wäre es klar:

'Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung des sozialen Besitzstandes erhält der Mitarbeiter eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.
Der Anspruch auf die Abfindung ist entstanden und vererblich. Die Zahlung wird mit der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung der
Rückgabepflichten des Mitarbeiters gemäß dieser Vereinbarung.
Firma ist berechtigt, noch offene Forderungen gegenüber dem Mitarbeiter - soweit in dieser
Vereinbarung nicht anders geregelt -mit der Abfindungszahlung zu verrechnen.
Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Vereinbarung mit einer
Ankündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden. Hierfür ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich.
Für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter dadurch früher als vereinbart ausscheidet, erhöht sich die Abfindung gem. Satz 1 um Höhe von 100% des Betrages, der hierdurch frei werdenden Bezüge ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Beendet die Mitarbeiter im obigen Sinne das Arbeitsverhältnis selbst ist die Abfindung mit Ablauf des letzten vorzeitigen Arbeitstag fällig. '

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 242x hilfreich)

Zitat (von Alexalex123):
ür jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter dadurch früher als vereinbart ausscheidet, erhöht sich die Abfindung gem. Satz 1 um Höhe von 100% des Betrages, der hierdurch frei werdenden Bezüge ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Beendet die Mitarbeiter im obigen Sinne das Arbeitsverhältnis selbst ist die Abfindung mit Ablauf des letzten vorzeitigen Arbeitstag fällig. '

Ja, das würde aus meiner Sicht schon reichen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alexalex123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre es nicht besser, wenn die Abfindung sofort ausgezahlt wird und der verbleibende Betrag als Gehalt gemäß den Vereinbarungen gezahlt wird ? Es wird total getrennt Abfindung und restliche Zahlung, die Frage ist ob es korrekt formuliert ist:

1. Abfindung
Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhält der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.
Der Anspruch auf die Abfindung ist entstanden und vererblich. Die Zahlung wird spätestens bis zum xx.xx.xx fällig.

2. Vorzeitige Beendigung
Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Vereinbarung mit einer
Ankündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden. Hierfür ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich.
Für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter dadurch früher als vereinbart ausscheidet, erhält er 100% des Betrages, der hierdurch frei werdenden Bezüge ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.



-- Editiert von User am 28. August 2024 16:24

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20099 Beiträge, 7280x hilfreich)

Zitat (von Alexalex123):
Wäre es nicht besser, ...

Auf 'besser' wäre ein 'als' zu erwarten - es fehlt also der Vergleichspunkt.
Und dann wären ja auch noch die Absichten des Fragestellers von einigem Gewicht ...
Kurzum: Frage nicht zu beantworten, nicht ohne entsprechende Information. Und auch dann wäre es nur eine Einschätzung,

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