Aufhebungsvertrag / Arbeitgeberwechsel zum 31.05.2024

22. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(389 Beiträge, 115x hilfreich)
Aufhebungsvertrag / Arbeitgeberwechsel zum 31.05.2024

folgendene Situation, ich habe mich mit meinem bisherigen Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag geeignet. Ich hatte uhrsprünglich zum 31.07.2024 gekündigt da ich aber noch Geld erhalte haben wir uns geeignigt das ich vorher aus dem Vertrag kann und auf einen Teilbetrag verzichte. Nun meint mein jetztiger Arbeitgeber das ich ihnen meinen neuen Arbeitgeber mitteilen muss, weil sie denen eine Urlaubsbescheinigung übersenden müssen wegen meinem genommen Urlaub. Bin ich dazu verpflichtet dem Arbeitgeber meinen neuen Arbeitgeber mitzuteilen bezüglich der Urlaubsbescheinigung ?

-- Editiert von User am 22. April 2024 11:16




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41022 Beiträge, 6620x hilfreich)

Zitat (von Largo303):
Da ich wenn ich es richtig verstanden meinen jetztigen Urlaub nehmen kann,
Ja, das ist richtig. Du kannst jetzt noch deinen Urlaubsanspruch bis 31.5. verbrauchen, wenn dein U-Antrag genehmigt wird.
Dann hast du beim neuen AG noch einen anteiligen Urlaubsanspruch für 2024.

Zitat (von Largo303):
aber bei dem neuen Arbeitgeber kein Urlaub dann für dieses Jahr bekomme
Nein, das ist nicht richtig.
Der neuer AG kann von dir eine Urlaubsbescheinigung verlangen. Dort steht drin, wieviel Tage du in 2024 verbraucht hast.

Du musst den neuen AG nicht mitteilen. Du brauchst nur die Bescheinigung.

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130756 Beiträge, 41579x hilfreich)

Zitat (von Largo303):
Nun meint mein jetztiger Arbeitgeber das ich ihnen meinen neuen Arbeitgeber mitteilen muss

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.



Zitat (von Largo303):
weil sie denen eine Urlaubsbescheinigung übersenden müssen

Die Urlaubsbescheinigung ist laut Gesetz den Arbeitnehmer auszuhändigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(389 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Urlaubsbescheinigung ist laut Gesetz den Arbeitnehmer auszuhändigen.


Danke für den Hinweis !

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