Hallo,
ich habe meinen Unbefristeten Arbeitsvertrag zum 29.10.2022 gekündigt (bei 3 Monatiger Kündigungsfrist).
Nun möchte mich mein neuer AG gerne zum 01.10.2022 einstellen, sodass ich das derzeitige Unternehmen nun schon am 30.09.2022 verlassen möchte und mittels Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
Mit meinem derzeitigen AG habe ich hier schon gesprochen, dieser verweist mich auf den geschlossenen Arbeitsvertrag und teilt mit, dass dieser bei vorzeigen Austritt für den Monat September keinen Lohn zahlen wird.
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft vertragswidrig nicht an oder löst der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis schuldhaft ohne Rechtsgrund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung erhalten hätte, maximal jedoch ein Bruttomonatsgehalt, bei Nichtantritt oder vorzeitige Beendigung in der Probezeit in Höhe der auf einen Zeitraum von zwei Wochen entfallenden festen Vergütung.
Gerne möchte ich aber nun die neue Arbeitsstelle beginnen, mein neuer AG meint dies sei nicht korrekt.
Ich bitte hier um kurzen Rat.
Vielen Dank.
Aufhebungsvertrag / Lohnfortzahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatmein neuer AG meint dies sei nicht korrekt. :
Wie kommt er darauf?
Dein neuer AG ist also der Auffassung, dass man sich an Verträge nicht halten muss?
Die Vertragsstrafe entspricht nach meiner Auffassung den Maßgaben, die das BAG in seinem Urteil vom 24.08.2017 (Az.: 8 AZR 378/16) aufgestellt hat. Die Klausel ist daher wirksam.
ZitatGerne möchte ich aber nun die neue Arbeitsstelle beginnen, mein neuer AG meint dies sei nicht korrekt. :
Was konkret soll nicht korrekt sein?
ZitatIch bitte hier um kurzen Rat. :
In Bezug auf was konkret?
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Die Klausel im Arbeitsvertrag erscheint wirksam. Wie ihr neuer Arbeitgeber die Auffassung vertreten kann, dass die nicht wirksam sein könnte, erschließt sich mir so nicht. Meinte er vielleicht, dass der alte AG die Lohnzahlung für September nicht oder nicht vollständig mit seinem Vertragsstrafenanspruch aufrechnen darf? Das stimmt insoweit, als dass die Aufrechnung monatlich auf Grundlage der Vertragsstrafe nur bis zur Pfändungsfreigrenze möglich ist. Das ändert aber nichts daran, dass sie anfallen und durch den AG geltend gemacht werden könnte.
Daher wäre eher die Frage, was tun. Man könnte später anfange und die Kündigungsfrist einhalten. Sie könnte aber auch einfach am 01.10. anfagen und die Vertragsstrafe risikieren. Mehr wird ohnehin nicht passieren, d.h. das Risiko ist überschaubar. Vielleicht möchte sich der neue AG an der Vertragsstrafe beteiligen? Fragen kostet nichts.
Oder gibt es den "Weg", dass sie im Oktober schon mal "in ihrer Freizeit" Leistungen für den neuen AG erbringen, die sie in Rechnung stellen,. usw.
Man kann da vielleicht sehr krativ sein.
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