Aufhebungsvertrag - Sperre beim Arbeitslosengeld

7. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
EastClintwood
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)
Aufhebungsvertrag - Sperre beim Arbeitslosengeld

Hallo,

ich soll von meinem Arbeitgeber aus einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bei dem ersichtlich ist, dass auf Veranlassen der Firma, aber in gegenseitigem Einvernehmen das Arbeitsverhältnis zum 30.11 endet. Das wäre auch meine normale Kündigungsfrist gewesen.

Muss ich danach mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen, da ich ja aktiv (Unterschrift!) an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe?

Wenn ja, in welcher Höhe?


Man liest immer was von einer 12 Wochen Sperre.
Angenommen, ich bekomme diese Sperre, fange aber am 1. Dezember bei einer neuen Stelle an, der neue Chef kündigt mir aber in der Probezeit, gilt die alte Sperre dann immernoch, oder habe ich dann direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre?

Dankeschön!
EastClintwood

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19 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3492x hilfreich)

quote:
Muss ich danach mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen, da ich ja aktiv (Unterschrift!) an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe?


NEIN


quote:
oder habe ich dann direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre?


JA

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#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Wenn du direkt am nächsten Tag einen neuen Job hast, brauchst du ja auch nicht zur AA.

Auch verstehe ich nicht, das der AG dir nicht ordentlich kündigt wenn das Datum das Gleiche ist....da ist zu vermuten, das die Gründe für eine Kündigung nicht ausreichen.

Aber generell ist deine Aussage richtig. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es eine 12 wöchige Sperre. Da, wie oben erwähnt, der Verdacht einer nicht zulässigen Kündigung gegeben ist, hättest du u.U. auch anstatt den Aufhebungsertrag eine Kündigungschutzklage einreichen können......wird zumindest der orhalt der AA sein.

Nebenbei;

egal wie, du solltest nicht vergessen dich sofort arbeitsSUCHEND zu melden, sonst droht noch eine Sperre !

Z.B. wenn du heute von der Kündigung erfährst, musst du dich innerhalb 3 Tagen bei der AA arbeitssuchend melden, egal ob du i.M. noch arbeitest!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3492x hilfreich)

quote:
hättest du u.U. auch anstatt den Aufhebungsertrag eine Kündigungschutzklage einreichen können......wird zumindest der orhalt der AA sein.


Das AA kann niemanden zwingen, einen Prozess zu führen.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

quote:
ich soll von meinem Arbeitgeber aus einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bei dem ersichtlich ist, dass auf Veranlassen der Firma, aber in gegenseitigem Einvernehmen das Arbeitsverhältnis zum 30.11 endet. Das wäre auch meine normale Kündigungsfrist gewesen.




Bei diesen Vorraussetzungen (einhaltung der Kü-frist, betriebsbedingte Kündigung wäre ansonsten ausgesprochen wurden) soll es angeblich keine Sperrfrist geben. Ob das dann in der Praxis wirklich so ist, weiss ich nicht.
Ich würde sicherheitshalber lieber auf einer Kündigung durch den AG bestehen.
Oder welcher Vorteil bietet ihnen der Auflösungsvertrag?

quote:
Angenommen, ich bekomme diese Sperre, fange aber am 1. Dezember bei einer neuen Stelle an, der neue Chef kündigt mir aber in der Probezeit, gilt die alte Sperre dann immernoch, oder habe ich dann direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre?


Das ist auch eher eine Frage für das Forum Sozialrecht. Sollte der Aufhebungsvertrag aus welchen Gründen auch immer mit einer Sperrzeit belohnt werden, dann würde diese während der neuen Beschäftigung m.E. nur ausgesetzt werden. Das Sie sich eine Stelle selber gesucht haben und real keinen Tag arbeitslos waren, ist dann vermutlich nicht relevant.
Anders wäre es, wenn Sie sich nicht sofort bei der AfA melden, sondern erst, wenn der neue Arbeitsplatz in der Probezeit gekündigt wird. Dann wäre der Aufhebungsvertrag über den alten Arbeitsplatz auf jeden Fall unschädlich.

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#5
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Das AA kann niemanden zwingen, einen Prozess zu führen.


Zur Klage nicht. Aber wenn die AA davon ausgeht dass die Kündigung rechtswidrig gewesen wäre und der TE durch die Klage seinenArbeitsplatz nicht verloren hätte, kann und wird sie ihm eine Sperre aufbrummen!



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

quote:
Zur Klage nicht. Aber wenn die AA davon ausgeht dass die Kündigung rechtswidrig gewesen wäre und der TE durch die Klage seinenArbeitsplatz nicht verloren hätte, kann und wird sie ihm eine Sperre aufbrummen!


Woher stammt diese Auffassung? Ich habe davon vor Jahren auch schonmal gehört - mittlerweile weiss ich: alles was man irgendwie mal gelesen oder gehört hat, ist oftmals falsch oder zumindest nur halb richtig ;o)

Wenn ihre Meinung wirklich stimmen sollte, dann müssten wohl fast alle gekündigten AN, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen eine Klage einreichen. Putzigerweise enden die meiste Küschutzklagen aber nicht mit einer Weiterbeschäftigung, sondern mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Noch interessanter ist es, dass nur ca. 10% überhaupt eine Küschutzklage anstrengen.


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#7
 Von 
EastClintwood
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:

Anders wäre es, wenn Sie sich nicht sofort bei der AfA melden, sondern erst, wenn der neue Arbeitsplatz in der Probezeit gekündigt wird. Dann wäre der Aufhebungsvertrag über den alten Arbeitsplatz auf jeden Fall unschädlich.



Also wenn ich mich erst garnicht arbeitslos melde nach dem Aufhebungsvertrag, sondern einfach den Job zum 1.12 wechsle, dann aber in der Probezeit gekündigt werde, z.B. ohne Angaben von Gründen, dann könnte das Arbeitsamt auch keinerlei Sperre verhängen?

Danke für die informativen Antworten!

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#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Hallo ????

Du KANNST dich gar nicht arbeitslos melden da du das ja nicht bist wenn du sofort in ein neues Arbeitsverhältnis eintrittst!!!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

quote:
Also wenn ich mich erst garnicht arbeitslos melde nach dem Aufhebungsvertrag, sondern einfach den Job zum 1.12 wechsle, dann aber in der Probezeit gekündigt werde, z.B. ohne Angaben von Gründen, dann könnte das Arbeitsamt auch keinerlei Sperre verhängen?


Das kann nur so sein. Ansonsten könnte doch kaum ein AN selber einen Job kündigen und bei einem neuen AG anfangen, da während der ersten 6 Monate noch kein Kündigungsschutz besteht. Es könnte auch kein AN von einem grossen Betrieb mit Kü-schutz in einen Kleinbetrieb ohne Kü-schutz wechseln, da immer die Gefahr einer fristgemässen Kündigung durch den AG bestünde.

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#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Zitat:
Woher stammt diese Auffassung?


Na weil ich bei dem Laden arbeite!

Es kommt nichts darauf an ob eine Klage erfolg hätte, sonmdern nur auf die Tatasache das der TE von sich aus den A.Vertrag unterschrieben hat und sich somit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung entzogen hat!





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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

-- Editiert am 07.10.2010 00:56

-- Editiert am 07.10.2010 00:58

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3492x hilfreich)

quote:
Woher stammt diese Auffassung?


Na weil ich bei dem Laden arbeite!

Es kommt nichts darauf an ob eine Klage erfolg hätte, sonmdern nur auf die Tatasache das der TE von sich aus den A.Vertrag unterschrieben hat und sich somit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung entzogen hat!



Denn nennen Sie doch die Rechtsgrundlage!

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#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

Jetzt widersprechen Sie sich aber:

"Es kommt nichts darauf an ob eine Klage erfolg hätte, sonmdern nur auf die Tatasache das der TE von sich aus den A.Vertrag unterschrieben hat und sich somit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung entzogen hat!"

ist doch inhaltlich was völlig anderes als:
"Aber wenn die AA davon ausgeht dass die Kündigung rechtswidrig gewesen wäre und der TE durch die Klage seinenArbeitsplatz nicht verloren hätte , kann und wird sie ihm eine Sperre aufbrummen!"

Und gibt es nicht diese Regelung, dass Aufhebungsverträge nicht mit einer Sperrfrist geahndet werden, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird und der AN ansonsten unzweifelhaft eine Kündigung erhalten hätte?


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#13
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

"unzweifelhaft eine Kündigung erhalten hätte?"

Jein!

Nur wenn die Kündigung auch rechtmäßig gewesen ist!

Hier ist aber eben das komische das der AG trotz gleichen Termins vom TE einen Aufehebungsvertrag unterschrieben haben will.

Und das riecht stark nach einem Vorwand des AG da er vermutlich nicht mit einer ordentlichen Kündigung durchkommen würde!

Aber spielt hier ja eh keine Rolle, da, wie schon geschrieben, der TE sich gar nicht arbeitslos melden kann.


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

quote:
Hier ist aber eben das komische das der AG trotz gleichen Termins vom TE einen Aufehebungsvertrag unterschrieben haben will.


Da gebe ich Ihnen recht.

quote:
Aber spielt hier ja eh keine Rolle, da, wie schon geschrieben, der TE sich gar nicht arbeitslos melden kann .



Die Aussage verstehe ich nun gar nicht. Sie haben doch eingangs extra darauf hingewiesen, dass der TE sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden muss, auch wenn er moment noch beschäftigt ist.

Ich komme zwar nicht aus Korinth, aber die urspünglichen Ausgangslage war:
1. Aufhebungsvertrag
2. Meldung bei der AfA (etwaige Sperrfrist)
3. (eventuell) neuer job ab 1.12.

Der TE hat nirgends geschrieben, dass er bereits ein neue Stelle hat. Seine Frage war:

Was ist mit der Sperrzeit, wenn er doch noch im Anschluss einen neuen Job finden sollte und dieser dann in der Probezeit gekündigt wird? Zumindest habe ich die Ausgangslage und Frage so verstanden.

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#15
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1841 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Die Aussage verstehe ich nun gar nicht. Sie haben doch eingangs extra darauf hingewiesen, dass der TE sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden muss, auch wenn er moment noch beschäftigt ist.


Arbeitssuchend ist eben etwas anderes als sich arbeitslos zumelden.

Das Problem ist einfach, dass sich quasi - wenn man ein Auflösungsvertrag unterschrieben hat - das Afa ein Anscheinsbeweis in der Hand hat, dass der AG evtl. doch nicht zwingend kündigen müsste. Diesen Anscheinsbeweis müsste der AN widerlegen, wobei hier nicht die hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, wie bei einem richtigen Beweis.

Aber selbst die geringeren Ansprüche sind kaum zu erfüllen, da der AN in der Regel nie den dafür erforderlichen Einblick beim AG hat.

Soweit ich weiß gibt es daher nur 2 sichere Möglichkeiten die Sperre zu umgehen:

1. Der Arbeitgeber kündigt und im Nachhinein einigt man sich ohne Gericht auf eine Abfindung

oder

2, Der Arbeitgeber kündigt und man einigt sich vor Gericht auf eine Abfindung

Hierbei ist Möglichkeit 2 immer noch die sicherste.

Da Kündigungen meist auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinauslaufen (wobei die Gerichte hierbei kräftig mithelfen), ist das natürlich widersinnig, aber das AfA muss halt sparen.. Hierbei muss man jedoch sagen, dass die Sperre nicht länger als 3 Monate beträgt und evtl. schon früher endet, wenn vorher schon das nicht erhaltene Arbeitslosengeld die Abfindung quasi verbraucht hat.


Man sollte daher die Sperre von vornherein mit in die finanzielle Betrachtung einbeziehen und entsprechend mehr vom AG fordern.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 07.10.2010 08:06

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#16
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Die Aussage verstehe ich nun gar nicht. Sie haben doch eingangs extra darauf hingewiesen, dass der TE sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden muss, auch wenn er moment noch beschäftigt ist.


Arbeitssuchend ist hier nicht gleichzusetzen mit arbeitslos !

Man kann sich auch arbeitssuchend melden wenn man ungekündigt ist und "nur" einen neuen Job sucht.

Wenn man von einer Kündigung erfährt ist man verpflichtet sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, die Arbeitslosenmeldung macht man dann wenn man den Job nicht mehr hat, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Das bedeutet hier für den TE:

Er muss sich nach, nach dem er den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat oder von einer Kündigung erfährt, arbeitssuchend melden.

Sollte er direkt im Anschluß einen neuen Job haben, braucht er sich logischerweise nicht arbeitslos melden, da er es ja nicht ist (letzter Arbeitstag = 30.11. - erster Arbeitstag = 01.12.)

Sollte der neue AG den TE dann kündigen, spielt der Aufehbungsvertrag/Kündigung des vorangeganenen AG überhaupt keine Rolle.

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
EastClintwood
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die ausführlichen Erklärungen, Ihr habt mir auch durch Eure Diskussion sehr weiter geholfen:

Eine Frage hätte ich aber noch:
Wie gut ist meine Verhandlungsposition denn, gerade was den Inhalt des Arbeitszeugnisses und der Abfindung betrifft?

Immerhin vermute ich auch, dass eine betriebsbedingte Kündigung seitens des AG wohl eher sehr schwer zu begründen wäre, und man mich quasi so "günstig" entsorgen möchte.

Bei der Abfindung habe ich Internet eine Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr Betriebszugehörigkeit nachgelesen. Mindestens das sollte ich wohl fordern, oder?

Zudem macht es meiner Ansicht nach Sinn, das Arbeitszeugnis vor der Unterschrift des Auflösungsvertrags wortwörtlich abzustimmen, damit man im Nachhinein keine negativen Überraschung erfährt?

Und zu guter Letzt noch:
Leider habe ich keine Arbeitsrechtsschutz. Was ungefähr kostet mich ein guter Arbeitsrechtsanwalt die Stunde, und wieviel Stunden wird der mir berechnen, wenn ich den Auflösungsvertrag (4 Seiten) mal durchchecken lasse?

Ich denke die Konsultation eines Fachanwalts könnte auch für mich eine lohnenswerte Investition darstellen, da ich ohne professionelle Beratung wirklich Angst habe einen wichtigen Punkt zu übersehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12307.11.2011 14:27:56
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Mal ne Frage:

Hast du denn den neuen Job denn schon sicher oder hast du nur mal als Eventualität nachgefragt?

Wenn du denn neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben hast, brauchst du eigentlich gar nicht zum Arbeitsamt zu gehen. Man geht ja davon aus, dass du die Stelle auch antrittst.

Aber ich würde dir empfehlen, dich trotzdem arbeitssuchend zu melden, wenn ja noch etwas schiefgeht. Da musst du ja noch nicht angeben, dass du schon einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. Wie schon in anderen Antworten geschrieben: arbeitssuchend ist nicht arbeitslos.
Das kannst du auch telefonisch bei der AA-Hotline machen.

Was die Abfindung angeht, dass mit dem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr ist richtig, aber es ist nur eine Kann-Bestimmung. Dein AG muss dir keine Abfindung zahlen.

Ein Arbeitszeugnis muss immer wohlwollend formuliert sein.
Wenn es das deiner Meinung nach nicht ist, musst du es ja nicht so akzeptieren. Ich kenne jemanden, der hat sein Zeugnis 3 Mal neu schreiben lassen, bis es so war, wie er es wollte.

Was die Anwaltskosten angeht, ich glaube beim Arbeitsgericht kann man sich eine kostenlose Rechtsberatung einholen. Versuchs doch einfach mal dort.



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2535x hilfreich)

quote:
Ein Arbeitszeugnis muss immer wohlwollend formuliert sein.


Zugegeben, ich hab es auch erst vor ein paar Tagen hier gelernt: ein wohlwollendes Zeugnis kann alles von 1-6 sein. Auch die Sätze, die einen AN als eindeutig ungeeignet beschreiben, klingen für einen Laien erst mal nicht schlecht bzw. wohlwollend.
Man sollte also mindestens auf ein gutes Zeugnis bestehen.


quote:
ich glaube beim Arbeitsgericht kann man sich eine kostenlose Rechtsberatung einholen.


Nein, das ist falsch. Beim Arbeitsgericht gibt es lediglich einen Rechtspfleger, der z.B. bei der Formulierung der Kündigungsschutzklage hilft. Dieser darf aber keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne durchführen. Der wird also definitiv nicht das Arbeitszeugnis durchlesen und Änderungsvorschläge machen.

Rechtsberatung gibt es nur bei der Gewerkschaft oder beim Anwalt. Sollte man sich keinen Anwalt leisten können, dann besteht u.U.Anspruch auf einen Beratungsschein. Den kann man beim Amtsgericht beantragen und könnte dann mit 10Euro Zuzahlung einen Anwalt aufsuchen.


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