"Nach § 3 Abs. 1 MuSchG
dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Will die Arbeitnehmerin arbeiten, darf ihr das aus Fürsorgegesichtspunkten nicht verweigert werden."
Soweit so gut, wie sieht es aus, wenn aber in einem Aufhebungsvertrag geregelt ist, dass die Arbeitnehmerin freigestellt ist?
Hier die Eckdaten:
Das Arbeitsverhältnis endet zum 28.02.19 und der Mutterschutz beginnt zum 15.10.18, ab dem 01.10.18 ist die AN offiziell zurück aus der aktuellen Elternzeit und steht dem AG theoretisch zur Verfügung. Gemäß des Aufhebungsvertrags ist sie jedoch von ihrer Arbeit freigestellt, erhält aber ihr Vollzeitgehalt bis Ende Februar 2019.
Wie sieht es nun mit dem Mutterschutz aus? Darf sie sozusagen verlangen, dass dieser vor der Geburt nicht stattfindet und sie Gehalt statt der Mutterschaftsgeldzahlung durch die KK und den Zuschuss des AG erhält? Es hätte einfach Vorteile für die Berechnung des Elterngeldes, wenn die letzten 12 Monate vor Geburt und nicht vor Beginn des Mutterschutzes als Grundlage genommen werden könnten.
Viele Grüße
Aufhebungsvertrag & Mutterschutz
2. Juli 2018
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Frage vom 2. Juli 2018 | 10:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag & Mutterschutz
#1
Antwort vom 2. Juli 2018 | 12:42
Von
Status: Richter (8427 Beiträge, 3804x hilfreich)
Na ja, der Aufhebungsvertrag ist ja nun schon gemacht und von der ANerin unterschrieben. Dann kann sie keine Änderung verlangen, höchsten erbitten.
Und jetzt?
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