Aufhebungsvertrag - Arbeitgeber lässt sich Zeit, wer zahlt?

15. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag - Arbeitgeber lässt sich Zeit, wer zahlt?

Hallo zusammen!

Folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer kann seinen Job aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben. Er erhält vom Arzt dazu ein Attest (keine Krankmeldung) und spricht seinen AG auf einen Aufhebungsvertrag an. Er übergibt dem AG das Attest und ein Schreiben mit der Bitte um einen Aufhebungsvertrag. Die vertraglich festgehaltene Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende, diese soll aber nicht eingehalten werden. Der Arbeitnehmer möchte nicht kurzfristig fristlos kündigen, sondern die Sache einvernehmlich regeln und stellt mündlich seine Arbeitskraft für die nächsten 2 Wochen zur Verfügung. Der AG stimmt allem mündlich zu, der Aufhebungsvertrag soll ausgestellt werden. 2 Tage später teilt der AG dem Arbeitnehmer kurz vor Feierabend mit, er hätte sich informiert und dürfe aus versicherungstechnischen Gründen den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, somit wäre der nächste Tag sein letzter Arbeitstag, dieser ist auch Monatsende. An diesem letzten Arbeitstag hat der AG keinen Aufhebungsvertrag fertig und auch keine sonstigen Unterlagen.
Der nächste Tag ist ein Freitag und Feiertag, somit geht der Arbeitnehmer montags direkt zum Arbeitsamt und meldet sich dort. Da er keinerlei Unterlagen hat, wird er vorgemerkt und soll die Unterlagen so schnell wie möglich nachreichen. Es wird gefragt, ob er bei der Sozialversicherung abgemeldet wurde. Auf Rückfrage bestätigt ihm der AG, dass er abgemeldet worden sei.
Der Arbeitnehmer ist jetzt als arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet, der Antrag auf Arbeitslosengeld kann aber erst nach Erhalt sämtlicher Unterlagen bearbeitet werden. Der AG vertröstet den Arbeitnehmer wegen der noch fehlenden Unterlagen, es wäre halt viel zu tun, man würde sich melden. Daraufhin lässt sich der Arbeitnehmer bei der Beratungsstelle für Arbeitsrecht beraten, die ihm mitteilt, solange er noch nichts unterschrieben und keinen Aufhebungsvertrag erhalten hat, würde das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen. Der Arbeitnehmer fragt bei der Krankenkasse und Rentenversicherung nach, die ihm bestätigen, dass er nicht abgemeldet wurde. Auf Rückfrage teilt ihm die Beratungsstelle mit, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch bestehen würde und er eigentlich dort weiter arbeiten müsse. Ob er rückwirkend bei der Sozialversicherung abgemeldet werden könnte, konnte man nicht sagen. Normalerweise gelte das Datum, das im Aufhebungsvertrag steht. Eine fristlose Kündigung wegen eines wichtigen Grunds (Attest) kann nicht mehr ausgestellt werden, da das Attest zu alt ist. Nachträglich krankschreiben lassen geht auch nicht.

Meine Frage:
Der AG hat den letzten Arbeitstag so kurzfristig festgesetzt, da aus versicherungstechnischen Gründen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich war. Wie kann es dann sein, dass man verlangen könnte, dass er dort weiter arbeiten müsse?

Solange der Arbeitnehmer nicht abgemeldet ist, wird auch kein Arbeitslosengeld bezahlt. Vom Arbeitgeber bekommt er auch kein Geld, da er nicht arbeitet bzw. nicht arbeiten darf. Wer bezahlt dem Arbeitnehmer die Zeit, bis er die Unterlagen erhält und Arbeitslosengeld bezahlt wird? Da der AG sich so viel Zeit lässt mit den Unterlagen, kann man diesen dafür haftbar machen?

Vielen Dank im Voraus für Hinweise und Tipps!

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37 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49142 Beiträge, 17297x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
solange er noch nichts unterschrieben und keinen Aufhebungsvertrag erhalten hat, würde das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen.

Das sehe ich auch so.

Zitat (von Hennes0503):
Auf Rückfrage teilt ihm die Beratungsstelle mit, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch bestehen würde und er eigentlich dort weiter arbeiten müsse.

Der AG hat auf die Arbeitsleistung verzichtet. Daher muss der AN nicht weiter arbeiten.

Zitat (von Hennes0503):
Vom Arbeitgeber bekommt er auch kein Geld, da er nicht arbeitet bzw. nicht arbeiten darf.

Da dies auf Verlangen des AG erfolgt, muss der AG das Gehalt weiter zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49142 Beiträge, 17297x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Ein Arbeitnehmer kann seinen Job aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben. Er erhält vom Arzt dazu ein Attest (keine Krankmeldung)

Und warum hat der AN vom Arzt keine AU-Meldung erhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36601 Beiträge, 6173x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Die vertraglich festgehaltene Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende, diese soll aber nicht eingehalten werden.
Sind die gesundh. Gründen so gravierend?
Vermutlich hätte eine AU-Bescheinigung vom behandelnden Arzt fürs Erste genügt. Dann wäre das alles nicht passiert.
Warum es nicht zumutbar war, die Kündigungsfristen einzuhalten, ist mir nicht klar.
Zitat (von Hennes0503):
Wie kann es dann sein, dass man verlangen könnte, dass er dort weiter arbeiten müsse?
Weil er ja offenbar noch im Arbeitsverhältnis steht.
Zitat (von Hennes0503):
Daraufhin lässt sich der Arbeitnehmer bei der Beratungsstelle für Arbeitsrecht beraten, die ihm mitteilt, solange er noch nichts unterschrieben und keinen Aufhebungsvertrag erhalten hat, würde das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen.
Diese Auskunft dürfte auch korrekt sein.
Wenn der AN quasi nichts hat außer evtl. missverstandenen oder falschen Aussagen, dann ist das so. Dann zahlt die Arbeitsagentur (noch) kein ALG.
Die zahlt dann uU ab dem 1.Tag der Arbeitslosigkeit entsprechend nach.
Zitat (von Hennes0503):
Der AG hat den letzten Arbeitstag so kurzfristig festgesetzt
Der kann sagen, was er will. Solange der AN weder einen A-Vertrag noch eine Kündigung vorlegen kann, gilt er als beschäftigt.
Zitat (von Hennes0503):
da er nicht arbeitet bzw. nicht arbeiten darf.
Der AN sollte dieses Missverständnis aufklären. Dazu muss er sich zum AG begeben und Fakten schaffen mit genauen Daten.
Zitat (von Hennes0503):
kann man diesen dafür haftbar machen?
Nö. Der AN hat sich auf mündliche Aussagen verlassen. Damit ist er jetzt ziemlich verlassen.

Seit wann *darf* er nicht mehr arbeiten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum hat der AN vom Arzt keine AU-Meldung erhalten?


Der Arbeitnehmer war in den Monaten zuvor schon mehrmals für 1-2 Wochen krankgeschrieben. Eine dauerhafte Besserung ist aber momentan nicht in Sicht. Es geht um Tätigkeiten in genau diesem Job. Daher keine erneute Krankschreibung und auch keine fristlose Kündigung, sondern der Wunsch, sich einvernehmlich zu einigen. Nachdem der AG zuerst zugestimmt hat, kam dann ganz kurzfristig die Mitteilung, das Arbeitsverhältnis werde zum nächsten Tag beendet. Es kam auch nur ein kurzes "Tschüss, vielen Dank für alles. Machs gut."
Das Gehalt wurde verspätet bezahlt, Überstunden noch nicht abgegolten. Alles ist noch offen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Ein Arbeitnehmer kann seinen Job aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben.
...
stellt mündlich seine Arbeitskraft für die nächsten 2 Wochen zur Verfügung.

Finde den Widerspruch.



Zitat (von Hennes0503):
Der AG stimmt allem mündlich zu, ... 2 Tage später teilt der AG dem Arbeitnehmer kurz vor Feierabend mit,

Man hat also schlicht nichts beweisbares über die Vorgänge?



Zitat (von Hennes0503):
Wie kann es dann sein, dass man verlangen könnte, dass er dort weiter arbeiten müsse?

Zum einen aus dem widersprüchlichen Verhalten des AN.
Zum anderen, hat der AG wohl mehr als nur einen Arbeitsplatz?



Zitat (von Hennes0503):
Wer bezahlt dem Arbeitnehmer die Zeit, bis er die Unterlagen erhält und Arbeitslosengeld bezahlt wird

Der AN sollte - sofern es nicht genügend Rücklagen gibt - Bürgergeld beantragen, damit er nicht ganz ohne Geld da steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sind die gesundh. Gründen so gravierend?
Vermutlich hätte eine AU-Bescheinigung vom behandelnden Arzt fürs Erste genügt. Dann wäre das alles nicht passiert.
Warum es nicht zumutbar war, die Kündigungsfristen einzuhalten, ist mir nicht klar.


Wie schon an HH geschrieben, der Arbeitnehmer war in den Monaten zuvor schon mehrmals für 1-2 Wochen krankgeschrieben. Eine dauerhafte Besserung ist nicht in Sicht, es geht um spezielle Tätigkeiten in genau diesem Job. Fristgerecht zu kündigen und sich dann für die restliche Zeit krankschreiben zu lassen, wollte der Arbeitnehmer nicht. Daher die Bitte um einen Aufhebungsvertrag.

Das Attest und die schriftliche Mitteilung über einen Aufhebungsvertrag sind vom 28.10.2024. Letzter Arbeitstag war der 31.10.2024. Seitdem wird der Arbeitnehmer vertröstet, man müsse die Unterlagen vorbereiten, man müsse sich nochmal informieren, wie der Aufhebungsvertrag aussehen soll, es wäre gerade so viel zu tun, man hätte noch keine Zeit dazu gefunden etc. Das liegt alles in schriftlicher Form vor. Ebenso die Bestätigung, dass der Arbeitnehmer abgemeldet wurde, was ja nicht stimmt.

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#7
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat also schlicht nichts beweisbares über die Vorgänge?


Schriftlich liegt vor: das Schreiben über die Bitte um einen Aufhebungsvertrag, die Bestätigung über den letzten Arbeitstag, die Bestätigung über die Abmeldung bei der Sozialversicherung, die Bestätigung, dass ein Aufhebungsvertrag zum 31.10.2024 ausgestellt werden soll, die Vertröstungen, dass man es noch nicht geschafft hat, den Aufhebungsvertrag auszustellen.

Der Arbeitnehmer hat angeboten, noch 2 Wochen zu arbeiten, da der AG unterbesetzt ist. Aber das wurde abgelehnt. Zuerst mündlich, dann schriftlich.

Die Aussage, dass er dort eigentlich noch weiter arbeiten müsse, kam von der Beratungsstelle, nicht vom AG. Dort hieß es auch, wenn der AG den letzten Arbeitstag so kurzfristig festsetzt, hätte er dennoch dafür sorgen müssen, den Aufhebungsvertrag und alle Papiere bis dann fertig zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36601 Beiträge, 6173x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Fristgerecht zu kündigen und sich dann für die restliche Zeit krankschreiben zu lassen, wollte der Arbeitnehmer nicht.
Das macht man, wenn überhaupt, andersherum.
Wenn der AN sowieso immer mal wieder arbeitsunfähig erkrankt war, hätte eine weitere AU nichts geschadet.

Während der AU-Zeit hätte man sich mit dem *Empfehlungs-Schreiben* des Arztes bei der Arbeitsagentur vorstellen und klären können, ob ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit ALG aus diesen Gründen anerkannt würde.
Zitat (von Hennes0503):
Alles ist noch offen.
Na klar. Erst seit Mo, 4.11. konnte der AG sich kümmern. Seit 1,5 Wochen... logisch, dass der AG den AN vertröstet. Ich verstehe das Gedrängel des AN nicht.

Das ALG würde sowieso erst am 30.11. erstmalig gezahlt werden. Je nachdem, wann die AG-Unterlagen bei der AfA sind, und ab wann er arbeitslos ist, wird eben nachgezahlt.

Der AN kann dem AG noch heute ein Formular *Arbeitsbescheinigung* zusenden und ihn auffordern, dieses unverzüglich auszufüllen und der Arbeitsagentur zuzusenden.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba032120.pdf


Mit Arbeitsrecht hat das jetzt nicht mehr viel zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Na klar. Erst seit Mo, 4.11. konnte der AG sich kümmern. Seit 1,5 Wochen... logisch, dass der AG den AN vertröstet. Ich verstehe das Gedrängel des AN nicht.


Besprochen wurde es am 28.10. und die Beratungsstelle meinte, auch wenn es kurzfristig ist, hätte der AG bis zum 31.10. den Aufhebungsvertrag fertig haben müssen. Die Arbeitsbescheinigung wurde dem AG am 7.11. ausgehändigt mit der Bitte diese ausgefüllt an die Arbeitsagentur zu schicken. Die hat das heute beim Arbeitnehmer angemahnt mit Fristsetzung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
die Beratungsstelle meinte, auch wenn es kurzfristig ist, hätte der AG bis zum 31.10. den Aufhebungsvertrag fertig haben müssen

Nö, da gibt es kein "müssen".
Über die betriebsinterne Ablauforganisation entscheidet der AG in solchen Fällen frei.



Zitat (von Hennes0503):
Die Arbeitsbescheinigung wurde dem AG am 7.11. ausgehändigt mit der Bitte diese ausgefüllt an die Arbeitsagentur zu schicken.

Das wird man machen, wenn es an der Zeit ist.
Aktuell gibt es da denknotwendigerweise rein gar nichts auszufüllen.



Zitat (von Hennes0503):
Die hat das heute beim Arbeitnehmer angemahnt mit Fristsetzung.

Da gibt es nichts anzumahnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, da gibt es kein "müssen".
Über die betriebsinterne Ablauforganisation entscheidet der AG in solchen Fällen frei.


Die Beratungsstelle hat darauf hingewiesen, dass zumindest der Aufhebungsvertrag hätte fertig sein müssen, die anderen Unterlagen binnen einer Woche.

Bezüglich der Arbeitsbescheinigung, klar, momentan gibts nichts auszufüllen, da das Arbeitsverhältnis noch besteht. Dem Arbeitnehmer wurde aber mitgeteilt, er sei schon abgemeldet und der Aufhebungsvertrag in Bearbeitung mit Datum 31.10. Die Beratung meinte, damit würden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzögert und deshalb würde der Arbeitgeber riskieren, schadenersatzpflichtig zu sein.

Wenn die Arbeitsagentur "nichts anzumahnen hat" warum macht sie das dann?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
dass zumindest der Aufhebungsvertrag hätte fertig sein müssen, die anderen Unterlagen binnen einer Woche.

Dafür fehlt es an jedweder Rechtsgrundlage.
Aber eventuell kann die Beratungsstelle ja eine benennen?



Zitat (von Hennes0503):
Die Beratung meinte, damit würden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzögert und deshalb würde der Arbeitgeber riskieren, schadenersatzpflichtig zu sein.

Ich weis ehrlich gesagt nicht was das da für eine merkwürdige Beratungsstelle ist.
Aber aktuell stehen einem noch gar keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu, insofern gibt es da denknotwendigerweise weder eine Verzögerung noch einen Schadenersatz.



Zitat (von Hennes0503):
Wenn die Arbeitsagentur "nichts anzumahnen hat" warum macht sie das dann?

Warum der Sachbearbeiter da sinnfreie Mahnungen versendet erschließt sich mir auch nicht.
Man könnte ihn einfach mal fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18697 Beiträge, 6830x hilfreich)

Verwirrung offenbar auf beiden Seiten:
- du bist so krank, dass du so schnell als möglich aus dem AV willst, verhältst dich dann aber inkonsequent, indem du doch wieder deine Arbeitskraft anbietest. Ähnlich inkonsistent dein Ansinnen, einerseits eine dir wichtige Sache zügig zu erledigen, nämlich den Ausstieg. dann aber die Sache 'einvernehmlich regeln'.
- der AG stimmt einem Aufhebungsvertrag erst zu, kommt dann aber nicht zu Potte, im Grunde aus nicht nachvollziehbaren Befürchtungen heraus.
- es ergibt sich eine eigenartige Hängepartie, bei der die Frage nach irgendwelchen Formularen im Grunde aber nur Nebenthemen sind.

Mir scheint, dass du Schwung in die verfahrene Kiste bringen kannst, indem du Lohnklage erhebst.
Das dürfte den AG auf Trab bringen.

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#14
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es an jedweder Rechtsgrundlage.
Aber eventuell kann die Beratungsstelle ja eine benennen?


Dem Arbeitnehmer wurde das so gesagt und nicht nach einer Rechtsgrundlage gefragt. Ich weiß ja nicht, was üblich ist, aber fragt man bei einer Beratung direkt nach der Rechtsgrundlage? :wink:

Nennt sich Beratungsstelle für Arbeitsrecht, ist dem Bürgeramt untergeordnet und wurde von der Arbeitsagentur empfohlen.

Es ist richtig, dass momentan noch keine Leistungen zustehen, aber der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Leistungen können rückwirkend gezahlt werden zum Datum des Aufhebungsvertrags. Wenn es jedoch zu Problemen kommen sollte, z.B. mit einem späteren Datum des Aufhebungsvertrags, würden logischerweise Leistungen für diese "Lücke" nicht gezahlt werden und der AG sei dann dafür schadensersatzpflichtig.

Die Mahnung wurde erst gestern zugestellt und die Arbeitsagentur nicht mehr erreichbar.

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#15
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
- du bist so krank, dass du so schnell als möglich aus dem AV willst, verhältst dich dann aber inkonsequent, indem du doch wieder deine Arbeitskraft anbietest. Ähnlich inkonsistent dein Ansinnen, einerseits eine dir wichtige Sache zügig zu erledigen, nämlich den Ausstieg. dann aber die Sache 'einvernehmlich regeln'.


Ich frage hier nur für ein Familienmitglied, bin nicht der Betroffene.

Der Arbeitnehmer wollte nicht fristlos kündigen, da der AG unterbesetzt ist und hat deshalb um einen Aufhebungsvertrag gebeten und angeboten, noch maximal 2 Wochen arbeiten zu können. Vielleicht war das naiv gedacht.
Der AG hat zugestimmt, hat dann kurzfristig den 31.10. als Datum festgesetzt. Erst hatte er es super eilig, behauptet, er hätte den Arbeitnehmer bereits abgemeldet, dann kommt nichts mehr und er weicht Fragen nach dem Aufhebungsvertrag aus und abgemeldet wurde auch nicht. Nebenthemen sind die Unterlagen auch nicht, da es ohne diese nicht weitergeht.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36601 Beiträge, 6173x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Die Beratungsstelle hat darauf hingewiesen, dass zumindest der Aufhebungsvertrag hätte fertig sein müssen, die anderen Unterlagen binnen einer Woche.
Diese Aussage halte ich für falsch. Eine Rechtsgrundlage gibt es nicht, also konnte auch keine genannt werden.
Zitat (von Hennes0503):
Die Mahnung wurde erst gestern zugestellt und die Arbeitsagentur nicht mehr erreichbar.
Welche Mahnung an den AG? Die wievielte ist das denn, nachdem seit 4.11. schon xmal nachgefragt und vertröstet wurde?
Zitat (von Hennes0503):
die Arbeitsagentur nicht mehr erreichbar.
Warum sollte die gestern zu erreichen sein?
Die Arbeitsagentur ist immer erreichbar--- zB für Post, für e-Mail, und zu Dienstzeiten auch telefonisch.
Zitat (von Hennes0503):
Wenn es jedoch zu Problemen kommen sollte, z.B. mit einem späteren Datum des Aufhebungsvertrags, würden logischerweise Leistungen für diese "Lücke" nicht gezahlt werden und der AG sei dann dafür schadensersatzpflichtig.
Richtig. Aber erst dann. Noch ist gar nichts davon zu sehen.


Zitat (von blaubär+):
indem du Lohnklage erhebst.
Lohn für Oktober wurde gezahlt. Davon lebt man im November. Es fehlt noch was, wegen Job-Ende. Der AG konnte VOR dem 4.11. aber mit gar nichts beginnen.
Eilbedürftigkeit für Lohnklage sehe ich auch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche Mahnung an den AG? Die wievielte ist das denn, nachdem seit 4.11. schon xmal nachgefragt und vertröstet wurde?


Der Arbeitnehmer hat von der Arbeitsagentur eine Mahnung mit Frist erhalten, nicht der Arbeitgeber. Und der Arbeitnehmer wollte das telefonisch abklären, ging gestern aber nicht mehr. Deshalb konnte auch nicht nachgefragt werden, warum angemahnt wurde. Das soll am Montag erfolgen, telefonisch.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14373x hilfreich)

Also, es gibt keinen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Der ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Ob man sich schon über alle Punkte geeinigt hatte, kann ich nicht abschätzen. Im Augenblick besteht dann das Arbeitsverhältnis fort. Ob ein Lohnanspruch besteht, keine Ahnung. Denn normalerweise wird man ja nur bezahlt, wenn man auch arbeitet oder aus anderen Gründen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Z.B., wenn wenn der Arbeitgeber das Angebot auf Leistung (Arbeit) ablehnt. Das wäre zu klären.

So, nun zum Aufhebungsvertrag. Es steht nirgendwo geschrieben, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag ausformulieren und verschriftlichen muss. Das kann der Arbeitnehmer doch auch tun und dann dem Arbeitgeber zur Unterschrift vorlegen. Warum tut er es nicht, wenn ihm der Vertrag so wichtig ist?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also, es gibt keinen schriftlichen Aufhebungsvertrag.


Genau. Der wurde zugesagt, aber bisher nicht vorgelegt. Und da das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen von der Arbeitsagentur. Die Information, dass es weiterbesteht, hat der Arbeitnehmer erst gestern erhalten.

Ja, der Arbeitnehmer hat geplant, am Montag den AG zu kontaktieren und wenn der den Aufhebungsvertrag dann noch nicht fertig hat, wollte er ihm selber einen vorbeibringen zur Unterschrift.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14373x hilfreich)

Also der AN hat sich vor gestern keine Gedanken gemacht, ist also einfach nur mal so vom Arbeitsplatz weggeblieben, ohne förmliche Freistellung? Sehr, sehr mutig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36601 Beiträge, 6173x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Der Arbeitnehmer hat von der Arbeitsagentur eine Mahnung mit Frist erhalten
Dass die Arbeitsagentur mahnt, ist mir neu. Die ist doch froh, wenn sie für versäumte Zeiten nicht zahlen muss.
Es dürfte wohl eher eine Erinnerung sein. Was steht da drin? Wann endet die Frist?
Das kannst du hier hinschreiben, dann kann das Forum dir das erklären. Da geht freitags bei der Arbeitsagentur nichts telefonisch abzuklären.

Hat der AN denn wenigstens gestern das Formular *Arbeitsbescheinigung* an den AG geschickt? Mit der Post? Oder per E-Mail?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14373x hilfreich)

Die Arbeitsbescheinigung kann doch im Augenblick gar nicht ausgefüllt werden. Er ist in einem laufenden Arbeitsverhältnis, wann das beendet wird, das steht in den Sternen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36601 Beiträge, 6173x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Arbeitsbescheinigung kann doch im Augenblick gar nicht ausgefüllt werden.
Das weiß man doch gar nicht.
Zusenden. Ganz normal und ganz üblich.
Der AG könnte dann irgendwann eintragen, wann und wie das Beschäftigungsverhältnis endete. Damit könnte die Arbeitsagentur weiter.

Der TE kann auch am Montag wieder hingehen zum AG und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen, weil er seit dann 2 Wochen noch immer nicht weiß, ob der A-Vertrag ab 1.11. gilt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also der AN hat sich vor gestern keine Gedanken gemacht, ist also einfach nur mal so vom Arbeitsplatz weggeblieben, ohne förmliche Freistellung? Sehr, sehr mutig.


Der Arbeitnehmer ist am 31.10. nach Hause geschickt worden, das wäre der letzte Arbeitstag. Aufhebungsvertrag würde folgen. Das hat er schriftlich vom AG.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Es ist richtig, dass momentan noch keine Leistungen zustehen, aber der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Richtig.
Und solange es keine Fakten gibt, können auch die fehlenden Unterlagen nicht ausgefertigt werden.
Insofern sind alle Mahnungen bezüglich der Arbeitsbescheinigung sinnlos.



Zitat (von Hennes0503):
Die Leistungen können rückwirkend gezahlt werden zum Datum des Aufhebungsvertrags.

Korrekt.



Zitat (von Hennes0503):
Wenn es jedoch zu Problemen kommen sollte, z.B. mit einem späteren Datum des Aufhebungsvertrags, würden logischerweise Leistungen für diese "Lücke" nicht gezahlt werden

Es gibt keine Lücke.



Zitat (von Hennes0503):
und der AG sei dann dafür schadensersatzpflichtig.

Und den Blödsinn hat die Beratungsstelle erzählt?
Schadenersatz gibt es nur bei einem Schaden, da es hier keinen Schaden gibt, entfällt der Schadenersatz.



Zitat (von Hennes0503):
wenn der den Aufhebungsvertrag dann noch nicht fertig hat, wollte er ihm selber einen vorbeibringen zur Unterschrift.

Das kann er machen.
Ich würde mal vorhersagen wollen, das der AG sich zu 99% für diesen Vertrag nicht interessieren wird.



Zitat (von Hennes0503):
Der Arbeitnehmer hat von der Arbeitsagentur eine Mahnung mit Frist erhalten, nicht der Arbeitgeber. Und der Arbeitnehmer wollte das telefonisch abklären,

Dann sollte der AN darauf reagieren.
Aber nicht telefonisch, sondern mindestens per Mail.
Hat er schon einen Online-Zugang? Mit entsprechender Freischaltung kann er das auch online machen, kostenfrei und mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat der AN denn wenigstens gestern das Formular *Arbeitsbescheinigung* an den AG geschickt? Mit der Post? Oder per E-Mail?


Der Arbeitnehmer war mittlerweile dreimal bei der Arbeitsagentur, hat die erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle ausgefüllt und von denen die Arbeitsbescheinigung erhalten, diese dem AG ausgehändigt und der soll die ausgefüllt an die Arbeitsagentur schicken. Was er nicht machen wird, da das Arbeitsverhältnis noch läuft, wie seit gestern erst bekannt ist.

Das Schriftstück von der Arbeitsagentur liegt mir momentan nicht vor (ich frage hier nur, bin nicht der Arbeitnehmer), die Arbeitsbescheinigung wird angefordert bis zum 26.11.2024.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die Arbeitsbescheinigung kann doch im Augenblick gar nicht ausgefüllt werden. Er ist in einem laufenden Arbeitsverhältnis, wann das beendet wird, das steht in den Sternen.


Genau, da der Arbeitnehmer noch keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, ist alles offen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das weiß man doch gar nicht.


Da kein Aufhebungsvertrag vorliegt und nichts unterschrieben wurde, somit kein Datum bekannt ist, wann das Arbeitsverhältnis endet, kann auch keine Arbeitsbescheinigung vom AG eingereicht werden.

Der Arbeitnehmer will am Montag die Arbeitsagentur anrufen und klären, wie es weitergeht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14373x hilfreich)

Die Agentur ist doch im Augenblick noch gar nicht zuständig. Wir haben ein laufendes Arbeitsverhältnis, welches nicht von wem auch immer beendet wurde. Und es ist auch nicht erst seit gestern bekannt, dass das Arbeitsverhältnis noch existiert. Es wurde nie beendet, und solange es nicht beendet wurde, ist es noch am laufen.

Und ein Aufhebungsvertrag muss nicht nur vom AN unterschrieben werden, sondern auch vom AG. Ob der das tut, das weiß man ebenfalls nicht.

wirdwerden


0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Insofern sind alle Mahnungen bezüglich der Arbeitsbescheinigung sinnlos.


Okay, danke für die Bestätigung.

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt keine Lücke.


Wie nennt man es dann, sollte der Aufhebungsvertrag ein späteres Datum beinhalten und der Arbeitnehmer erhält bis dahin kein Gehalt, da er ja nicht arbeitet, obwohl das Arbeitsverhältnis noch weiterläuft?

Zitat (von Harry van Sell):
Und den Blödsinn hat die Beratungsstelle erzählt?


Ja, hat sie.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde mal vorhersagen wollen, das der AG sich zu 99% für diesen Vertrag nicht interessieren wird.


Das vermute ich persönlich auch.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte der AN darauf reagieren.


Er wollte eigentlich anrufen. Gebe ich weiter, dann soll er das per Email machen oder persönlich hingehen.

0x Hilfreiche Antwort

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