Guten Morgen zusammen,
ich habe eine juristische Frage zur Formwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.
Wir nutzen für Arbeitsverträge und andere Vereinbarungen eine qualifizierte elektronische Signatur (z. B. über D-Trust mit Signaturkarte, PIN sowie Zeit- und Personenstempel).
Nun äußerte ein Mitarbeiter, dass ein Aufhebungsvertrag nur mit eigenhändiger Originalunterschrift wirksam sei.
Nach meinem Verständnis regelt Bürgerliches Gesetzbuch § 623 BGB:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Zusätzlich bestimmt Bürgerliches Gesetzbuch § 126 Abs. 1 BGB, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich ist.
Meine konkrete Frage an das Forum:
Ist bei einem Aufhebungsvertrag tatsächlich zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf Papier erforderlich, sodass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht?
Oder gibt es hierzu Ausnahmen bzw. neuere Rechtsprechung, die eine digitale Signatur zulässt?
Vielen Dank für Ihre Einschätzungen.
Aufhebungsvertrag / Digitale Unterschrift
26. Februar 2026
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Frage vom 26. Februar 2026 | 07:11
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag / Digitale Unterschrift
#1
Antwort vom 26. Februar 2026 | 08:09
Von
Status: Schüler (208 Beiträge, 22x hilfreich)
jaZitat :Ist bei einem Aufhebungsvertrag tatsächlich zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf Papier erforderlich,
#2
Antwort vom 26. Februar 2026 | 09:19
Von
Status: Praktikant (727 Beiträge, 246x hilfreich)
Zitat :st bei einem Aufhebungsvertrag tatsächlich zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf Papier erforderlich, sodass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht?
Ja, siehe hierzu § 623 2.Halbsatz BGB. Danach ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen und zwar jede Form, also auch die qualifiziert elektronische Form.
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#3
Antwort vom 26. Februar 2026 | 16:15
Von
Status: Unbeschreiblich (130359 Beiträge, 41517x hilfreich)
Zitat :Ist bei einem Aufhebungsvertrag tatsächlich zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf Papier erforderlich, sodass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht?
Da sind § 623 BGB und § 126 BGB ja doch recht eindeutig formuliert?
Zitat :Oder gibt es hierzu Ausnahmen bzw. neuere Rechtsprechung, die eine digitale Signatur zulässt?
Da wäre mir aktuell keine bekannt.
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