Aufhebungsvertrag-Formulierung-Vertrauensschaden?

16. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 3x hilfreich)
Aufhebungsvertrag-Formulierung-Vertrauensschaden?

Guten Tag,
mal angenommen, ein Unternehmen möchte sich von einem Mitarbeiter trennen, der länger krank war und bietet diesem einen Aufhebungsvertrag an. Im Gespräch gibt man an, dass man die Arbeit nun auf andere Mitarbeiter verteilt hat, diese nun eingearbeitet sind und man das nicht wieder rückgängig machen möchte.

Wenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Die Welt ist voller Rätsel: Was willst du denn wirklich wissen?
Und wozu postest du im Arbeitsrechtsforum?

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Wenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde
Und warum willst Du diese Begründung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen? Wozu Probleme machen, wo keine sind?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Und wozu postest du im Arbeitsrechtsforum?


Weil es eine arbeitsrechtliche Frage ist?

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Ich dachte in Richtung Mietrecht, vorgetäuschter Eigenbedarf..... ob da evtl. jemand ein Urteil kennt?

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#5
 Von 
guest-12317.03.2023 20:58:25
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Wenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden?


Möglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von So_ist_es_richtig):
Möglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden.
Unfug.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Ich dachte in Richtung Mietrecht,

Ein Urteil aus dem Bereich Mietrecht soll helfen? Wie das denn?
Und wie geht das zusammen mit 'Aufhebungsvertrag'?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ein Urteil aus dem Bereich Mietrecht soll helfen? Wie das denn?


Nein, aber im Mietrecht gab es ja schon Urteile bezüglich vorgetäuschten Eigenbedarfes, wollte fragen, ob jemand ein ähnliches aus dem Bereich Arbeitsrecht kennt.

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#9
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Wenn nun diese Begründung im Aufhebungsvertrag stehen würde und kurz nach Abschluss desselbigen würde das Unternehmen genau die Stelle des nun ausgeschiedenen Arbeitnehmers wieder neu ausschreiben, wäre dann dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschaden entstanden?


Wenn der Chef schlau genug ist und sich 2-3 Monate Zeit lässt um dann festzustellen, dass die Arbeit doch zu viel ist für die Kollegen, dann kann er natürlich wieder jemanden einstellen.

Wäre es für den Arbeitnehmer eine Idee, im Aufhebungsvertrag aufnehmen zu lassen, dass wenn der AG die Stelle wieder besetzt, er den jetzigen Arbeitnehmer wieder einstellen muss?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wenn so etwas wie in der Frage formuliert in den Vertrag aufgenommen wird, dann ist das eine Konkretisierung bzw. Ausfüllung des Begriffs "betriebsbedingt." Dies kann bei der Beantragung von ALG I hilfreich sein, d.h., eine Sperre von Mitteln verhindern.

Einer gerichtlichen Überprüfung im Mietrecht sind genau wie im Arbeitsrecht in der Regel die Kündigungen an sich zugängig. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit eben vom Gericht überprüfbar ist. Wenn wir eine solche Willenserklärung nicht vorliegen haben, sondern eine Einigung zwischen den Betroffenen, dann wird es schwierig, dagegen vorzugehen. Man kann dann letztlich seine eigene Erklärung anfechten, und da muss man schon gewaltig vortragen, um damit Erfolg zu haben. Denn ein solcher Vertrag in Abänderung des üblichen Procederes wird ja eben abgeschlossen, um den Unsicherheitsfaktor, den eine gerichtliche Überprüfung mit sich bringt, im Interesse beider Seiten auszuschließen.

Und die Gerichtsentscheidungen, die Du hier meinst, betreffen im Zweifel das klassische Kündigungsverfahren. Also eine ganz andere Baustelle, die es übrigens auch bei arbeitsrechtlichen Kündigungsverfahren gibt, so aber nicht bei Aufhebungsverträgen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12317.03.2023 20:58:25
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Unfug.


Das ist ja interessant.

Kennt man denn nicht § 123 BGB, ist einem denn nicht die einschlägige Rechtsprechung geläufig?

Natürlich kann man anderer Meinung sein, dann sollte sie aber auch hinreichend begründet sein, so dass der Fragesteller etwas hiermit anfangen kann. Aber möglicherweise ging es dem "Antwortenden" ja um etwas ganz anderes.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
ob da evtl. jemand ein Urteil kennt?

Mir wäre keines bekannt.



Zitat (von So_ist_es_richtig):
Möglicherweise könnte der Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten werden.

Richtig, auch 0,001% sind ja eine Möglichkeit ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12317.03.2023 20:58:25
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, auch 0,001% sind ja eine Möglichkeit ...


Interessante Grammatik.

Der Fragesteller sowie die Mitleser können sich ja überlegen, ob Sie "Harry" und "bostonxl" oder aber Haufe folgen wollen:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/aufhebungsvertrag-beseitigung-1-anfechtung-eines-aufhebungsvertrags-durchdenarbeitnehmer_idesk_PI42323_HI940955.html#:~:text=1.1%20Arglistige%20T%C3%A4uschung%2C%20widerrechtliche%20Drohung,einer%20(unbegr%C3%BCndeten)%20K%C3%BCndigung%20dar.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von So_ist_es_richtig):
oder aber Haufe folgen wollen

Und, wo genau teilt Haufe mit, dass die Chancen hier höher als 0,001% liegen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12317.03.2023 20:58:25
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, wo genau teilt Haufe mit, dass die Chancen hier höher als 0,001% liegen?


Und"," wie genau will man die vorgenannten 0,001 % evaluiert haben? Praxis kann es ja wohl nicht sein.

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